Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 443
gegen den strafbar Handelnden in Betracht kommt, wenngleich selbstverständlich
jene Erfahrung dem Staatsanwalte auch durch besondere Behauptung
(„Anzeige“) eines Dritten zu Teil werden kann, wobei es aber
für die Herbeiführung der Bestrafung gleichgültig ist, ob der Dritte
etwa noch überdies jene ungünstige Zurechnung „beantragt“ hat. Sowohl
aber „Forderungen aus gleich gerichtetem Gebote“ als auch „Forderungen
aus ungleich gerichteten Gebote“ können entweder „Forderungen
mit Klage-Drohung“ oder „Forderungen mit Anzeige-Drohung“
sein. So ist z. B. auf Grund moderner Rechtsgesetze die Forderung des
Käufers gegen den Verkäufer auf Übergabe der Ware eine „Forderung
aus gleich gerichtetem Gebote mit Klage-Drohung“‘, hingegen etwa
die Forderung des A an den B: „Wenn Sie mich wegen dieser Sache
anzeigen, zeige ich an, daß Sie gestohlen haben!‘ eine „Forderung
aus ungleich gerichtetem Gebote mit Anzeige-Drohung“, da das an
den Forderungsadressaten gerichtete Gebot nicht darauf zielt, daß B
jene Anzeige, deren Unterlassung Avon ihm fordert, unterlasse, Ein
Beispiel für eine „Forderung aus ungleich gerichtetem Gebote mit
Klage-Drohung“‘ liegt hingegen vor, wenn etwa A zu B sagt: „Wenn
Sie mich wegen dieser Sache anzeigen, klage ich Sie auf Bezahlung
des Kaufpreises für die gelieferten Waren!‘ Ein Beispiel für eine
„Forderung aus gleich gerichtetem Gebote mit Anzeige-Drohung‘“ würde
vorliegen, wenn C dem B, ohne auf Befugnis- Verleihung an den A zu
zielen, befohlen hätte, dem A über dessen Anspruch eine bestimmte
Sache zu übergeben und A nun zu B sagen würde: „Geben Sie mir
das, sonst zeige ich Sie an!“
Jenen Verhalten-Seelenaugenblick, in welchem jemand einen an
ihn gerichteten Befehl erfüllt, nennen wir insbesondere eine „Gehorsamkeit“,
hingegen jenen Verhalten-Seelenaugenblick, in welchem
jemand eine an ihn gerichtete Forderung erfüllt, insbesondere eine
„Fügsamkeit‘. Eine „Geboterfüllungs-Gesellschaft“ ist also entweder
eine „‚Gehorsamkeits-Gesellschaft‘“ oder eine „Fügsamkeits-Gesellschaft“.
Jede ‚„Geboterfüllungs-Gesellschaft‘“ überhaupt wird
„Herrschaft“ genannt. Zur Darlegung des Gegebenen „Herrschaft“
müssen wir uns aber zunächst überhaupt den Unterschied zwischen
„Antragannahme-Gesellschaften“ und ‚„Ansprucherfüllungs-Gesellschaften“
klar machen. Indem man insbesondere als Beispiel der ‚„Antragannahme-Gesellschaften“
den „Vertrag‘‘ heranzieht, stellt man die ‚formal
freien Verträge‘ der „Herrschaft“ gegenüber. Diese Gegenüberstellung
ist aber zunächst deshalb zu vermeiden, weil es, wie sich aus
Schon früher Gesagtem ergibt, auch zahlreiche Antragannahme-Gesellschaften
gibt, die nicht „Verträge“ darstellen. Abgesehen von diesem
Umstande frägt es sich ferner, was grundsätzlich mit dem Gegensatze
von „Freiheit“ und ‚„Gebundenheit“ hinsichtlich der verschiedenen Ge-