Full text : Allgemeine Gesellschaftslehre

Es Et

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"III. Kz.Ditel.

Anspruch - Zuständigkeitsbegründung“ durch einen an den künftigen
Adressaten des Quasi-Anspruches gerichteten „Anspruch auf durch
Dritt-Quasi-Anspruch (Dritt-Weisung) bedingtes Verhalten“ erfolgt, erfolgt
 jede „Quasi - Antrag-Zuständigkeitsbegründung“ durch einen an
den künftigen Adressaten des Quasi-Antrages gerichteten „Antrag
auf durch Dritt-Quasi-Antrag bedingtes Verhalten“. Als eines der vielen
Beispiele für eine „Quasi-Antrag-Zuständigkeit“ führen wir hier lediglich
 die „Zuständigkeit“ des „Prokuristen“ an, welche durch „Eintragung
Jer Prokura in das Handelsregister“ begründet wird. Diese „Eintragung“
anthält aber — wenn wir jetzt von ihrem etwaigen sonstigen Inhalte
absehen — ein an eine unbestimmte Zahl von Adressaten gerichtetes
„Anbot zu durch Dritt-Quasi-Anbot (des genannten Prokuristen) bedingten
 Vertragabschlüssen besonderer Art“, nämlich zu Vertragabschlüssen,
 „welche im Betriebe eines Handelsgewerbes vorkommen“,
anthält also auch eine an eine unbestimmte Zahl von Adressaten gerichtete
 Versprechung‘ des „Prinzipals“, sich gemäß den in solchen Quasi-Anboten
 des bestellten Prokuristen enthaltenen „Ander-Versprechung-Ausfüllungen“
 zu verhalten. „Annahme“ eines „Quasi-Vertrag-Anbotes“
 des bestellten Prokuristen durch einen Dritten ist dann also eigentlich
 Annahme jenes den Prokuristen bevollmächtigenden, auf mehrfaches
Verhalten der Zahl nach unbestimmter Adressaten gerichteten Vertrag-Anbotes
 des „Prinzipals“, so daß der Vertrag eben zwischen dem „Prinzipal“
 und dem „Dritten“ zustande kommt, sich eine Vergesellschaftung
zwischen dem „Prinzipal“ und dem „Dritten“ ergibt.
Aus dem Gesagten ergibt sich, daß es eigentlich ein „um Verhalten
 werben im Namen eines Anderen‘ nicht gibt, da weder jener,
der einen „„Ander-Anspruch‘“ oder einen „‚Ander-Antrag‘ übermittelt,
noch jener, der einen „Ander-Anspruch‘“ oder einen „Ander-Antrag“
ausfüllt, um Verhalten wirbt, also einen Anspruch erhebt oder einen
Antrag stellt. Die Rede „im Namen eines Anderen‘ sagt uns
also nichts anderes, als daß sowohl ein ‚„Ander-Verhalten-Werbung-[Tbermittler‘““
 als auch ein ‚„Ander-Verhalten-Werbung-Ausfüller‘‘ eine
Behauptung aufstellt, welche nach seinem Wissen besonderes Verhalten
Jes Adressaten veranlassen wird, wobei er aber betont, daß er in Erfüllung
 einer eigenen durch einen Anderen begründeten
Pflicht — entweder als beanspruchter „Übermittler‘“ oder als beanspruchter
 „Ausfüller‘‘ — handle, somit nicht selbst um jenes Verhalten
werbe. Das „im Namen eines Anderen‘ wird aber gewöhnlich
mit zwei anderen Gegebenen verwechselt, nämlich mit dem „im Interesse
aines Anderen‘ und mit dem „für Rechnung eines Anderen“,
durch welche Verwechslung große Verwirrung gestiftet wurde. Wenn
sich überhaupt jemand in besonderer Weise verhält, so sagen wir entweder,
 daß er sich „in eigenem Interesse‘ derart verhält, oder daß
            
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