Full text : Allgemeine Gesellschaftslehre

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V. Kapitel.

Gesellschafter geleistete „Unterhaltung“ des Anderen meint. Keineswegs
 aber kann etwa „Gesellschaft“ bestimmt werden als der Eintritt
bzw. Nicht-Eintritt jener Leistung, welche der Verhalten-Werber durch
das Handeln des Anderen bewirken bzw. durch das Unterlassen des
Anderen ausschließen wollte, Denn jemand entspricht der Verhalten-Werbung
 eines Anderen und ist sein „Gesellschafter“, wenn er sich in
werbunggemäßer Weise verhält, gleichgültig, ob durch dieses Verhalten
der vom Verhalten-Werber gewollte Erfolg eintritt oder nicht, bzw. der
vom Verhalten-Werber wider-gewollte Erfolg nicht eintritt oder eintritt,
da ja dieser Erfolg auch ausbleiben, bzw. eintreten kann, weil der Verhalten-Werber
 irrig angenommen hat, daß jener Erfolg durch solches
Verhalten des Werbung-Adressaten herbeigeführt, bzw. ausgeschlossen
wird. Die Rede vom „Gesellschaft leisten“ bedeutet also lediglich, daß
jemand nur dann „Gesellschafter“ ist, wenn ihm ein besonderer Verhalten-Seelenaugenblick
 zugehört. Jener, der sich „mit einem Anderen
vergesellschaftet“, „sich ihm zugesellt“, sein „Gesellschafter“ ist, ist stets
ein „Werbung-Entsprecher“ und „Gesellschaft“ ist niemals Etwas anderes
als eine Beziehung zwischen einem „Verhalten-Werbung-Seelenaugenblicke“
 einer Seele und einem „Verhalten-Werbung-Entsprechung-Seelenaugenblicke“
 einer anderen Seele. Ungenau, wenn auch nicht durchaus
unzutreffend, ist also jene Lehre, nach welcher „Gesellschaft“ immer
dann vorliegt, wenn jemand Etwas „für“ einen Anderen tut oder unterläßt,
 sei es um die von einem Anderen emotional günstig gedachte
Verwirklichung eines auf den Anderen bezogenen Wertes herbeizuführen
oder die von einern Anderen emotional ungünstig gedachte Verwirklichung
 eines auf den Anderen bezogenen Unwertes auszuschließen, sei
es um überhaupt die Verwirklichung eines auf einen Anderen bezogenen
Wertes herbeizuführen oder die Verwirklichung eines auf einen Anderen
pezogenen Unwertes auszuschließen. „ Vergesellschaftung“ als Handeln
oder Unterlassen „für“ einen Anderen ist aber stets nur „Verhalten-Werbung-Entsprechung“,
 während in allen anderen Fällen des Handelns
oder Unterlassens „für“ einen Anderen keine „Vergesellschaftung‘“, also
auch keine „Gesellschaft“ vorliegt. Daß „Vergesellschaftung“ stets eine
„Verhalten-Werbung-Entsprechung“ ist, kommt auch, wenngleich unklar,
 zum Ausdrucke in jener Lehre, nach welcher „Gesellschaft“ als
„Normbefolgung“ bestimmt wird, mit welcher Rede nur gemeint sein
kann, daß jeder, der sich mit einem Anderen „vergesellschaftet“, gemäß
 besonderer an ihn gerichteter Verhalten-Werbung eine besondere
Richtlinie „einhält“ bzw. „vermeidet“.
Fragen wir nun allerdings die Vertreter jener Wissenschaft, die
„Soziologie“ genannt ist, danach, was eigentlich „Gesellschaft“ ist,
so werden wir zwar viele, aber keine einzige klare Antwort erhalten.
Klar ist, daß das Wort „Soziologie‘“ vom lateinischen Wort ‚socius‘“
            
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