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IX, Kapitel.
ist, der in Erfüllung dieses Befehles künftig als „Rechtsweiser bzw.
Rechtsabweiser‘““ tätig sein soll, ist aber zu unterscheiden der „Befehl
mit Rechtsverleihungs- (Berechtigungs-) Behauptung“,
welchen der Erheber des „auf Rechtsverleihung gerichteten Befehles‘“
an jenen gerichtet hat, dessen Rechtsbetroffenheit, dessen „Rechtspflicht“
mit dem „auf Rechtsverleihung gerichteten Befehle“ begründet
werden soll. Der „Befehl mit Rechtsverleihungs-Behauptung‘
ist jener Befehl, kraft dessen Auslegung der Adressat
des „auf Rechtsverleihung gerichteten Befehles“ über Rechtsklage
Rechtsweisung bzw. Rechtsabweisung vornehmen soll, also jener
Befehl, dessen Enttäuschung rechtsstrittig werden kann. Jeder „Rechtsweiser“
ist also tätig in Erfüllung eines an ihn gerichteten „auf
Rechtsverleihung an den Rechtskläger gerichteten Befehles“ und auf
Grund einer Auslegung eines an den Rechtsgeklagten gerichteten
„Befehles mit Rechtsverleihungs-Behauptung“, jener Befehl, welchen
der Rechtsweiser erfüllt, ist also nicht jener Befehl, den er im Rechtsweisungs-
Verfahren pflichtgemäß auslegt. Jener Befehl, welchen wir
einen „auf Rechtsweisungs- bzw. -abweisungs-Bereitwilligkeit gerichteten
Befehl“ und in anderer Hinsicht einen „auf Rechtsverleihung gerichteten
Befehl“ genannt haben, ist nun stets darauf gerichtet, daß der Adressat
bei Eintritt besonderer Ereignisse entweder eine „Rechtsweisung“
oder eine „Rechtsabweisun g‘“ vornehme, und unter jenen künftigen
Ereignissen, welche in solchem Befehle bezeichnet sind, findet sich auch
ausnahmlos Gewinn besonderer Überzeugung des Adressaten,
nämlich entweder der Gewinn der Überzeugung, daß besondere Befehlenttäuschung
vorliege, für welchen Fall besondere „Rechtsweisung“
befohlen ist, oder der Gewinn der Überzeugung, daß besondere Befehlenttäuschung
nicht vorliege, für welchen Fall besondere „Rechtsabweisung“
befohlen ist. Jeder „auf Rechtsweisung bzw. -abweisung gerichtete
Befehl“ ist daher ein „auf nach Überzeugung des
Adressaten disjunktiv zweifaches Verhalten gerichteter
Befehl“. Da nun jede Rechtsklage eine „Forderung aus gleichgerichtetem
Rechtsweisungs- bzw. -abweisungs-Befehle mit Ander-Soll-Nach-Begründungs-Behauptung“
enthält, erklärt es sich, daß auch
die Forderung in jeder Rechtsklage „auf nach Überzeugung des
Adressaten disjunktiv zweifaches Verhalten“ gerichtet ist, hingegen nur
der Antrag in jeder Rechtsklage auf eines jener beiden Verhalten.
Für die Bestimmung des Gegebenen „Recht“ ist es von der größten
Wichtigkeit, zu erkennen und stets festzuhalten, daß jeder „auf Rechtsweisung
bzw. -abweisung gerichtete Befehl“ ein „auf nach Überzeugung
des Adressaten disjunktiv zweifaches Verhalten gerichteter
Befehl“ ist. Dem Adressaten eines solchen Befehles ist nicht befohlen,
in besonderem Falle zu veranlassen, daß jene ungünstige Zurechnung,