2
I. Kapitel.
besonderer Gründe bestehen. Die Fachwissenschaften sind daher hin-
sichtlich ihres bestimmenden Allgemeinen entweder „Wesenswissen-
schaften“, oder „Besonderheitswissenschaften“, oder „Be-
ziehungswissenschaften“. Das logische. Subjekt aller Wesens-
und Besonderheitswissenschaften ist stets eine Einheit, weshalb wir diese
Wissenschaften auch „Einheitswissenschaften“ nennen können.
Die Fachwissenschaften unterscheiden sich aber nicht bloß hinsichtlich
ihres Bestimmenden in Wesenswissenschaften, Besonderheitswissen-
schaften und Beziehungswissenschaften, sondern auch hinsichtlich ihres
zu Bestimmenden, welches entweder Allgemeines oder Einziges ist, in
„Wissenschaften von Allgemeinen“ (kurz: „Allgemeinwissen-
schaften“) und „Wissenschaften von Einzigen“ (kurz: „Einzig-
wissenschaften“). Es gibt dann also wieder Einheitswissenschaften und
Beziehungswissenschaften von Allgemeinen einerseits, Einheitswissen-
schaften und Beziehungswissenschaften vom Einzigen andererseits, „Be-
ziehungswissenschaften vom Einzigen“ sind auch die sogenannten „kau-
salen“ Wissenschaften, nämlich „Wirkensbeziehungswissen-
schaften“, in welchen besondere Einzelwesen durch ihnen Zzu-
gehörige, kraft besonderer Gründe bestehende Wirkensbeziehungen
bestimmt werden. „Kausale“ Urteile haben stets mehrere Einheiten,
nämlich Einzelwesen zum logischen Subjekte, „Wirkensbeziehung“ zum
logischen Prädikate. Da jede Wirkensbeziehung, die zwischen besonderen
Einzelwesen kraft besonderer Gründe besteht, ein „Geschehen“ dar-
stellt, kann man die „kausalen“ Wissenschaften auch Wissenschaften
vom „Geschehen“ nennen oder Wissenschaften von der „(Teschichte“
„Geschichtswissenschaften“). Von den „Geschichtswissen-
schaften“ („Wirkensbeziehungswissenschaften“) unterscheiden sich aber
die „‚Wirkenszusammengehörigkeitswissenschaften“, welche
gewöhnlich „Gesetzeswissenschaften“ („Gesetz“ == „Wirkensgesetz“) ge-
nannt werden. Sowohl die „Wirkensbeziehungswissenschaften“ als auch
die „Wirkenszusammengehörigkeitswissenschaften“ sind Beziehungs-
wissenschaften. Während aber „Wirkensbeziehungswissenschaft‘“ jede
Beziehungswissenschaft ist, deren zu bestimmende Gegebene beson-
dere Einzelwesen, deren bestimmende Gegebene Wirkens-
beziehungen kraft besonderer Gründe sind, stellt jede „Wir-
kenszusammengehörigkeitswissenschaft“ eine Wissenschaft
dar, deren zu bestimmende Gegebene besondere Allgemeine,
deren bestimmende Gegebene aber „identisch begründete Wir-
kenszusammengehörigkeiten“ sind. „Geschichtswissenschaften“
sind also Beziehungswissenschaften von „Einzigen“ (Einzigwissen-
schaften), „Wirkenszusammengehörigkeitswissenschaften‘“ hingegen sind
Beziehungswissenschaften von Allgemeinen („Allgemeinwissen -
schaften“). Deshalb unterscheidet man auch etwa hinsichtlich der