Full text : Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

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das  wirtschaftliche  Gedeihen  des  Staates  beruht,  ohne  zwingende
Gründe  zu  experimentieren,  hat  ihre  gute  Berechtigung.  —
Indem  wir  uns  zu  Gründen  wenden,  welche  für  die  Einführung
und  Erhaltung  des  gemischten  Systems  bestimmend  waren,  kommen
wir  zu  den  theoretischen  Gesichtspunkten,  welche  noch  heute
in  dieser  Frage  angeführt  werden.
ß)  Die  Gründe  der  Trennung  der  Bankleitung  von  der  staatlichen
Finanzverwaltung.
Die  scharfe  Trennung  der  Bankleitung  von  der
Staatsverwaltung,  namentlich  von  der  staatlichen  Finanzverwaltung ­
  erscheint  aus  einem  doppelten  Grunde  als  wünschenswert. ­
  Bei  einer  reinen  Staatsbank  liegt  die  Versuchling  nahe,  daß
die  Ausgabe  voir  Banknoten  nicht  in  der  dllrch  die  wirtschaftlichen
Aufgaben  der  Banknote  gegebenen  Weise  geregelt  wird,  sondem  daß
die  fiskalischen  Interessen  und  Bedürfnisse  des  Staates  Einfluß  auf
die  Geschäftsgebarung  gewinnen.  Die  politische  Seite  dieser  Gefahr
ist  in  der  ersten  Zeit  des  konstitutionellen  Systems  oft  und  nachdrücklich ­
  hervorgehoben  worden,  und  sie  hat  bei  uns  in  Deutschland  einen
gewissen  Einfluß  auf  die  Entwickelung  der  Preußischen  Bank  ausgeübt: ­
  Die  staatliche  Finanzverwaltung,  so  fürchtete  man,  könne
durch  Inanspruchnahme  der  Bank,  bereu  Mittel  infolge  des  Notenrechts ­
  unerschöpflich  seien,  das  wichtigste  Recht  der  Volksvertretung,
das  Geldbewilligungsrecht,  illllsorisch  machen.  In  wirtschaftlicher
Beziehung  erscheint  die  Unabhängigkeit  der  Bank  von  der  Staatsverwaltung ­
  deshalb  wünschenswert,  weil  die  Bank  durch  Übergriffe
der  Finanzverwaltung  geschwächt,  lind  weil  ihre  Fähigkeit,  kritische
Zeiten  zu  überstehen,  vermindert  wird.  Die  Erfahrung  hat  gezeigt,
daß  alle  Notenbanken,  welche  zum  großen  Nachteil  für  die  gesamte ­
  Volkswirtschaft  die  Einlösung  ihrer  Noten  einftetlen  mußten,
durch  Geschäfte  mit  der  Finanzverwaltung  des  Staates,  welche
einen  Teil  ihrer  Mittel  immobilisierten,  zu  diesem  Schritt  gezwungen
worden  sind.  Freilich  läßt  sich  einwenden,  daß  solche  Fälle  auch  bei
den  ans  Privatkapital  begründeten  und  sogar  unter  privater  Verwaltung ­
  stehenden  Notenbanken  vorgekommen  sind,  so  am  Ende  des
18.  Jahrhunderts  bei  der  Bank  von  England,  1848  und  1870  bei
der  Bank  von  Frankreich,  ferner  bei  den  Notenbanken  Österreichs,
Italiens,  Spaniens  und  einer  Reihe  anderer  Staaten.  Aber  daraus,
daß  Not  Eisen  bricht,  daß  auch  der  private  Charakter  der  Notenbanken ­
  keine  unbedingte  Sicherheit  gegen  solche  Vorkommnisse  gewährt,
            
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