Vergesellschaftung und Gesellschaft. 267
Nicht jeder Behauptungs-Anspruch ist eine „Frage“. Als „Frage“
bezeichnen wir vielmehr überhaupt jede Verhalten-Werbung,
mit welcher auf eine „Antwort“ gezielt wird, d. h. auf ein Urteil, mit
welchem der Verhalten-Werbungs-Adressat darauf zielt, dem Ansprucherheber
einen ihm, dem Ansprucherheber, noch nicht zugehörigen Gedanken
zu bedeuten. Eine „Frage“ kann selbst wieder entweder eine
„urteilhafte Frage“ oder eine „lügenhafte Frage“ sein. Eine
Frage kann insbesondere in der Behauptung des „Eigen-Wunsch-Gedankens“
lügenhaft sein, wie wenn z. B. A zu B sagt: „Sage mir, ob
Du bei der Prüfung durchgekommen bist?“, wobei A in Wahrheit gar
nicht den Wunsch hat, dies zu wissen, da er ohnehin bereits weiß,
daß B durchgefallen ist, sondern sich nur an der „Verlegenheit“ des B,
die er bei der Antwort zeigen wird, „weiden“ will. Weiß jedoch A,
daß B gar keine Antwort geben wird, weil er die Gedanken des A
erkennen wird, zielt also A lediglich darauf, den B zu „ärgern“, so
liegt bloß eine „unechte Frage“ vor, d. h. ein „Frage-Satz“, der aber
nicht in „Frage-Absicht“ gebildet wurde. Ebenso liegt auch nur eine
„unechte Frage“ und eine „unechte Antwort“ vor, wenn A den B
in Gegenwart des C frägt: „Werden die Kurse morgen steigen?“ und
B antwortet: „Gewiß!“, wobei aber A und B dieses „Frage- und Antwortspiel“
vorher aus irgendeinem Grunde vereinbart haben. Kine
„unechte Frage“ liegt in solchem Falle vor, insofern A nicht darauf
zielt, daß B ihm einen Gedanken bedeutet, der dem A nach dem
Wissen des B noch nicht zugehört, und eine „unechte Antwort“ liegt
in solchem Falle deshalb vor, weil B nicht darauf zielt, dem A einen
Gedanken zu bedeuten, der dem A nach dem Wissen des B noch nicht
zugehört. Solche „unechte Frage“ ist aber immerhin eine Werbung
des A um ein Verhalten des B, nämlich eine Werbung darum, daß B
das Vereinbarte tue, nur liegt eben keine „echte Frage“ vor. Im gewöhnlichen
Sprachgebrauche wird allerdings „Frage“ jede Verhalten-Werbung
genannt, mit welcher jemand darauf zielt, daß der Adressat
der Verhalten-Werbung dem Werber gegenüber eine besondere Behauptung
aufstellt, wird ferner „Antwort“ jede Behauptung genannt,
Welche ein „Befragter“ dem „Frage-Steller“ gegenüber aufstellt,
auch wenn sie sich nicht als Entsprechung zu der Frage darstellt,
Sondern nur durch die Frage veranlaßt war, wie wenn Z. B. A den B
frägt: „Gehen Sie jetzt aus?“ und B darauf sagt: „Das geht Sie gar
Nichts an!“ oder nun selbst die Frage erhebt: „Warum interessiert Sie
das?“ Aber auch dann, wenn man dem Worte „Frage“ jenen weiteren
Sinn zuerkennt, sind keineswegs alle Behauptungs-Ansprüche „Fragen“,
da eben häufig jemand von einem Anderen beansprucht, daß er einem
Dritten gegenüber Etwas behaupte und solche Ansprüche keinesfalls
„Fragen“ sind und genannt werden.