Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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gewalt, sobald und insoweit das Reich von der Ermächtigung, 
ein Lebensgebiet gesetzgeberisch zu regeln, Gebrauch gemacht 
hat. Sie sind zum Vertragsschlusse befähigt überall, wo dem 
Reiche jede Kompetenz ermangelt, und ferner auf dem Felde der 
konkurrirenden Gesetzgebung von Reich und Gliedstaat so lange 
und so weit, als sich das Reich einer Normirung enthält. Sie 
haben die gleiche Befugniss endlich auch dort, wo ihnen die 
Gesetzgebungskompetenz von Anbeginn oder durch den Eintritt 
reichsgesetzlicher Regelung entzogen, aber die Kompetenz zur 
Vollziehung unter Aufsicht des Reichs verblieben ist; es ist ihnen 
unverwehrt, sich über die Ausübung dieser Vollziehung mit andern 
Gliedstaaten zu verständigen. !) 
Nun entsteht aber sofort die Frage nach den Normen, nach 
denen solche Verträge selbst zu beurtheilen sind, also den Regeln, 
die für den Abschluss, für die Legitimation der kontrahirenden Staats- 
organe, für den Beginn der Wirksamkeit(Unterzeichnung oder Ratifi- 
kation), für ihre Auslegung in Geltung sind. Da das Reichsrecht 
augenscheinlich hierfür keine Sätze aufgestellt hat — denn es hält sich 
ja eben von den in Rede stehenden Gebieten fern —, so kann es 
nicht zweifelhaft sein, dass es die allgemein anerkannten Sätze des 
Völkerrechts sind, die hier entscheiden.?) Dasselbe gilt aber 
— und das wird wenig beachtet — nicht nur für diese, sondern 
überhaupt für alle Beziehungen der Gliedstaaten untereinander, 
die ausserhalb der Reichskompetenz belegen sind —, mag auch ihr 
Umfang nicht sehr beträchtlich sein. Da z. B. nach wie vor die 
Staaten in der Lage sind, durch Absendung und Empfang von Ge- 
sandten ?) diplomatischen Verkehr untereinander zu pflegen, so gelten 
1) Man denke an Verträge zum Zwecke der Herstellung von Gerichts- 
gemeinschaften u. s. w. Vergl. E. Meier, Abschluss von Staatsverträgen, 
S. 273 f;; Laband, Staatsrecht I S. 639; Proebst, a. a. 0. S. 19f. 
2) So erklärte d. Oberappellationsgericht zu Lübeck als Schiedsgericht 
in dem Streite zw. Preussen u. d. Königreich Sachsen wegen d. Berlin-Dres- 
dener Eisenbahn den preuss.-sächs. Vertrag v. 6. Juli 1872, um dessen Aus- 
legung es sich handelte, als völkerrechtlichen Gesellschaftsvertrag (Schieds- 
spruch v. 28. Juni 1877, Annalen d. deutsch. Reichs. 1877 S. 993 ff) 
3) Auch Konsuln können sie bekanntlich noch jetzt sich gegenseitig 
senden und empfangen. Zugegeben, dass das abnorm (Geffcken zu Heffter, 
Völkerrecht, S. 481) oder nur ein „sinnloses Ueberbleibsel kleinstaatlicher 
Titelsucht“ ist (Zorn, Staaterecht 2. Aufl. IL S. 455), auch dass die Kon- 
sulate selbst ohne alle rechtliche und politische Bedeutung sind (Laband 
II S. 10 Note 1). so wird doch behauptet werden dürfen, dass gewisse allge-
	        
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