Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

380 VI. Kapitel. Die Macht. a 
kende Bedingung einer Verschlechterung des den Verpflichteten be- 
treffenden Interessengesamtzustandes abgeben kann, hingegen eine „auto- 
nome Pflicht“ vorliege, wenn die Lage derart ist, daß durch Erfahrung 
des Verpflichteten selbst von besonderem eigenen Verhalten der ihn 
betreffende Interessengesamtzustand verschlechtert wird. Aber ganz 
abgesehen von dem Umstande, daß die sogenannte „heteronome Pflicht“ 
stets durch jemandes Anspruch begründet ist, hingegen die sogenannte 
„autonome Pflicht“ durch niemandes Anspruch, ja nicht einmal kraft 
jemandes Wollen begründet ist, da „Gewissen“ ein Allgemeines darstellt, 
das nicht beanspruchen kann, abgesehen also von diesem Umstande, gibt 
es noch andere Lagen, auf welche jene etwa versuchte Bestimmung 
von „Pflicht schlechtweg“ passen würde. So kann z. B. in der Welt 
eine Lage bestehen, welche die Gesamtheit jener Allgemeinen enthält, 
die als grundlegende Bedingungen dafür in Betracht kommen, daß A 
durch die Erfahrung, B habe jetzt seine Wohnung verlassen, zu dem 
Entschlusse kommt, in die Wohnung des A einzubrechen, aber es wird 
kaum jemand behaupten wollen, daß diese Lage eine „Pflicht“ des A, 
zu Hause zu bleiben, darstelle. Ein Versuch, solches Allgemeines zu 
bestimmen, dessen Besonderheiten nur „autonome Pflicht“ und „hetero- 
nome Pflicht“ wären, ist also zum Scheitern verurteilt, und das Wort 
„Pflicht“ kann nur jene bereits zergliederte Lage bezeichnen, welche 
auch das Wort „Sollen“ bezeichnet, Die Antithese „autonome Normen — 
heteronome Normen“, „autonome Pflicht — heteronome Pflicht“ ist also 
zu streichen, da es nur „heteronome Pflichten“ gibt, also „Pflichten“, 
die dadurch begründet wurden, daß an den nunmehr „Verpflichteten“ 
jemand Anderer einen Anspruch gerichtet hat.
	        
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