Full text : Allgemeine Gesellschaftslehre

u ‘Die Macht. 315

noch keineswegs immer möglich, und zwar deshalb nicht, weil die
‚Brauchbarkeit‘‘ besonderer Körper für besondere Menschen immer
nur als mit-grundlegende Bedingung für dessen besondere Leistung in
Betracht kommt, neben welcher sich noch ein anderes, als weitere mitgrundlegende
 Bedingung in Betracht kommendes Allgemeines jenem
Körper zugehörig finden muß, damit jene Leistung möglich sei, nämlich
 besondere Ortbestimmtheit jenes Körpers, welche wir dessen „Ort-Bereitschaft‘‘
 für jenen besonderen Menschen nennen. Als „Ort-Bereitschaft‘
 eines besonderen, für besondere Leistung brauchbaren
Körpers für besonderen Menschen, dessen Leib sich in besonderem Weltzeitpunkte
 an besonderem Orte findet, bezeichnen wir solche Ortbestimmtheit
 jenes brauchbaren Körpers, welche zusammen mit seiner Brauchbarkeit
 als Grundlage dafür in Betracht kommt, daß jener Mensch gerade
 in jenem Weltzeitpunkte von jenem Orte seines Leibes aus kraft
jener Grundlage jene besondere Leistung vollbringt, Hat z. B. jemand
den Wunsch, ein Glas Wasser zu seinem Munde zu führen und das
Wasser zu trinken, so kann er solche Leistung nur vollbringen, wenn
ainem besonderen, mit Wasser gefüllten Glase solche Ortbestimmtheit
zugehört, daß er es bloß durch Ausstrecken seines Armes ergreifen und
zum Munde zu führen vermag. Befindet sich hingegen ein Glas Wasser
etwa in einem „Nebenzimmer“, so ist es hinsichtlich jener Leistung nicht
im Zeitpunkte jenes Wunsches „ort-bereit“, da der Wünschende erst
ins Nebenzimmer gehen muß und dann erst jene Leistung vollbringen
kann. Wünscht ferner z. B. A, den B durch Zuruf von Etwas zu verständigen,
 so ist B in Beziehung zu jener Leistung des A nur „ortbereit“,
 wenn sich sein Leib im Zeitpunkte jenes Wunsches des A an
solchem Orte befindet, daß er den Zuruf des A. hören kann. KEin besonderer
 Körper ist also hinsichtlich einer besonderen Leistung besonderen
 Menschens, dessen Leib sich in besonderem Weltzeitpunkte an
besonderem Orte befindet, nur insoweit ein „ort-bereit brauchbarer
 Körper“, als ihm solche Allgemeine zugehören, daß jener
Mensch in einem tätigen Wirken durch Wirkung an jenem Körper
besondere Leistung vollbringt. Insoferne nun besonderer Körper für
besondere Leistung besonderen Menschens, dessen Leib sich in besonderem
Weltzeitpunkte an besonderem Orte befindet, „ort-bereit brauchbar“ ist,
sagen wir, daß ihm jener Körper in jenem Zeitpunkte für jene Leistung
„Zur Verfügung steht“ oder daß er ein für jene Leistung „verfügbarer“
Körper sei. „Verfügbarkeit“ besonderen Körpers für besonderen
Menschen in besonderem Zeitpunkte ist also nichts anderes als „ortbereite
 Brauchbarkeit“ jenes Körpers für jene Leistung jenes
Menschen. Auch eine andere Seele ist für besonderen Menschen in
Jesonderem Zeitpunkte nicht schon dann „verfügbar“, wenn ihr besonderes
 Seelisches als „Brauchbarkeit“ zugehört, sondern erst, wenn
            
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