Full text : Allgemeine Gesellschaftslehre

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I. Kapitel.

nossenschaft“, „Gemeinschaft“, „Gesellschaft“ usw., begründenden Allgemeinen.
 Solche Allgemeinwissenschaften nun, in welchen die besondere
 Beziehungen begründenden Allgemeinen nach Wesen und Besonderheit
 bestimmt werden, nennen wir „Wissenschaften von
besondere Beziehung begründenden Allgemeinen“, die
wieder Wesens- oder Besonderheitswissenschaften sein können. Solche
Wissenschaften sind also Einheitswissenschaften, welche betrieben werden,
um klares Wissen. hinsichtlich jener Allgemeinen zu gewinnen, durch
welche besondere Beziehungen begründet werden, so daß sich mit dem
klaren Wissen um jene Allgemeinen auch klares Wissen ergibt, worin
irgendeine besondere Beziehung begründet ist. Eine „Wissenschaft von
vesondere Beziehung begründenden Allgemeinen“ ist nun auch jene
Wissenschaft, welche in der „Allgemeinen Gesellschaftslehre“ zum Ausdrucke
 gelangt. „Wissenschaftliche Gesellschaftslehre“ ist
das Unternehmen, das wissenschaftliche Wissen um das Gegebene „Gesellschaft“
 urteilend zum Ausdrucke zu bringen, setzt also eine „Gesellschaftswissenschaft“
 voraus. Die „Gesellschaftswissenschaft“ :aber
setzt ihrerseits bereits ein Wissen um ihr Gegebenes, die „Gesellschaft“,
voraus, ein Wissen, das unklar ist und deshalb nach Entwicklung jenes
Wissens zur Klarheit ruft, Jenes noch unklare Wissen um „Gesellschaft“,
 von welchem das Unternehmen einer Gesellschaftswissenschaft
den Ausgang nimmt, besteht zunächst darin, daß wir uns in gewissen
Augenblicken „in Gesellschaft“ wissen. In der Rede „in Gesellschaft
 sein“ hat aber offenbar das Wörtchen „in“ keinen räumlichen
Sinn, da niemand mit dieser Rede sagen will, daß er oder ein Anderer
sich in bestimmtem Raume befinde, Das „in Gesellschaft sein“ kann
also nur den Sinn haben, daß jener, der „in Gesellschaft“ ist, sich in
besonderer Beziehung findet, und zwar, wie uns auch bereits das vorwissenschaftliche
 Wissen lehrt, in besonderer Beziehung zu jemandem
Anderen. Das vorwissenschaftliche Wissen um „Gesellschaft“ lehrt
ans also zunächst, daß das Wort „Gesellschaft“ ein Beziehungswort
ist. das eine „besondere Beziehung zwischen Menschen“ bezeichnet.
Alle Worte, welche mit der Nachsilbe „schaft“ gebildet sind, bezeichnen
 überhaupt Allgemeines, das besonderen Einzelwesen zugehören
 kann; die Etymologie lehrt uns auch, daß die Nachsilbe
„schaft“ ursprünglich „Beschaffenheit“, „Art und Weise“ bezeichnet,
ınd zwar, da jene Nachsilbe mit „schaffen“ zusammenhängt, meist, aber
aicht immer, eine Beschaffenheit als Wirkungsgewinn in Zusammengehörigkeit
 mit besonderer wirkender Bedingung. „Beschaffenheit“,
„Art und Weise“ ist aber immer „Allgemeines“, das besonderen
Einzelwesen zugehören kann, so daß also die Worte auf „schaft“ ähnlich
 wie die Worte auf „heit“ und „keit“ entweder Seelisches oder
Körperliches oder Beziehung bezeichnen, die besonderen Einzelwesen
            
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