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IX. Kapitel.
um die Begründung eines Rechtes, sondern im Sinne eines Kampfes
darum, daß es sich in besonderer Weise entscheide, daß jemandes Recht
bereits vor dem Kampfe vorhanden war. „Naturrechtlich“ ist daher
die Behauptung, daß der „Rechtskläger“, wenn eine (unaufhebbare)
Rechts-Abweisung erfolgt, sein etwa bereits bestandenes Recht „verliert“
— denn eben mit der Tatsache der unaufhebbaren Rechts-Abweisung
ist entschieden, daß er ein solches „Recht“, nämlich die
Macht, eine von ihm beantragte Rechts-Weisung und dadurch besondere
ungünstige Zurechnung zu veranlassen, nicht besessen hat,
es wird ihm kein vorher bestandenes „Recht“ „genommen“, sondern
es zeigt sich nur, daß er vorher kein „Recht“ hatte. Die gebräuchlichen
Rechtsweisungs-Formeln, z. B. das „A ist schuldig, dem
B 1000 Kronen zu bezahlen“, sind irreführend. Erstens nämlich kann
durch diese Formel die falsche Meinung entstehen, daß mit der „Rechts-Weisung“
besondere Pflicht des Beklagten erst begründet werde.
Wenn aber diese Meinung auch verworfen wird, entsteht doch zweitens
die irrige Meinung, daß in der Rechts-Weisung ein Urteil über
das Bestehen besonderer Rechtspflicht gefällt wird, während in
Wahrheit nur ein Urteil über besondere Befehlenttäuschung gefällt
wird, mit welchem Urteile sich allerdings auch stets die Neben-Wirkung
ergibt, daß ein Zweifel daran, ob solche Rechtspflicht bestanden
habe, gelöst wird. Ist jemand als Wahrer der Erfüllung
eines besonderen, an einen Dritten gerichteten Anspruches in Anspruch
genommen, so ist von ihm stets beansprucht, daß er bei Erfahrung,
der von ihm zu wahrende Anspruch sei von dessen Adressaten
enttäuscht worden, die in jenem Anspruche angedrohte
ungünstige Zurechnung vollziehe bzw. deren Vollzug veranlasse, keineswegs
aber ist von ihm beansprucht, daß er bei Erfahrung einer Pflichtverletzung
jenes Adressaten tätig werde. Wie sich aus früher Gesagtem
ergibt, sind „Anspruchenttäuschung“ und „Pflichtverletzung“
verschiedene Gegebene, da nur im Falle der Enttäuschung eines
Anspruches, durch welchen die in jenem Anspruche behauptete Pflicht
begründet wurde, auch eine Pflichtverletzung vorliegt. Sagt nun etwa
A zu B: „Pflegen Sie meine Pferde!“ und A zu C: „Wenn Sie bemerken,
daß B diesen Anspruch nicht erfüllt, so bestrafen Sie ihn!“,
so wird eine Pflicht des B durch den an ihn gerichteten Anspruch
des A nur dann begründet, wenn dem C durch den an ihn gerichteten
Anspruch des A die Bereitwilligkeit dafür zugehörig geworden ist, bei
Erfahrung einer Enttäuschung des von A. an den B gerichteten Anspruches,
den B zu bestrafen, und überdies die Möglichkeit besteht, daß
C solche Anspruchenttäuschung erfährt, Erfährt nun C eine Anspruchenttäuschung
des B, so gibt diese Erfahrung des C die wirkende Bedingung
für sein Wissen ab, daß B eine Pflicht verletzt habe, insoferne