Full text : Allgemeine Gesellschaftslehre

Die Macht. n

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„Leib-Bereitstellungs-Streben“ wird darauf gezielt, einem besonderen
Leibe die „Ort-Bereitschaft“ für besondere Wirkung zugehörig zu
machen. In einem „Seele-Bereitstellungs-Streben“ wird darauf gezielt,
besonderer Seele die „Aufmerk-Bereitschaft“ für besondere Wirkung
zugehörig zu machen, d. h. die Bereitschaft dafür, daß sie besonderes
Seelisches als „im Blickpunkte des Bewußtseins“ stehendes, „selbstbewußt
bemerktes“ Seelisches gewinnt. In einem „Mensch-Bereitstellungs-Streben“
wird schließlich darauf gezielt, dem Leibe besonderen Menschens die
Ort-Bereitschaft für besondere Erfahrung, insbesondere Wahrnehmung,
und der Seele jenes Menschen die Aufmerk-Bereitschaft für solche Erfahrung
 zugehörig zu machen.
Jedes ‚„„Ander-Mensch-Bereitstellungs-Streben‘“ besteht eigentlich
aus zwei ‚„Strebens-Augenblicken‘‘, in deren erstem darauf gezielt wird, daß
dem Leibe jenes anderen Menschen besondere Ort-Bereitschaft zugehörig
wird, in deren zweitem darauf gezielt wird, der Seele jenes Menschen
besondere Aufmerk-Bereitschaft zugehörig zu machen. In den meisten —
aber nicht in allen — Fällen stellen sich jene beiden Seelenaugenblicke
als „Ansprucherhebungs-Seelenaugenblicke‘“ dar, nämlich als ein Ort-Bereitschafts-Anspruch‘“
 und als ein „Aufmerk-Bereit-Schafts-Anspruch“.
 Der „Ort-Bereitschafts-Anspruch‘“ ist entweder
 ein Handlungs- oder ein Unterlassungs-Anspruch, nämlich entweder
 ein Anspruch darauf, daß der Andere sich an bestimmten Ort
degebe oder ein Anspruch darauf, daß der Andere besonderen Ort
licht verlasse. Der „Aufmerk-Bereitschafts-Anspruch‘“ ist stets ein
Unterlassungs-Anspruch, nämlich ein Anspruch darauf, daß der Andere
Solche Handlungen unterlasse, durch welche seine Aufmerksamkeit für
desondere Erfahrung ausgeschlossen würde. Erhebt nun jemand gegen
einen Anderen Ansprüche auf Ort-Bereitschaft und Aufmerk-Bereitschaft
hinsichtlich der Erfahrung solchen Ereignisses, für dessen Eintritt der
Ansprucherheber gegenüber dem Anspruchadressaten bereits einen
„Bereitwilligkeits-Anspruch“ erhoben hat, zielt also der An-Sprucherheber
 darauf, dem Anspruchadressaten die mit dessen bereits
gewirkter Bereitwilligkeit mit-grundlegenden Bedingungen dafür, daß
er jenen Bereitwilligkeits-Anspruch erfülle, zugehörig zu machen,
50 nennen wir die beiden Seelenaugenblicke der Erhebung des „Ort-Bereitschafts-Anspruches“
 und des „Aufmerk-Bereitschafts-Anspruches“
zusammen ein „Ansteller-Streben“, und in jedem solchen Streben
wird darauf gezielt, besonderen Menschen für eine in jenem Streben
als „Fern-Zielwirkung“‘ gedachte, bereits beanspruchte Handlung „bereitzustellen“.
 „Jemanden anstellen“ nennen wir das einem „Ansteller-Streben“
 gegebene „eigene gegenwärtige Leisten“, „Anstellung“
lennen wir jene beiden Wirkungen, in welchen dem Anspruchadressaten
die beanspruchte „Ort-Bereitschaft“ und „Aufmerk-Bereitschaft“ zugehörig
            
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