Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 385
sondern eine „Warnung“‘‘ vor, A könnte auch sagen: ‚„‚Ich warne Sie,
weiterzugehen, ich werde jetzt Sprengungen vornehmen!‘‘, niemals
aber könnte B in solchem Falle sagen: „A hat mir gedroht, Sprengungen
vorzunehmen!‘“. Eine „Warnung“, keine „Drohung‘‘, liegt
aber in solchem Falle vor, weil A dem B zwar ein ungünstiges Ereignis
in Aussicht stellt, welches durch ein Wollen des A bedingt
sein wird, keineswegs aber durch ein Wollen des A, dem B dessen
werbungwidriges Verhalten ungünstig zuzurechnen. Sagt doch auch
A. keineswegs: „Gehen Sie nicht weiter, sonst werde ich Sprengungen
vornehmen‘‘, sondern er sagt: „Ich werde jetzt (jedenfalls) Sprengungen
vornehmen!‘‘. Aber auch nicht in allen Fällen, da jemand einem
Anderen ein von dessen werbungwidrigem Verhalten abhängiges Ereignis
in Aussicht stellt, welches bedingt wäre durch das Wollen des
Werbers, dem Anderen dessen werbungwidriges Verhalten ungünstig
zuzurechnen, liegt eine „Drohung‘‘ vor. Sagt etwa A zu B: „Betreten
Sie nicht meinen Garten, ich habe dem C den Auftrag gegeben, jeden,
der meinen Garten betritt, zu verprügeln!“, wobei A meint, daß er
dem C keineswegs gesagt habe, er (A) habe um Unterlassung der Betretung
seines Gartens geworben, so liegt eine „Warnung“, keine
„Drohung“ vor, weil A zwar dem B ein ungünstiges Ereignis in Aussicht
stellt, welches durch ein Zurechnungs-Wollen des A. bedingt wäre,
keineswegs aber durch jemandes Erfahrung, daß B der
Werbung des A nicht entsprochen habe. Die Unterscheidung
zwischen „Warnung“ und „Drohung‘‘ ist also in ähnlicher Weise vorzunehmen,
wie die Unterscheidung zwischen „Empfehlung“ und „Zu-Sicherung“
und die in einer Verhalten-Werbung enthaltene „Warnung“
ist somit entweder a) eine „In Aussicht-Stellung von werbungwidrigem
Ander-Verhalten abhängig gedachten, nicht
durch Eigen-Verhalten bedingten ungünstigen Ereignisses‘“
oder b) eine „In Aussicht-Stellung von werbungwidrigem
Ander-Verhalten abhängig gedachten, nicht
lurch zurechnendes Eigen-Verhalten bedingten ungünstigen
Ereignisses oder c) eine „In Aussicht-Stellung von
werbungwidrigem Ander-Verhalten abhängig gedachten,
durch zurechnendes Eigen-Verhalten bedingten ungün-Stigen
Ereignisses“. Hingegen ist jede in einer Verhalten-Werbung
enthaltene „Drohung“ die „In Aussicht-Stellung
eines von werbungwidrigem Verhalten abhängig gedachten,
durch zurechnendes Eigen-Verhalten und Erfahrung
der Werbung-Widrigkeit bedingten ungünstigen
Ereignisses“,
Ein Irrtum wäre es nun, etwa zu meinen, daß jede Verhalten-Werbung,
welche eine günstige In Aussicht-Stellung enthält, ein
Sander, Allg. Gesellschaftslehre. 75