Full text : Allgemeine Gesellschaftslehre

Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft. 557

sprüchen darauf gezielt hat, einem Anderen ein „Recht“ zu verleihen,
 dieses Streben aber enttäuscht wurde, so daß also der Andere
trotz jener Ansprüche kein Recht „hat“. Statt zu sagen: „B hat ein
Recht, er kann es aber nicht durchsetzen“, muß also richtig gesagt
werden: „A hat erfolglos danach gestrebt, dem B ein Recht zu verleihen“
 oder „B hat trotz Strebens des A kein Recht erhalten“.
Es muß eben endlich einmal erkannt und festgehalten werden,
daß „Recht“ mit irgend‘ welchen Befehlen noch nicht vorhanden ist.
Daß man aber als „objektives Recht“ besondere Befehle betrachtet,
zeigt sich in der bekannten Behauptung, welche uns besagt, daß „subjektives
 Recht“ nur „unter Voraussetzung objektiven Rechtes“ möglich
sei, womit offenbar gemeint ist, daß jedes „subjektive Recht“ als besondere
 Befugnis-Macht durch besondere Befehle begründet wird.
Nimmt man aber einen Wirkenszusammenhang an, in welchem ein
„objektives Recht“ genanntes Etwas die wirkende Bedingung für
eine besondere Wirkung abgibt, in welcher sich ein „subjektives
Recht“ genanntes Etwas ergibt, so muß sich eben eine arge Verwirrung
 einstellen, wenn man sowohl besonderen Wirkungsgewinn als
auch dessen wirkende Bedingung mit einem und demselben Worte,
nämlich mit dem Worte „Recht“ belegt und die Unterscheidung
zwischen besonderen Befehlen und einer besonderen Macht, die
man beide „Recht“ nennt, durch die Hinzufügung der vieldeutigen
Worte „objektiv“ und „subjektiv“ vollziehen will. Denkt man insbesondere
 bei dem Worte „objektives Recht“ an solchen „Befehl mit
Rechtsverleihungs-Behauptung“, hinsichtlich dessen in besonderen Rechtsverfahren
 eine Enttäuschung bejaht oder verneint werden soll, so muß
bemerkt werden, daß ein „Befehl mit Rechtsverleihungs-Behauptung“
gar kein „Recht“ ist, weder „objektives Recht“ noch sonstiges „Recht“,
sondern eben nur einen besonderen Anspruch darstellt — so daß also
das Wortgefüge „objektives Recht“ gestrichen werden muß, mit ihm
aber auch das gegensätzliche Wortgefüge „subjektives Recht“, während
allein das Wort „Recht“ zurückbleibt, das eine besondere, bereits bestimmte
 Befugnis bezeichnet. Neben dem Worte „objektives Recht“
findet sich auch häufig das Wort „Rechtsnormen“, in dessen Gebrauche
aber die Zweideutigkeit des Wortes „Norm“ besonders deutlich hervortritt.
 Das Wort „Rechtsnormen“ wird nämlich einerseits im Sinne des
Wortes „objektives Recht“, also zur Bezeichnung der ‚Befehle mit
Rechtsverleihungs-Behauptung“‘‘, andererseits aber zur Bezeichnung der
„Richtlinien bzw. Wider-Richtlinien‘“ der in „Befehlen mit Rechtsverleihungs-Behauptung‘‘
 beanspruchten Handlungen und Unterlassungen
verwendet. Im letzteren Sinne nennt man gewöhnlich — auf dem
Boden der gangbaren Lehren — „Rechtsnormen“ die „Richtlinien bzw,
Wider-Richtlinien‘“ jener Handlungen bzw. Unterlassungen, die mit
            
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