Full text : Allgemeine Gesellschaftslehre

79 IX. Kapitel.

schaft“ und „gesellschaftliche Wirtschaft“ bedenkliche Folgen gezeitigt,
die aber in diesem Zusammenhange nicht weiter zu betrachten sind.
Jede „pflichtfreie Tausch-Wirtschafts-Gesellschaft“ stellt eine „Tausch-Vereinbarung“
 dar und jede „Tausch-Vereinbarung“ besteht aus
aänem Anbot-Seelenaugenblicke und aus einem Anbot-Annahme-Seelenaugenblicke,
 in deren jedem auf einen „Tausch“ zwischen dem Gesellschafts-Werber
 und dem Gesellschafter gezielt wird. In einem „Tausch-Anbot-Seelenaugenblicke“
 stellt der Anbietende in Aussicht, daß er
sine Veränderung herbeiführen werde, welche sich zugleich als Entwirklichung
 eines auf den Anbietenden bezogenen wirtschaftlichen
 Wertes und als Verwirklichung eines auf den
Anderen bezogenen wirtschaftlichen Wertes darstellt, und
zielt durch diese In Aussicht-Stellung darauf, daß der Andere eine Veränderung
 herbeiführe, welche sich zugleich als Entwirklichung
sines auf den Anderen bezogenen wirtschaftlichen Wertes
und als Verwirklichung eines auf den Anbietenden bezogenen
 wirtschaftlichen Wertes darstellt. Jener, der ein
‚Tausch-Anbot“ stellt, zielt also auf eine nach seinem Wissen mit der
Entwirklichung eines auf ihn bezogenen Leistungs-Grundlage-Wertes
verbundene Verwirklichung eines anderen auf ihn bezogenen Leistungs-Grundlage-Wertes,
 wobei er überdies weiß, daß jene Verwirklichung eines
auf ihn bezogenen Leistungs-Grundlage-Wertes solches Wirtschafts-Wollen
anderer Seele zur wirkenden Bedingung haben wird, in welchem die andere
Seele die Verwirklichung des auf den Anbietenden bezogenen Leistungs-Grundlage-Wertes
 als Entwirklichung eines auf die eigene Seele bezogenen
 Leistungs-Grundlage-Wertes und die Entwirklichung des auf
den Anbietenden bezogenen Leistungs-Grundlage-Wertes als Verwirklichung
 eines auf die eigene Seele bezogenen Leistungs-Grundlage-Wertes
 denkt. Gleichartige Absicht findet sich aber auch in einem
„Tausch-Anbot-Annahme-Seelenaugenblicke“, so daß sich dann jeder
‚Tausch“ als Vollzug einer „Tausch-Vereinbarung“ als „zweifache Wirtschaft“
 darstellt, nämlich als „Wirtschaft“ in Beziehun g zum Wollen des
Anbotstellers und als „Wirtschaft“ in Beziehung zum Wollen des Anbotannehmers,
 als „zweifache Wirtschaft“, in welcher sich zwei besondere Verinderungen
 finden, deren jede von einer der beiden in Betracht kommenden
 Seelen als „Verwirklichung einbezogenen wirtschaftlichen Wertes
und Entwirklichung anderbezogenen wirtschaftlichen Wertes“, von der
anderen der beiden in Betracht kommenden Seelen aber als „Entwirklichun g
eigenbezogenen wirtschaftlichen Wertes und Verwirklichung anderbezogenen
 wirtschaftlichen Wertes“ gedacht wurde. „Tausch-Wirtschaft“ ist
also „Tausch-Vereinbarungs-Vollzug“, und besonderes Geschehen
läßt sich als „Tausch-Wirtschaft“ nur in Beziehung zu einem besonderen
Anbot-Wollen und einem besonderen Anbot-Annahme-Wollen bestimmen.
            
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