Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 469
mäßigen Schein-Weisung als Anspruch-Quasi-Übermitt-
lung“ und von einer „pflichtmäßigen Schein-Weisung als
Weisung-Quasi-Übermittlung“ sprechen. Eine „pflichtmäßige
Schein-Weisung als Anspruch-Quasi-Übermittlung“ liegt z. B. vor, wenn
der Gärtner dem Gärtnergehilfen gegenüber eine Weisungs-Behauptung
aufstellt, d. h. Sätze bildet, welche im Gärtnergehilfen den Glauben an
eine Weisung des Gärtners erwecken, während der Gärtner in Wahr-
heit nur über Anspruch des Eigentümers des Gartens einen ihm mit-
geteilten Wunsch des Eigentümers nach besonderem Verhalten des
Gärtnergehilfen quasi-übermittelt. Eine „pflichtmäßige Schein-Weisung
als Weisung-Quasi-Übermittlung“ liegt hingegen z. B. vor, wenn der
Gärtner dem Gärtnergehilfen gegenüber eine Weisungs-Behauptung
aufstellt, in Wahrheit aber nur über Weisung des Obergärtners eine an
den Gärtnergehilfen gerichtete Weisung-Quasi-Übermittlung vornimmt.
Wir sprechen in diesen beiden Fällen von einer „Anspruch-Quasi-
Übermittlung“ und von einer „Weisung -Q uasi- Übermittlung“, weil
in solchen Fällen ein Anspruch bzw. eine Weisung übertragen wird,
ohne daß jedoch die gebildeten Sätze als Anspruch bzw. als Weisung
eines Dritten bezeichnet werden. Jeder „als Weisender in Anspruch
Genommene“, insbesondere jeder „als Weisender Angestellte“,
ist aber entweder ein „nur als Weisender in Anspruch Ge-
nommener“ oder ein „als Weisender und als Anspruch- bzw.
.Weisung-Quasi-Übermittler in Anspruch Genommener“,
Im ersteren Falle ist jemand nur dafür in Anspruch genommen, daß
ar Dritten hinsichtlich besonderen Verhaltens Weisungen erteilt, während
ar nicht dafür in Anspruch genommen ist, hinsichtlich jenes Verhaltens
‚Schein-Weisungen als Anspruch- bzw. -Weisung-Quasi-Übermittlungen“
zu erteilen, im letzteren Falle aber ist jemand für beide Arten eigenen
Verhaltens in Anspruch genommen. Das typische Beispiel des nur als
Weisender in Anspruch Genommenen bietet der „unabhängige Rechts-
fichter“, der lediglich verpflichtet ist, auf Grund eigener Überzeugung
zu behaupten, also weisend zu urteilen, während ein typisches Beispiel
für die anderen Fälle etwa der „Staatsanwalt“ ist, der nicht nur ver-
pflichtet ist, auf Grund eigener Überzeugung sogenannte „Anträge“ zu
stellen, sondern auch verpflichtet ist, solche sogenannte „Anträge“ über
besondere Weisung eines Vorgesetzten zu stellen, in welch’ letzterem
Falle er eine „pflichtmäßige Schein-Weisung als -Weisung-Quasi-Über-
mittlung“ erteilt.
Wie sich nun aus dem Gesagten ergibt, ist keine „Weisung“ ein
„Anspruch“, überhaupt eine „Verhalten-Werbung“, schon deshalb nicht,
weil sich in keiner „Weisung“ die Behauptung eines „Eigen-Wunsch-
bzw. -Furcht-Gedankens“ findet. Immerhin aber weiß der Weisende,
daß er durch seine Behauptung das dem Adressaten gewiesene Ver-