Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 425
tung“, nicht aber allein durch jene Behauptung begründet. Vielmehr
ist es, damit durch ein „Gebot mit Dritt-Wahrungs-Behauptung“
ein Sollen des Adressaten begründet wird, offenbar notwendig,
daß a) der Gebietende an einen Dritten die Bereitwilligkeits-Werbung
gerichtet hat, ungünstige Zurechnung zu vollziehen, welche in einem
an einen Anderen gerichteten Gebote des Gebietenden angedroht
wurde und daß b) das an den Anderen gerichtete Gebot, also auch die
in jenem Gebote enthaltene „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“
die wirkende Bedingung dafür abgibt, daß jener Dritte es „erfährt“,
also Wissen um das an den Anderen gerichtete Gebot gewinnt. Jede
Verhalten-Werbung der unter a) genannten Art nennen wir eine
„Werbung um Ansprucherfüllungs-Wahrung-Bereitwilligkeit“,
und solche Werbung kann entweder ein „Anspruch“ oder ein
„Antrag“ sein, Wir können deshalb „Gebote mit Behauptun g
durch Anpruch vermittelter Dritt-Wahrung“ von „Geboten
mit Behauptung durch Antrag vermittelter Dritt-Wahrung“
unterscheiden. Die „Gebote mit Behauptung durch Anspruch vermittelter
Dritt-Wahrung“ können wieder entweder a) „G(ebote mit Behauptung
durch Bitte vermittelter Dritt-Wahrung“ oder b) „Gebote
mit Behauptung durch Gebot vermittelter Dritt-Wahrung“
sein, Die „Gebote mit Behauptung durch Antrag vermittelter
Dritt-Wahrung können ferner entweder a) „Gebote mit Behauptung
durch Ersuchen vermittelter Dritt-Wahrung“ oder
b) Gebote mit Behauptung durch Empfehlung vermittelter
Dritt-Wahrung“ oder c) „Gebote mit Behauptung durch Anbot
vermittelter Dritt-Wahrung“ oder d) „Gebote mit Behauptung
durch Warnung vermittelter Dritt-Wahrung“ sein.
Ähnliche Unterscheidungen ergeben sich übrigens auch hinsichtlich der
„Gebote mit Eigen-Wahrungs- und Dritt-Vollzugs-Behauptung“, insoferne
in solchen Geboten entweder behauptet wird, daß ein Dritter bei
besonderem Verhalten des Adressaten über Antrag des Gebieters eine
für den Adressaten ungünstige Zurechnung vollziehen wird oder behauptet
wird, daß ein Dritter bei besonderem Verhalten des Adressateri
über Anspruch des Gebieters eine für den Adressaten ungünstige Zurechnung
vollziehen wird. Wir wollen nun der Kürze halber in diesem
Zusammenhange Jediglich die „Gebote mit Behauptung durch An-Spruch
vermittelter Dritt-Wahrung“ betrachten. Ein „Anspruch auf
Ansprucherfüllungs-Wahrung-Bereitwilligkeit“ kann aber erhoben werden
entweder a) um im Adressaten die Bereitwilligkeit dafür zu wecken,
daß er jene ungünstige Zurechnung vollziehe bzw. veranlasse, welche
in einem künftigen Gebote an einen Anderen angedroht werden wird,
oder b) um im Adressaten die Bereitwilligkeit dafür zu werken, daß er
jene ungünstige Zurechnung vollziehe bzw. veranlasse, welche einem