79 IX. Kapitel.
schaft“ und „gesellschaftliche Wirtschaft“ bedenkliche Folgen gezeitigt,
die aber in diesem Zusammenhange nicht weiter zu betrachten sind.
Jede „pflichtfreie Tausch-Wirtschafts-Gesellschaft“ stellt eine „Tausch-Vereinbarung“
dar und jede „Tausch-Vereinbarung“ besteht aus
aänem Anbot-Seelenaugenblicke und aus einem Anbot-Annahme-Seelenaugenblicke,
in deren jedem auf einen „Tausch“ zwischen dem Gesellschafts-Werber
und dem Gesellschafter gezielt wird. In einem „Tausch-Anbot-Seelenaugenblicke“
stellt der Anbietende in Aussicht, daß er
sine Veränderung herbeiführen werde, welche sich zugleich als Entwirklichung
eines auf den Anbietenden bezogenen wirtschaftlichen
Wertes und als Verwirklichung eines auf den
Anderen bezogenen wirtschaftlichen Wertes darstellt, und
zielt durch diese In Aussicht-Stellung darauf, daß der Andere eine Veränderung
herbeiführe, welche sich zugleich als Entwirklichung
sines auf den Anderen bezogenen wirtschaftlichen Wertes
und als Verwirklichung eines auf den Anbietenden bezogenen
wirtschaftlichen Wertes darstellt. Jener, der ein
‚Tausch-Anbot“ stellt, zielt also auf eine nach seinem Wissen mit der
Entwirklichung eines auf ihn bezogenen Leistungs-Grundlage-Wertes
verbundene Verwirklichung eines anderen auf ihn bezogenen Leistungs-Grundlage-Wertes,
wobei er überdies weiß, daß jene Verwirklichung eines
auf ihn bezogenen Leistungs-Grundlage-Wertes solches Wirtschafts-Wollen
anderer Seele zur wirkenden Bedingung haben wird, in welchem die andere
Seele die Verwirklichung des auf den Anbietenden bezogenen Leistungs-Grundlage-Wertes
als Entwirklichung eines auf die eigene Seele bezogenen
Leistungs-Grundlage-Wertes und die Entwirklichung des auf
den Anbietenden bezogenen Leistungs-Grundlage-Wertes als Verwirklichung
eines auf die eigene Seele bezogenen Leistungs-Grundlage-Wertes
denkt. Gleichartige Absicht findet sich aber auch in einem
„Tausch-Anbot-Annahme-Seelenaugenblicke“, so daß sich dann jeder
‚Tausch“ als Vollzug einer „Tausch-Vereinbarung“ als „zweifache Wirtschaft“
darstellt, nämlich als „Wirtschaft“ in Beziehun g zum Wollen des
Anbotstellers und als „Wirtschaft“ in Beziehung zum Wollen des Anbotannehmers,
als „zweifache Wirtschaft“, in welcher sich zwei besondere Verinderungen
finden, deren jede von einer der beiden in Betracht kommenden
Seelen als „Verwirklichung einbezogenen wirtschaftlichen Wertes
und Entwirklichung anderbezogenen wirtschaftlichen Wertes“, von der
anderen der beiden in Betracht kommenden Seelen aber als „Entwirklichun g
eigenbezogenen wirtschaftlichen Wertes und Verwirklichung anderbezogenen
wirtschaftlichen Wertes“ gedacht wurde. „Tausch-Wirtschaft“ ist
also „Tausch-Vereinbarungs-Vollzug“, und besonderes Geschehen
läßt sich als „Tausch-Wirtschaft“ nur in Beziehung zu einem besonderen
Anbot-Wollen und einem besonderen Anbot-Annahme-Wollen bestimmen.