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das wirtschaftliche Gedeihen des Staates beruht, ohne zwingende
Gründe zu experimentieren, hat ihre gute Berechtigung. —
Indem wir uns zu Gründen wenden, welche für die Einführung
und Erhaltung des gemischten Systems bestimmend waren, kommen
wir zu den theoretischen Gesichtspunkten, welche noch heute
in dieser Frage angeführt werden.
ß) Die Gründe der Trennung der Bankleitung von der staatlichen
Finanzverwaltung.
Die scharfe Trennung der Bankleitung von der
Staatsverwaltung, namentlich von der staatlichen Finanzverwaltung
erscheint aus einem doppelten Grunde als wünschenswert.
Bei einer reinen Staatsbank liegt die Versuchling nahe, daß
die Ausgabe voir Banknoten nicht in der dllrch die wirtschaftlichen
Aufgaben der Banknote gegebenen Weise geregelt wird, sondem daß
die fiskalischen Interessen und Bedürfnisse des Staates Einfluß auf
die Geschäftsgebarung gewinnen. Die politische Seite dieser Gefahr
ist in der ersten Zeit des konstitutionellen Systems oft und nachdrücklich
hervorgehoben worden, und sie hat bei uns in Deutschland einen
gewissen Einfluß auf die Entwickelung der Preußischen Bank ausgeübt:
Die staatliche Finanzverwaltung, so fürchtete man, könne
durch Inanspruchnahme der Bank, bereu Mittel infolge des Notenrechts
unerschöpflich seien, das wichtigste Recht der Volksvertretung,
das Geldbewilligungsrecht, illllsorisch machen. In wirtschaftlicher
Beziehung erscheint die Unabhängigkeit der Bank von der Staatsverwaltung
deshalb wünschenswert, weil die Bank durch Übergriffe
der Finanzverwaltung geschwächt, lind weil ihre Fähigkeit, kritische
Zeiten zu überstehen, vermindert wird. Die Erfahrung hat gezeigt,
daß alle Notenbanken, welche zum großen Nachteil für die gesamte
Volkswirtschaft die Einlösung ihrer Noten einftetlen mußten,
durch Geschäfte mit der Finanzverwaltung des Staates, welche
einen Teil ihrer Mittel immobilisierten, zu diesem Schritt gezwungen
worden sind. Freilich läßt sich einwenden, daß solche Fälle auch bei
den ans Privatkapital begründeten und sogar unter privater Verwaltung
stehenden Notenbanken vorgekommen sind, so am Ende des
18. Jahrhunderts bei der Bank von England, 1848 und 1870 bei
der Bank von Frankreich, ferner bei den Notenbanken Österreichs,
Italiens, Spaniens und einer Reihe anderer Staaten. Aber daraus,
daß Not Eisen bricht, daß auch der private Charakter der Notenbanken
keine unbedingte Sicherheit gegen solche Vorkommnisse gewährt,