Full text : Allgemeine Gesellschaftslehre

MB
Zurechnung, welche sich darstellt als Erfüllung solchen Zurechnungs-Wollens,
 in welchem jemand darauf gezielt hat, wegen einer durch
besonderes Verhalten eines anderen Menschen eingetretenen
 Verwirklichung eines auf den Zurechnenden bezogenen Unwertes
 jenem anderen Menschen durch Verwirklichung eines auf ihn
dJezogenen Unwertes Unlust zu wirken, wobei aber der Zurechnende
weiß, daß er an der eingetretenen Unlust des Anderen „für sich“ (als
„selbständigem Lust-Gegenständlichen“) Lust gewinnen wird. Mit der
insbesondere in der Rechtslehre gangbaren Formel „Strafe und Exekution“
 wird offenbar in unklarer Weise der Gegensatz zwischen „ungünstiger
 Zurechnung mit absichtlichem Unlustgewinn“ und „ungünstiger
Zurechnung ohne absichtlichen Unlustgewinn“ gemeint. Von einer „Zurechnung
 ohne absichtlicher Gefühlveränderung“ unterscheidet sich aber
die „Zurechnung mit unabsichtlicher Gefühlveränderung“,
welche sich darstellt, als eine Zurechnun g, durch welche jener, dem
zugerechnet wird, ohne Absicht des Zurechnenden Lust oder Unlust
gewinnt.
Ein „Zurechnender“ ist jeder Mensch, dem eine Zurechnungshandlung
 zugehört, und zwar entweder ein „günstig Zurechnender“
 oder ein „ungünstig Zurechnender“. „Zurechnungsbetroffener“
 ist jene andere Seele, deren Interessengesamtzustand
nach Absicht des Zurechnenden durch die Zurechnung‘ verschoben wird.
Daß jemand von einer Zurechnung „betroffen“ wurde, heißt also keineswegs
 stets, daß er durch die Zurechnung an Leib oder Seele verändert
wurde. Ein „Zurechnungsbetroffener“ kann entweder ein „günstig
Zurechnungsbetroffener“ oder ein „ungünstig Zurechnungs-Ddetroffener“sein.
 „Zurechnungs-Tatbestand“ („Zugerechnetes“‘)
nennen wir jenes Ereignis, wegen dessen Eintritt eine besonderes Zu-‘echnungs-Wollen
 erfüllende Verbesserung bzw. Verschlechterun g des
desondere Seele betreffenden Interessengesamtzustandes stattgefunden
hat. Im „Zurechnungs-Wollen kann der „Zurechnun gs-Tatbestand“ entweder
 als bereits eingetretenes oder als künfti g eintretendes Ereignis
gedacht sein, ist aber stets als solches Ereignis gedacht, welches der
Zurechnung vorhergeht. Der „Zurechnungs-Tatbestand“ ist entweder
ain „günstiger Zurechnungs-Tatbestand“ oder ein „ungünstiger
 Zurechnungs-Tatbestand“ „Etwas wird jemandem
zugerechnet“ heißt also niemals etwas anderes als: „Jemandes Interessengesamtzustand
 wird kraft eines besonderer Seele zugehörigen
Zurechnungs-Wollens in einer jenes Zurechnun gs-Wollen erfüllenden
Weise verschoben“. Hingegen heißt: „Jemandem wird ein besonderes
Ereignis zugerechnet“ niemals: „Es wird festgestellt, daß jenes Erzignis
 durch sein Verhalten bedingt war“. Diese irrige Meinung vom
Gegebenen „Zurechnung“ findet sich vor allem in der „Strafrechtswissen-
            
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