n Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft. 545
Rechtsverfahren gemeinte Verfahren“, d. h. ein Verfahren,
durch welches der Sinn jener Drohung, welche in dem als enttäuscht
festgestellten Befehle enthalten ist, erfüllt, und zwar adäquat er-
füllt wird. Als jemandes „Recht‘“ (sogenanntes „subjektives Recht‘)
bezeichnen wir nun seine ‚Befugnis‘, also seine besondere Macht,
als „Rechtskläger“ ein „Rechtsverfahren“ hervorzurufen,
in welchem schließlich eine von ihm emotional günstig
gedachte, für den „Rechtsgeklagten“ ungünstige Zu-
rechnung vollzogen wird.
Das Gegebene „Rechtsverfahren“ und damit das Gegebene „Recht“
haben wir hier — im Zusammenhange einer „Allgemeinen Gesellschafts-
lehre“ — nur durch die wesentlichsten Allgemeinen bestimmt und diese
Bestimmungen dürfen nicht einmal als „Grundriß“ einer „Rechtsver-
fahrenlehre“ betrachtet werden, genügen‘ aber immerhin, um wenigstens
jenen „Ort“ im Gegebenen zu bestimmen, an welchem das Gegebene
„Rechtsverfahren“ zu finden ist. Hinsichtlich des Gegebenen „Rechts-
klage“ sei noch bemerkt, daß sich jede solche „Befugnis-Klage“ dar-
stellt als eine „mit einem Antrage verbundene Forderung
nach bindender Streit-Entscheidung“, also als eine zweifache
„ Verhalten-Werbung“. Die „Forderung“ in jeder „Rechtsklage“ ist
darauf gerichtet, daß der Adressat einen vor ihm abzuführenden Streit
darüber, ob einer der beiden Streitenden einen an ihn gerichteten
Befehl enttäuscht habe, durch besonderes Urteil entscheide und dieses
Urteil, falls es eine Bejahung der streitigen Befehlenttäuschung darstellt,
mit einer „Zurechnungs-Vollzug-Weisung“ verbinde. Der „Antrag“ in
jeder „Rechtsklage“ — der „Rechtsklage-Antrag“ — ist hingegen darauf
gerichtet, daß der Adressat jenen Streit durch ein Urteil entscheide,
mit welchem die strittige Befehlenttäuschung bejaht wird. Daß jede
„Rechtsklage“ aus einer „Forderung“ und aus einem „Antrage“ besteht,
erklärt sich daraus, daß jedem, der als „Rechtsweiser“ bestellt ist, nur
befohlen ist, kraft seiner Auslegungs- und Tatbestands- Überzeugung
entweder besondere beantragte Rechtsweisung zu erteilen oder
solche Rechtsweisung zu verweigern. Solche Rechtsweisung-Verweige-
rung nennen wir eine „Rechts-Abweisung“, welche stets aus dem
Urteile besteht, daß eine besondere strittige Befehlenttäuschung nicht
stattgefunden habe („‚Freispruch‘‘, ‚„Klage-Abweisung‘‘). TJener also,
der eine „Rechtsklage‘‘ erheben will, weiß stets, daß er nur die ab-
geleitete Macht habe, durch Anspruch, nämlich durch Forderung, zu
veranlassen, daß der Adressat nach seiner Überzeugung ent-
weder „Recht weise‘ oder „Recht abweise‘‘, er weiß also, daß er
nicht die Macht hat, dem Adressaten seiner Forderung die auf dessen
Überzeugung beruhende Rechts-Abweisung ungünstig zuzurechnen. Des-
halb findet sich in jeder „Rechtsklage‘ mit solcher Forderung nur der
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