Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

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„<. Kapitel. 
„Antrag“ auf das vom „Rechtskläger‘ gewünschte besondere Ver- 
halten des Adressaten, nämlich auf die mit der Befehlenttäu- 
schungs- Feststellung verbundene Rechts-Weisung, und solcher „Rechts- 
klage-Antrag“ enthält stets eine Empfehlung besonderen Verhaltens 
des Adressaten, durch welches er Lust daran gewinnen wird, daß er 
auf Grund wahrer Gedanken Recht gewiesen habe. In jeder „Rechts- 
klage‘“ wird also zweifaches Urteil des Adressaten disjunktiv 
gefordert und eines von diesen beiden Urteilen empfohlen. 
Die eigentliche „Rechts-Weisung‘“, nämlich die „Zurechnungs- 
Vollzugs-Weisung‘‘, ist aber nicht an die ‚,Rechtsstreit-Parteien‘“ oder 
an eine der beiden Parteien, sondern an von den Parteien ver- 
schiedene Menschen gerichtet, für welche durch die „Rechts-Wei- 
sung“ eine Pflicht bzw. eine Pflicht-Anwartschaft begründet wird, be- 
sondere ungünstige Zurechnung zu vollziehen. Die „Rechts-Weisung“‘ 
ist also insoferne ein „bindendes Urteil“, als sie eine mit einem Be- 
fehlenttäuschungs- Urteile verbundene Weisung an von den Parteien 
verschiedene Menschen darstellt, durch welche jene Menschen „ge- 
bunden‘‘“ werden, eine für eine jener beiden Parteien ungünstige Zu- 
rechnung zu vollziehen. Keineswegs aber wird durch die „Rechts- 
Weisung“ erst eine „Pflicht“ jener der beiden Parteien, deren „Befehl- 
enttäuschung‘‘ festgestellt wird, diesen Befehl zu erfüllen, begründet, 
vielmehr wird eben nur festgestellt, daß jene Partei besonderen Befehl 
enttäuscht habe. Es wird nun meist gesagt, daß durch eine „Rechts- 
Weisung“ darüber entschieden werde, ob besonderes „Recht‘, also 
auch besondere „Pflicht‘‘ bestehe oder nicht. Diese Rede ist aber, wie 
sich aus dem Gesagten ergibt, ungenau, da eben durch eine „Rechts- 
Weisung“ nur festgestellt wird, daß eine besondere Befehl-Enttäu- 
schung bestehe und durch eine „Rechts-Abweisung‘ festgestellt 
wird, daß eine besondere Befehl-Enttäuschung nicht bestehe. 
Immerhin aber findet sich in jener Rede doch ein wahrer Gedanke, 
der nur ungenau bezeichnet ist. „Recht‘ ist nämlich, wie wir bereits 
gesagt haben, die besondere Macht („Befugnis‘‘), durch besonderes 
„Rechtsverfahren‘‘ eine für einen Anderen — den „Rechtsbe- 
troffenen“ — ungünstige Zurechnung herbeizuführen. „Rechts- 
pflicht‘“ hingegen ist jemandes „besondere, durch besonderen an 
ihn gerichteten Befehl mit Rechtsverleihungs-Behauptung‘“ (und etwa 
durch Ergänzungs-Ereignisse) begründete „ungünstige Zurechnungs- 
macht-Betroffenheit‘‘, also eine Lage, welche die Gesamtheit jener 
Allgemeinen enthält, welche als grundlegende Bedingungen dafür in 
Betracht kommen, daß jemandem die Enttäuschung eines an ihn ge- 
richteten Befehles kraft jemandes „Rechtsklage‘“ in einem „Rechts- 
verfahren“ ungünstig zugerechnet wird. Mit jedem „Rechte‘“ jemandes 
besteht also auch eine „Rechtspflicht‘“ eines Anderen. da eben mit
	        
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