Full text : Allgemeine Gesellschaftslehre

350 VI. Kapitel, a

Zurechnungsmacht“ sein, Die „mittelbare Zurechnungsmacht“ kann
insbesondere eine „Zurechnungs-Vollzugs-Geltungs-Macht“
sein. Eine solche Macht steht jemandem zu, wenn er die Macht hat,
durch Anspruch jemanden zu einer Handlung zu veranlassen, durch
welche eine vom Ansprucherheber gewollte Zurechnung einem Dritten
gegenüber vollzogen wird, Einen derartigen Anspruch nennen wir
einen „Zurechnungs-Vollzugs-Anspruch“. Der Erfüller eines
„Zurechnungs- Vollzugs-Anspruches“ ist „Zurechnun gs-Vollzieher“,
aber nicht „Zurechnender“, Während sich nämlich im Gegenständlichen
der Unlust in einem „Zurechnungs-Wollen“ stets der Gedanke findet,
daß eine Verschiebung des den Wollenden betreffenden Interessengesamtzustandes
 und keine gleichgerichtete Verschiebung des eine
andere Seele betreffenden Interessengesamtzustandes eingetreten ist
bzw. eintreten wird, findet sich im Wollen des Erfüllers eines Zurechnungs-Vollzugs-Anspruches
 keine Unlust an solchem Gegenständlichen,
 sondern eben Unlust daran, daß bei Nicht-Erfüllung
des Anspruches ein auf den Anspruchempfänger bezogener Unwert
verwirklicht werden wird. Ein „Zurechnungs-Vollzieher‘“ muß nicht einmal
 wissen, daß seine Handlung ein „Zurechnungs- Vollzug ist, er heißt
also „Zurechnungs-Vollzieher“ nur deshalb, weil eben durch seine Handlung
 eine vom Ansprucherheber gewollte Zurechnung vollzogen
 wird.
Ist außer der „Zurechnungs-Macht“ jemandes auch noch die Gesamtheit
 jener Allgemeinen in der Welt vorhanden, welche als grundlegende
 Bedingungen dafür in Betracht kommen, daß dem Zurechnungsmächtigen
 bzw. dem Zurechnungs-Vollzugs-Mächtigen bei Eintritt des
zurechenbaren Ereignisses ein entsprechendes Zurechnungs-Wollen bzw.
Zurechnungs- Vollzugs-Wollen zugehörig wird, so ist eine „Zurechaungslage“
 gegeben. Eine „Zurechnungslage“ umfaßt also eine
„Machtlage“ und eine andere Lage, somit die Gesamtheit aller Allgemeinen,
 welche als grundlegende Bedingungen dafür in Betracht
kommen, daß jemandem ein besonderes Ereignis zugerechnet wird.
Jede „Zurechnungslage“ ist gleichzeitig eine „Zurechnungslagebetroffenheit“
 jenes, dem bei Eintritt des zurechenbaren Ereignisses zugerechnet
werden wird. „Jemandem zurechenbares Ereignis“ nennen wir
jenes Ereignis, das jemandem kraft der bestehenden Zurechnungsmacht
anderer Seele zugerechnet werden kann. „Jemandem unzurechenbares
 Ereignis“ nennen wir jenes Ereignis, das jemandem kraft keiner
Zurechnungsmacht zugerechnet werden kann. „Für jemanden Zurechnung
 nach sich ziehendes Ereignis“ nennen wir jenes
Ereignis, hinsichtlich dessen jemand nicht bloß von einer Zurechnungsmacht,
 sondern von einer Zurechnungslage betroffen ist, „für jemanden
 keine Zurechnung nach sich ziehendes Ereignis“ nennen
            
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