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VIII. Kapitel.
Seelenaugenblick einer vom „Vertreter“ und vom „Vertretenen“ verschiedenen
Seele, so sprechen wir von einem „in Beziehung zu Verhalten-Seelenaugenblicken
dritter Seele vertretendem
Verhalten“ und nennen jene dritte Seele im Gegensatze zum „Vertreter“
und zum „Vertretenem“ die „vertretungsbezogene Verhalten-Augenblick-Seele“,
während „vertretungsbezogene
Seele“ überhaupt jede Seele ist, an welcher durch jemandes „vertretendes
Verhalten“ irgend eine Wirkung veranlaßt oder ausgeschlossen
wird. Ist das „Vertreten durch Verhalten“ Gewußtes eines Verhalten-Seelenaugenblickes,
in welchem jene Folge bzw. Wider-Folge des Verhaltens,
welche sich als „Vertretung“ darstellt, beabsichtigt oder quasibeabsichtigt
bzw. wider-beabsichtigt oder quasi-wider-beabsichtigt ist,
so nennen wir jenen Verhalten-Seelenaugenblick einen „Vertretung-Verhalten-Seelenaugenblick“
und jenen, dem solcher Verhalten
Seelenaugenblick zugehört einen „wissentlichen Verhalten-Vertreter“.
Jedes „Ander-Verhalten-Werbung-Übermitteln“ und jedes „Ander-Verhalten-Werbung-Ausfüllen“
ist nun, wenn dem Adressaten das übermittlungsgemäße
oder das ausfüllungsgemäße Verhalten zugehörig wird,
insoferne ein „Vertreten“, als der Übermittler oder Ausfüller kraft besonderen
Wollens solchen Verhalten-Seelenaugenblick des Adressaten
veranlaßt, welchen an gleicher Stelle ein Anderer dadurch hätte veranlassen
können, daß er an den Adressaten einen besonderen, keiner
Übermittlung und keiner Ausfüllung bedürftigen Anspruch gerichtet
hätte. In solchen Fällen ist auch das „Vertreten“ ein „Handeln im
Namen eines Anderen“, aber eben nur in solchen Fällen, da es
zahlreiche Fälle des „Vertretens durch Verhalten“ gibt, in welchen eine
„vertretungsbezogene Seele“ gar nicht in Betracht kommt, und wieder
auch Fälle von „in Beziehung zu Verhalten-Seelenaugenblicken dritter
Seele vertretendem Verhalten“, das gar kein „Handeln im Namen eines
Anderen“, kein „Verhalten-Werbung-Übermitteln“ und kein „Verhalten-Werbung-Ausfüllen“
darstellt. „Vertritt“ z. B. der Schauspieler A bei
einer besonderen Vorstellung den erkrankten Schauspieler B, so handelt
A. gewiß nicht „im Namen des B“, ist aber dessen „Vertreter“, der besondere
Wirkungen in den Seelen der Zuschauer veranlaßt, welche an
dieser „Stelle“ auch B hätte hervorrufen können. „Vertritt“ ferner
etwa bei einer besonderen Gerichtsverhandlung der Richter A den erkrankten,
für solche Verhandlungen zuständigen Richter B, so handelt
er nicht „Im Namen des B“, obwohl er ihn „vertritt“. „Einen Anderen
vertreten“ muß also keineswegs ein „Handeln im Namen eines Anderen“
sein. „Einen Anderen vertreten“ muß aber auch nicht ein „Verhalten
im Interesse eines Anderen“ sein, denn es handelt weder der „Verhalten-Werbung-Ausfüller
kraft Auslegung“ „im Interesse eines An-