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ur VIT, Kapitel.
des Erlaubnisgebers begründet, so sagen wir, daß sich der Erlaubnis-
empfänger in besonderer Weise verhalten „darf“. Keineswegs also
ist jedes „Erlaubte“ ein „Gedurftes“, keineswegs ist durch jemandes
„Erlaubnis“ stets auch ein „Dürfen“ eines Anderen vorhanden, eben
so wenig, wie jedes „Beanspruchte“ ein „Gesolltes“ und durch jeden
Anspruch jemandes ein „Sollen“ eines Anderen vorhanden ist. Es
wird nämlich nur durch eine „Erlaubnis“, welche die gemeinte Pflicht
des Erlaubenden in Wahrheit begründet, ein „Dürfen“ anderer Seele
begründet. Ferner aber besteht ein ‚Dürfen‘‘ jemandes nicht
bloß, wenn durch eine an ihn gerichtete Erlaubnis die gemeinte
Pflicht des Erlaubenden begründet wurde, sondern auch, wenn
jemandes Pflicht, einem Anderen dessen besonderes künftiges Verhalten
nicht ungünstig zuzurechnen, ohne eine Erlaubnis bloß durch den An-
spruch eines Dritten begründet wurde. Sagt A zu B: „Ich verspreche
Ihnen, Sie wegen solchen Verhaltens nicht zu bestrafen‘‘, so liegt ein
„Dürfen‘‘ des B vor, wenn diese Versprechung des A in Wahrheit
„bindend“ war. Ein solches „Dürfen‘“ des B liegt aber auch vor,
wenn C dem A gesagt hat: „Wenn Sie den B wegen solchen Ver-
halten bestrafen, werde ich Sie bestrafen‘‘, und durch diesen Anspruch
des C der B tatsächlich verpflichtet wurde. Ein „Dürfen“ jemandes
liegt also stets vor, wenn ein Anderer, sei es durch an ihn gerichteten
Anspruch eines Dritten und eigene Sollen-Anwartschaft ergänzende
Erlaubnis, sei es bloß durch an ihn gerichteten Anspruch eines Dritten
verpflichtet ist, jenem „jemand‘‘ dessen besonderes künftiges Ver-
halten nicht ungünstig zuzurechnen. ‚„Dürfen‘‘ jemandes ist also nichts
anderes als Pflicht eines Anderen, jenem „jemand“ dessen be-
sonderes künftiges Verhalten nicht ungünstig zuzurechnen, ist also
solche Pflicht eines Anderen, durch welche jemand in besonderer
Weise begünstigt ist. „Dürfen-Begünstigter“ ist jener, der durch
Pflicht eines Anderen, ihm besonderes künftiges Verhalten — das „Ge-
durfte“ — nicht ungünstig zuzurechnen, begünstigt ist, „Dürfen-Ver-
pflichteter“ ist jener, den jene Pflicht trifft. „Dürfen“ ist kein „Können“,
keine „Macht“, denn jener,.der Etwas tun „darf“, hat keineswegs stets
die Macht, es zu tun. „Dürfen“ ist auch keineswegs „Freiheit von
besonderer ungünstiger Zurechnung“, denn wenn jemand sich in be-
sonderer Weise verhalten „darf“, muß deshalb noch keineswegs der
„Dürfen-Verpflichtete“ seine Pflicht erfüllen, er kann jenes Verhalten
dem Dürfen-Begünstigten ungünstig zurechnen, was allerdings dann
wieder dem „Dürfen-Verpflichteten“ ungünstig zugerechnet wird. Des-
halb ist die Meinung, daß jemand das „darf“, was ihm „nicht verboten“
ist, durchaus unzutreffend. Gar Vieles nämlich kann jemandem „nicht
verboten“ sein, aber er „darf“ es nicht tun, d. h. es hat trotzdem keinen
Sinn, zu sagen, daß er es tun „darf“, „Atmen“ und „die Hand be-