Full text : Allgemeine Gesellschaftslehre

Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 481

tretendes Einzelwesen“, ein „vertretenes Einzelwesen“ und
ein „vertretungsbezogenes Einzelwesen“, „gegenüber“ welchem
letzteren Einzelwesen das „vertretende Einzelwesen‘“ das „vertretene
Einzelwesen“ vertritt. „Vertretende Bedingung“ nennen wir jenes
Allgemeine, kraft dessen Zugehörigkeit zum „vertretenden KEinzelwesen“
dieses Einzelwesen „vertritt‘“, „vertretene Bedingung‘ nennen
wir jenes Allgemeine, kraft dessen Zugehörigkeit zum „vertretenen
Einzelwesen‘‘ dieses Einzelwesen die „Wirkung im vertretenen Verhältnisfalle‘‘
 veranlassen oder ausschließen würde. Einen Zustand, welcher
die Gesamtheit jener Allgemeinen enthält, die als Bedingungen dafür
in Betracht kommen, daß ein besonderes Einzelwesen kraft eines besonderen
 ihm zugehörigen Allgemeinens ein anderes Einzelwesen hinsichtlich
 des Veranlassens oder Ausschließens besonderer Wirkung vertritt,
 nennen wir einen „Vertretungszustand“, Der ‚‚Vertretungszustand‘
 ist insbesondere eine „Vertretungslage‘“, wenn er die
Gesamtheit jener Allgemeinen enthält, welche als grundlegende Bedingungen
 dafür in Betracht kommen, daß ein Einzelwesen kraft eines
ihm zugehörigen Allgemeinen als wirkender Bedingung ein anderes
Einzelwesen vertritt,
Als „vertretender Verhältnisfall“ kann sich nun insbesondere auch
solcher „Verhältnisfall“ darstellen, in welchem sich besonderes menschliches
 Verhalten mit einer Folge oder Wider-Folge dieses Verhaltens
findet, und wenn durch solchen „Verhältnisfall“ ein anderer „Verhältnisfall“
 vertreten wird, in welchem sich das Verhalten eines anderen Menschen
 mit derselben Folge oder Wider-Folge finden würde, sprechen
wir von einer „Leistungs- bzw. Wider-Leistungs- Vertretung“
und von einem „Vertreten in Leistung bzw. Wider-Leistung“.
In jedem solchen „Vertreten“ finden wir als „vertretendes Einzelwesen“
einen „Vertreter“, nämlich eine Seele, deren besonderes Wollen bzw.
Wider-Wollen die Bedingung bzw. Wider-Bedingung für besondere
Leistung abgibt, welche an dieser „Stelle“ auch eine andere Seele — der
„Vertretene“ — Kraft besonderen Wollens bzw. Wider-Wollens hätte
veranlassen bzw. ausschließen können. Wir sprechen daher in solchen
Fällen von einem „vertretenden Wollen bzw. Wider-Wollen“
und von einem „vertretenen Wollen bzw. Wider-Wollen. Da
aber in solchen Fällen „Wollen bzw. Wider-Wollen“ nur als Bedingung
in besonderem Verhalten gemeint ist, können wir auch von einem
„vertretenden Verhalten“ („vertretenden Handeln oder
Lassen“) und von einem „vertretenen Verhalten“ („vertretenen
Handeln oder Lassen“) sprechen. Jede „Leistungs- bzw. Wider-Leistungs-Vertretung“
 ist also — wie wir auch sagen können — eine
„Vertretung durch Verhalten“. Ist die „Vertretung durch
besonderes Verhalten“ ein veranlaßter oder ausgeschlossener Verhalten-Sander,
 Allg. Gesellschaftslehre, 31
            
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