Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 421
sondere Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“ gerichtet
hat, als grundlegender Bedingung die wirkende Bedingung
für eine den Adressaten betreffende ungünstige. Zurechnung
abgeben wird, denn nur in solchem Falle liegt eine „Ander-Soll-Behauptung“‘‘,
somit ein Anspruch (Gebot) vor, und nur in solchem
Falle kann ein „Sollen‘, eine „Pflicht“ des Adressaten begründet
werden. Enthält ja auch ein Gebot mit Eigen-Wahrungs-Behauptung
stets die Behauptung, daß besondere Erfahrung besonderer Seele —
hier des Gebietenden selbst — in Beziehung zu ihrem Wissen um eine
an den Adressaten gerichtete „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“
als grundlegender Bedingung die wirkende Bedingung für eine den
Adressaten ungünstige Zurechnung abgeben wird, wie überhaupt
jede Soll-Folge-Verwirklichung jemandes Wissen um eine
an jemanden gerichtete „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“
zur grundlegenden Bedingung hat, weil nur
durch eine in Anspruchabsicht aufgestellte Behauptung
eines „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Gedankens“ jemandes
„Sollen“ begründet werden kann. Würde deshalb etwa A zu
B sagen: „Wenn C das Zimmer verläßt, so verprügeln Sie ihn!‘ und
dann zu C sagen: „Bleiben Sie im Zimmer, sonst wird B Sie verprügeln‘‘,
so würde, falls A weiß, daß C um den Sachverhalt weiß,
kein Anspruch, sondern ein mit besonderer Warnung verbundener
Antrag vorliegen, da A nicht behaupten würde, daß Erfahrung des B,
C verlasse das Zimmer, in Beziehung zu seinem Wissen um die an C
gerichtete „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“ als grundlegender
Bedingung die wirkende Bedingung dafür abgeben wird, daß B den
C verprügelt. Der hier angedeutete Fall ist freilich ein rein „„konstruktiver‘“
Fall, da es schwer ist, derartige Fälle in der Wirklichkeit zu
finden. Dieser Fall mußte aber hier erwähnt werden, und zwar deshalb,
weil man nicht selten die „Staatsgesetze‘““ nach solchem ‚konstruktiven‘“‘
Schema bestimmen will und also behauptet, an ein ‚„Staatsorgan‘
ergehe das Gebot, besonderes Verhalten eines „Staatsuntertanen‘“
zu strafen, während wieder an den „Staatsuntertanen‘‘ ein Gebot
ergeht, in welchem mit Bestrafung durch jenes Staatsorgan gedroht
wird. Der Staatsherrscher würde also — nach diesem Schema — zum
„Staatsorgan‘‘ etwa sagen: „Wenn U stiehlt, bestrafe ihn‘ und zum
Untertan sagen: „Wenn Du stiehlst, wird © dich bestrafen!‘ Bei
dieser Konstruktion übersieht man aber, daß durch solches sogenanntes
„Gebot“ an den Untertan gar keine „Pflicht“ des Untertanen begründet
würde. Dieses sogenannte „Gebot‘“ wäre nämlich in Wahrheit
kein Gebot, sondern ein Antrag, in welchem sich besondere Warnung
fände, da nicht behauptet würde, daß Erfahrung des Staats-Organs.
der Untertan habe gestohlen. in Beziehung zu dessen