Die Macht.
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dem B 2000 K zu zahlen hat‘, d. h. daß ihn wegen Unterlassung
solchen Verhaltens Verschlechterung des ihn betreffenden ‚,Interessen-
gesamtzustandes‘ treffen wird. Sagt man hingegen: „A trägt die
Schuld an dem Tode des B“, so meint man, daß der Tod des B durch
besonderes sollen-widriges Verhalten des A bedingt war. Deshalb sagt
man auch im ersteren Falle: „A ist der Schuldner des B“, während
man im letzteren Falle sagt: „A ist der am Tode des B Schuldige‘“.
Man sagt ferner im ersteren Falle: „A schuldet dem B 2000 K“,
während man im letzteren Falle sagt: „A ist am Tode des B schuldig“.
Der unterscheidende Gebrauch der Worte „Schulden‘‘ und „Schuldig
sein‘ wird allerdings nicht durchgängig festgehalten, da man auch
etwa sagt: „A ist dem B 2000 K schuldig“. Indes beruhen jene
Unterscheidungen überhaupt auf gedanklicher Unklarheit, da sich viel-
mehr nur ein Gegebenes „Schuld‘ finden läßt, das niemals etwas
anderes ist als „Sollen“, also eine durch Anspruch begründete Lage,
welche die Gesamtheit jener Allgemeinen enthält, die als grundlegende
Bedingungen dafür in Betracht kommen, daß wegen jemandes besonderem
Verhalten ein auf ihn bezogener Unwert zur Verwirklichung gelangt.
Hat aber jemand einen an ihn gerichteten Anspruch, durch welchen
seine „Schuld“ begründet wurde, enttäuscht, so sprechen wir von
seinem „Verschulden‘, mit welchem Worte wir also jedes Ver-
halten jemandes, an welchen ein Schuld begründender Anspruch ge-
tichtet wurde, bezeichnen, welches sich als Anspruchenttäuschung, also
als. ein dem „Gesollten‘“ („‚Beanspruchten‘‘) entgegengesetztes Ver-
halten darstellt, nämlich als ein Verhalten, durch welches entweder der
im Anspruche kundgegebene Wunsch enttäuscht, oder die im An-
spruche kundgegebene Furcht erfüllt wird. Daß das Wort „Schuld“
einen Doppelsinn angenommen hat, beruht also auf Verwechslung der
Gegebenen „Schuld“ (= „Sollen‘) und „Verschulden“ (= Anspruch-
enttäuschung‘), und wenn‘ man von „Schuldformen‘ spricht, meint
man gewöhnlich „Verschuldenformen“. ‚„Verschuldenformen““
sind aber nichts anderes als „Formen der Enttäuschung Schuld
begründender Ansprüche‘, und die Bestimmung solcher Formen
hängt also ausschließlich von der Bestimmung der Besonderheiten
Schuld begründender Ansprüche hinsichtlich des Be-
anspruchten („Gesollten‘‘) ab, da jedes „Verschulden“ offenbar
das Gegenteil eines „Geschuldeten“ ist. Sagt etwa A zu B: „Gehen
Sie aus dem Zimmer!“, so „schuldet“ B, woferne durch den Anspruch
ein „Sollen“, eine „Schuld“ begründet wurde, die Handlung „Aus
dem Zimmer gehen“, und es liegt ‚Verschulden‘ des B vor, wenn er
sich gegenteilig verhält, also das Zimmer nicht verläßt. Sagt ferner
etwa A zu B: „Gehen Sie nicht aus dem Zimmer!‘“, so „schuldet“ B,
woferne durch den Anspruch ein „Sollen‘‘, eine „Schuld“ begründet