Full text : Allgemeine Gesellschaftslehre

Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft. 555

irrt also gewaltig, wenn man meint, daß man eine „positive Rechtslehre‘‘
 betreibe, wenn man als ‚Recht‘ solche Befehle betrachtet, die
sogenannte „Staatsgesetze‘“ sind. Denn abgesehen von dem Umstande,
daß der wichtige Unterschied zwischen „ungültigen staatlich gemeinten
Befehlen“ und zwischen „gültigen staatlich gemeinten Befehlen“ = „Staatsherrscherbefehlen‘“
 nicht beachtet wird, übersieht man erstens den Umstand,
 daß bei weitem nicht alle ‚,Staatsherrscherbefehle‘“‘ auf „Rechtsverleihung‘“
 gerichtet sind und macht sich zweitens nicht klar, wie
die auf „Rechtsverleihung‘““ gerichteten Befehle eigentlich beschaffen
sind: Auf Verleihung eines besonderen Rechtes an jemanden wird aber
stets mit mindestens drei besonderen Ansprüchen gezielt, nämlich
erstens mit einem „Befehle mit Rechtsverleihungs-Behauptung“,
 welcher die Behauptung enthält, daß sich die angedrohte ungünstige
 Zurechnung kraft Rechtsklage eines Berechtigten in besonderem
Rechtsverfahren vollziehen würde, zweitens mit einem ‚„‚auf Rechtsweisung
 bzw. -abweisung gerichteten Befehle“ und drittens
mit einem „auf Rechtsvollstreckung gerichteten Befehle“.
Offenbar sind aber nun jenes „Recht‘“ und jene „Rechtspflicht‘“, deren
Begründung in einem „Befehle mit Rechtsverleihungs-Behauptung‘‘ behauptet
 wird, noch keineswegs mit der bloßen Tatsache jener Behauptung
 und auch keineswegs mit der bloßen Tatsache jener beiden
anderen Befehle vorhanden, sondern nur dann, wenn der als „berechtigt“
 Behauptete nunmehr die Macht hat, durch den Antrag in
einer bezüglichen Rechtsklage jene ungünstige Zurechnung gegen den
Adressaten des ‚,Befehles mit Rechtsverleihungs- Behauptung‘ herbeizuführen,
 welche in jenem Befehle als dem Berechtigten anheimzestellte
 Soll-Folgeverwirklichung behauptet war. Ein vorhandenes
„Recht“ darf aber nicht verwechselt werden mit der „CGreltung““ des
„auf Rechtsweisung bzw. -abweisung‘ gerichteten Befehles‘“, Denn
dieser Befehl ist, wie bereits dargelegt wurde, „auf nach Überzeugung
des Adressaten disjunktiv zweifaches Verhalten““ gerichtet, „gilt‘ also
auch dann, wenn sein Adressat auf Grund irriger Überzeugung eine
Rechtsklage jenes, dessen Berechtigung mit jenem Befehle erstrebt
wurde, abweist, so daß sich also jenes Streben nach Berechtigung
des Rechtsklägers als erfolglos erweist. Ein „Recht‘“ jemandes ist
aber vorhanden, wenn den Adressaten des „auf Rechtsweisung bzw.
.abweisung gerichteten Befehles‘“ und des „auf Rechtsvollstreckung
gerichteten Befehles‘“ die in jenen Befehlen gemeinte Bereitwilligkeit
zugehörig geworden ist und auch die übrigen Allgemeinen, welche als
Gründe jenes Rechtes in Frage kommen, in der Welt vorhanden sind.
Zu jenen Allgemeinen gehören aber auch dem als Rechtsweiser in Anspruch
 Genommenen zugehörige Seelische, die als grundlegende Bedingungen
 dafür in Betracht kommen, daß jenem in Anspruch Ge-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.