Full text : Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

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mit  einem  parlamentarischen  Mandat  erklärt.  —  In  dem  der
Deputiertenkammer  erstatteten  Kommissionsbericht  über  die  Verlängerung
  des  Privilegiums  der  Bank  von  Frankreich  heißt  es:
„La  banque  d’Etat,  dans  une  démocratie,  avec  l’accession
successive  des  partis  au  pouvoir  pour  permettre  à  la  souveraineté ­
  nationale  de  s’exercer  dans  sa  complète  indépendance,
c’est  la  politique  mêlée  aux  affaires,  et  le  Parlement  â  depuis
quelques  années  manifesté  clairement  sa  volonté  de  laisser,
autant  que  cela  est  possible,  dans  des  domaines  séparés  et
distincts  les  affaires  et  la  politique.“
Bei  uns  in  Deutschland  ist  freilich  die  Volksvertretung  nicht
allmächtig,  und  die  Gefahr,  daß  eine  Staatsbank  von  wechselnden
Parteiregierungen  ausgenutzt  würde,  ist  nicht  vorhanden.  Immerhin
ist  es  nicht  ausgeschlossen,  daß  eine  Staatsbank  durch  den  Einfluß
mächtiger  Parteien  zu  falschen  Maßregeln  und  §11  einer  verkehrten
Geschäftsführung  gedrängt  werden  könnte.  Öfter  als  in  früheren
Jahren  ist  die  Geschäftsführung  der  Neichsbank  seit  dem  Anwachsen
der  agrarischen  Bewegung  im  Reichstag  kritisiert  worden,  und  es
sind  wiederholt  Forderungen  an  die  Reichsbank  gestellt  worden,  deren
Erfüllung  mit  dem  Wesen  einer  Central-Rotenbank  unvereinbar  ist.
Wenn  jemals  die  Reichsregiernng  gegenüber  solchen  Forderungen
eine  schwächliche  Nachgiebigkeit  zeigen  sollte,  dann  hätte  unter  den
beftefjenben  Verhältnissen  die  Reichsbankleitung  einen  starken  Rückhalt ­
  an  der  Vertretung  der  Anteilseigner.  Wie  gegen  Übergriffe  der
Finanzverwaltnng  des  Staates,  ist  der  Centralansschuß  auch  ein
Schutz  gegen  den  nachteiligen  Einfluß  der  Parteieil.  Der  Fall  ist
kaum  denkbar,  daß  eine  Reichsregierung  die  Reichsbankleitung  zu
bankpolitischen  Maßregeln  zwingen  würde,  gegen  welche  sich  nicht  nur
das  Direktorium,  fonbern  auch  der  Centralausschuß,  in  welchem  die
mit  dem  Bankwesen  und  dem  Geldmarkt  an:  besten  vertrauteil  Leute
fltzen,  ausgesprochen  hätten.  Andrerseits  ist  der  Einfluß  des  Centralausschusses ­
  dadurch,  daß  er  in  den  meisten  Fällen  nur  eine  begutachtende ­
  Stimme  hat,  so  eng  begrenzt,  daß  er  gegeilüber  der  ans
Reichsbeamten  gebildeten  Bankleitnng  uild  gegeilüber  der  Aufsicht  der
Reichsregierung  säum  die  Sonderinteressen  der  Anteilseigiler  in  einer
die  allgemeinen  Interessen  beeinträchtigenden  Weise  verfolgen  könnte.
ct)  Die  positive  Bedeutung  der  Vertretung  derprivatenAnteilseigner.
Die  Vertretung  der  Anteilseigner  ist  nicht  nur  ein  Schutz  gegen
schädliche  Einwirkungen  seitens  der  Staatsverwaltmig  und  seitens
            
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