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I. Kapitel.
Etwas begründet. Es wird auch keine Beziehung durch Wissen (so-
genanntes „Sich-Beziehen“) „gestiftet“, „erzeugt“, „gesetzt“, sondern Be-
ziehungen werden wie anderes Gegebenes von Wissen „entdeckt“, vor-
gefunden“.
Eine besonders wichtige Beziehung zwischen Einzelwesen ist die
vereits berührte „Wirkensbeziehung“. Den „Wirkensbeziehungen“ werden
aber die „Wirkensgesetze“, „Kausalgesetze“, „Naturgesetze“ gegenüber
gestellt. Sprechen wir nun von einem „Wirkensgesetze“, so macht
sich sogleich die bekannte verhängnisvolle Zweideutigkeit des Wortes
„Gesetz“ bemerkbar, das nicht nur „Zusammengehörigkeit iden-
tischer Allgemeiner in besonderen Wirkenseinheiten“ be-
deutet, sondern auch einen „Anspruch“ als Ausdruck besonderen
Wollens, dessen Zweck besonderes Tun eines Anderen ist. Deshalb
werden wir das Wort „Gesetz“ überhaupt nicht verwenden, vielmehr
in seiner jetzt zur Frage stehenden Bedeutung durch die Worte „iden-
tisch begründete Wirkenszusammengehörigkeit“ oder „iden-
tisch begründete Wirkensnotwendigkeit“, hingegen in seiner
anderen, später zur Erörterung stehenden Bedeutung eben durch das
Wort „Anspruch“ ersetzen, wodurch die gänzliche Verschiedenheit der
beiden durch das Wort „Gesetz“ bezeichneten Gegebenen klar zutage
tritt. Jede „identisch begründete Wirkenszusammengehörigkeit“ ist ein
Beziehungsallgemeines, nämlich die Zusammengehörigkeit be-
sonderer identischer Allgemeiner in besonderen Wirkensein-
heiten, bzw. auch in besonderen Verkettungen von Wirkens-
einheiten, also, wie wir allgemein sagen können, in besonderem
Seschehen. Jedes besondere Geschehen, in welchem: sich eine be-
sondere „identisch begründete Wirkenszusammengehörigkeit“ findet,
nennen wir einen „Fall“ jener identisch begründeten Wirkenszusammen-
zehörigkeit, so daß also jede identisch begründete Wirkenszusammen-
gehörigkeit eine solche „in“ besonderen Fällen ist. Betrachten wir
zunächst jene identisch begründeten Wirkenszusammengehörigkeiten,
welche sich in besonderen Wirkenseinheiten finden, so ist selbstverständ-
lich mit einem solchen Beziehungsallgemeinen nicht etwa die Zusammen-
gehörigkeit dreier identischer Allgemeiner überhaupt gegeben, sondern
deren Zusammengehörigkeit „in der Welt“, derart, daß wenn eines dieser
identischen Allgemeinen in Einheit mit besonderndem Allgemeinem be-
sonderem Einzelwesen, ein weiteres dieser identischen Allgemeinen in
Einheit mit besonderndem Allgemeinem einem zweiten Einzelwesen zu-
gehört, dem zweiten Einzelwesen im Nacheinander ausnahmslos auch
das dritte identische Allgemeine in Einheit mit besonderndem Allge-
meinen zugehört. In jeder derartigen identisch begründeten Wirkens-
zusammengehörigkeit nimmt aber jedes dieser drei identischen Allge-
meinen eine feste Stelle ein. da eines dieser drei identischen Allgemeinen