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gewalt, sobald und insoweit das Reich von der Ermächtigung,
ein Lebensgebiet gesetzgeberisch zu regeln, Gebrauch gemacht
hat. Sie sind zum Vertragsschlusse befähigt überall, wo dem
Reiche jede Kompetenz ermangelt, und ferner auf dem Felde der
konkurrirenden Gesetzgebung von Reich und Gliedstaat so lange
und so weit, als sich das Reich einer Normirung enthält. Sie
haben die gleiche Befugniss endlich auch dort, wo ihnen die
Gesetzgebungskompetenz von Anbeginn oder durch den Eintritt
reichsgesetzlicher Regelung entzogen, aber die Kompetenz zur
Vollziehung unter Aufsicht des Reichs verblieben ist; es ist ihnen
unverwehrt, sich über die Ausübung dieser Vollziehung mit andern
Gliedstaaten zu verständigen. !)
Nun entsteht aber sofort die Frage nach den Normen, nach
denen solche Verträge selbst zu beurtheilen sind, also den Regeln,
die für den Abschluss, für die Legitimation der kontrahirenden Staats-
organe, für den Beginn der Wirksamkeit(Unterzeichnung oder Ratifi-
kation), für ihre Auslegung in Geltung sind. Da das Reichsrecht
augenscheinlich hierfür keine Sätze aufgestellt hat — denn es hält sich
ja eben von den in Rede stehenden Gebieten fern —, so kann es
nicht zweifelhaft sein, dass es die allgemein anerkannten Sätze des
Völkerrechts sind, die hier entscheiden.?) Dasselbe gilt aber
— und das wird wenig beachtet — nicht nur für diese, sondern
überhaupt für alle Beziehungen der Gliedstaaten untereinander,
die ausserhalb der Reichskompetenz belegen sind —, mag auch ihr
Umfang nicht sehr beträchtlich sein. Da z. B. nach wie vor die
Staaten in der Lage sind, durch Absendung und Empfang von Ge-
sandten ?) diplomatischen Verkehr untereinander zu pflegen, so gelten
1) Man denke an Verträge zum Zwecke der Herstellung von Gerichts-
gemeinschaften u. s. w. Vergl. E. Meier, Abschluss von Staatsverträgen,
S. 273 f;; Laband, Staatsrecht I S. 639; Proebst, a. a. 0. S. 19f.
2) So erklärte d. Oberappellationsgericht zu Lübeck als Schiedsgericht
in dem Streite zw. Preussen u. d. Königreich Sachsen wegen d. Berlin-Dres-
dener Eisenbahn den preuss.-sächs. Vertrag v. 6. Juli 1872, um dessen Aus-
legung es sich handelte, als völkerrechtlichen Gesellschaftsvertrag (Schieds-
spruch v. 28. Juni 1877, Annalen d. deutsch. Reichs. 1877 S. 993 ff)
3) Auch Konsuln können sie bekanntlich noch jetzt sich gegenseitig
senden und empfangen. Zugegeben, dass das abnorm (Geffcken zu Heffter,
Völkerrecht, S. 481) oder nur ein „sinnloses Ueberbleibsel kleinstaatlicher
Titelsucht“ ist (Zorn, Staaterecht 2. Aufl. IL S. 455), auch dass die Kon-
sulate selbst ohne alle rechtliche und politische Bedeutung sind (Laband
II S. 10 Note 1). so wird doch behauptet werden dürfen, dass gewisse allge-