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als Zurechnungs-Vollzieher findet. Ein Beispiel eines „Gebotes mit
Dritt-Wahrungs- und Dritt-Vollzugs-Behauptung‘‘ liegt vor, wenn etwa
A zu B sagt: „Sei anständig, ich habe den C beauftragt, Dich sonst
zu bestrafen!‘ Mit einem solchen Gebote zielt ein Gebieter stets auf
den Glauben des Adressaten, daß Erfahrung einer vom Gebieter und
vom Adressaten verschiedenen Seele in Beziehung zu ihrem Wissen
um die „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung‘‘ des Gebieters gegen-
über dem Adressaten als grundlegender Bedingung die wirkende Be-
dingung dafür abgeben werde, daß jener Dritte eine für den Gebot-
adressaten ungünstige Zurechnung vollzieht. In einem „Gebote mit
Dritt-Wahrungs- und Dritt-Vollzugs-Behauptung‘“ wird mit der „Ander-
Soll-Behauptung‘‘ stets ein Gedanke behauptet, in dessen Gewußtem
sich der Gebieter selbst, der Gebotadressat und ein Dritter als Anspruch-
erfüllungs-Wahrer findet. Ein Beispiel eines „Gebotes mit Dritt-Wahrungs-
und Viert-Vollzugs-Behauptung‘‘ liegt schließlich vor, wenn etwa A
zu B sagt: „Sei anständig, ich habe den C beauftragt, Dich sonst durch
den D bestrafen zu lassen“. Mit einem solchen Gebote zielt ein Ge-
bieter stets auf den Glauben des Adressaten, daß Erfahrung einer vom
Gebieter und vom Adressaten verschiedenen Seele in Beziehung zu
ihrem Wissen um die „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung‘‘ des
Gebieters gegenüber dem Adressaten als grundlegender Bedingung die
wirkende Bedingung dafür abgeben werde, daß jener Dritte einen Vierten
veranlaßt, eine für den Adressaten ungünstige Zurechnung zu vollziehen.
In einem „Gebote mit Dritt-Wahrungs- und Viert-Vollzugs-Behauptung‘“
wird mit der ‚„Ander-Soll-Behauptung‘ stets ein Gedanke behauptet,
in dessen Gewußtem sich der Gebieter selbst, der Gebotadressat, ein
Dritter als Ansprucherfüllungs-Wahrer und ein Vierter als Zurechnungs-
vollzieher findet,
Durch ein „Gebot mit Dritt-Wahrungs-Behauptung“ wird offenbar
ein Sollen des Adressaten nur dann begründet, wenn dem in solchem
Gebote genannten Ansprucherfüllungs-Wahrer durch das Gebot, in
welchem er genannt wird, solches Allgemeines zugehörig wird, das als
grundlegende Bedingung dafür in Betracht kommt, daß seine Erfahrung
von einem dem gebotenen Verhalten entgegengesetzten Verhalten des
Adressaten jenes Gebotes die wirkende Bedingung dafür abgibt, daß
er die im Gebote in Aussicht gestellte ungünstige Zurechnung gegen
den Adressaten vollzieht bzw. deren Vollzug veranlaßt. Solches All-
gemeines ist aber stets sein Wissen darum, daß jener Gebieter an
jenen Adressaten eine „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“ ge-
richtet hat. Ein „Gebot mit Dritt-Wahrungs-Behauptung“ liegt also
nur dann vor, wenn der Gebieter behauptet, daß besondere Erfahrung
des genannten Ansprucherfüllungs-Wahrers in Beziehung zu dessen
Wissen darum, daß der Gebieter an den Anderen eine be-