Full text : Allgemeine Gesellschaftslehre

266

V. Kapitel.

schon das nach seinem Anspruche eintretende Wissen, der Andere werde
sich in der beanspruchten Weise verhalten, genügt. In allen Fällen eines
„Wollens transzendent gerichteten Anspruches“ ist das „Ziel“ des Wollens
der eigene Anspruch selbst, während das beanspruchte Ander-Verhalten —
das „Anspruch-Ziel“ — ein „transzendentes Fern-Ziel“ jenes Wollens ist.
In diesem Zusammenhange bedürfen einer besonderen Betrachtung
 jene Ansprüche, welche auf ein besonderes „Behaupten“ des
Anspruchadressaten gerichtet sind und welche wir „Behauptungs-Ansprüche‘
 nennen wollen. „Behauptungs- Ansprüche‘ sind entweder
 „schlichte Behauptungs-Ansprüche‘“ oder „Urteil-Ansprüche“
 oder „Lüge-Ansprüche‘“. Ein „schlichter Behauptungs-Anspruch“
 liegt vor, wenn jemand von einem Anderen beansprucht,
laß er Etwas behaupte, gleichgültig, ob es „urteilen“ oder „lügen“
sein werde. Ein solcher Anspruch liegt z. B. vor, wenn A zu B sagt:
„Erzählen Sie dem C irgend Etwas, damit er sich nicht langweilt!““
Ein „Urteil-Anspruch‘“ liegt vor, wenn jemand von einem Anderen
deansprucht, daß er über ein besonderes Gegebenes ein Urteil fälle,
also mit Ausdruck eigenen Gedankens behaupte. Ein „Lüge-Anspruch“
 liegt schließlich vor, wenn jemand von einem Anderen beansprucht,
 daß er eine besondere Lüge fälle, also mit Schein-Ausdruck
 eigenen Gedankens behaupte, wie wenn z. B. A zu B sagt:
„Sagen Sie dem C, daß ich jetzt fortgehe‘, wobei A weiß, daß B
wisse, daß A jetzt nicht ausgehen werde, Die Gegebenen „Urteil-Anspruch“
 und „Lüge-Anspruch‘“ dürfen nicht mit den Gegebenen
„urteilhafter Anspruch“ und „lügenhafter Anspruch‘ verwechselt
 werden. Ein „urteilhafter“ Anspruch liegt vor, wenn der Ansprucherheber
 mit zwei Behauptungen, die ‚Urteile‘ sind, seinen Anspruch
 erhebt, ein „lügenhafter‘‘ Anspruch liegt hingegen vor, wenn
der Ansprucherheber seinen Anspruch mit einer Behauptung, die „Urteil‘
 ist, und mit einer Behauptung, die „Lüge‘“‘ ist, oder mit zwei Behauptungen,
 die „Lügen“ sind, erhebt. Ein Anspruch kann also z. B.
ein „lügenhafter Urteil-Anspruch‘“ sein, wie wenn z. B. A zu B sagt:
„Sagen Sie mir sofort, wo Sie waren, sonst wird er Sie bestrafen,‘
wobei aber die von A aufgestellte Behauptung des „Ander-Soll-Gedankens‘“
 eine Lüge ist. Eine besondere Art der „Behauptungs-Ansprüche‘
 stellen die „Anspruch-Ansprüche‘“ dar, Ansprüche, mit
welchen darauf gezielt wird, daß der Anspruchadressat entweder dem
Ansprucherheber gegenüber oder einem Dritten gegenüber einen besonderen
 Anspruch erhebe, Fälle von „Anspruch-Ansprüchen“ liegen
vor, wenn etwa A zu B sagt: „Sagen Sie mir, ob Sie Etwas von mir
verlangen!“ oder „Verlangen Sie von C, daß er Ihnen den Schaden
ersetzt‘! Wird ein „Anspruch-Anspruch‘‘ erfüllt, so liegt ein „Anspruch
 erfüllender Anspruch“ vor.
            
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