fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 26. 
welches nach der Anstellung, so lange die Beamtenstellung des Betreffenden 
ihn nicht von der Versicherung ausschloß, entstanden ist. Ob es rathsam 
ist, von dieser Berechtigung Gebrauch zu machen, hängt vor Allem davon ab, 
ob dem Beamten ein Anspruch auf Pension zusteht, und wenn dies der Fall ist, 
ferner davon, wie hoch diese Pension ist. „Von der Befugniß (zurfreiwilligen 
Fortsetzung der Versicherung) wird der Beamte zweckmäßig nur dann Gebrauch 
machen, wenn die Höhe seines Pensionsanspruchs zu dem gedachten Zeitpunkte 
auch noch nicht annähernd die im §. 34 Ziffer 2 des Gesetzes festgesetzte Grenze 
von 415 Mk. erreicht hat, da bei einem Pensionsbetrage von 415 Mk. und mehr 
der Anspruch auf Rente gemäß der angezogenen Ge'setzesstelle ruht, während 
bei einem Pensionsanspruchc von weniger als 415 Mk. die Rente nur insoweit 
zur Auszahlung kommt, als Pension und Rente zusammengerechnet die Summe 
von 415 Mk. übersteigen. Beträgt beispielsweise die Pension 300 Mk. und die 
Rente 150 Mk. — 450 Mk., so stellt sich die Rente auf 150 — 35 — 115 Mk. 
Dagegen bleibt zu beachten, daß innerhalb der Wartezeit auf Pension 
die Alters- und Invalidenrente neben einer seitens der Anstellungsbehörde 
etwa zugebilligten „Unterstützung" voll zur Auszahlung kommt." Bekannt 
machung des Vorstandes der Jnvaliditäts- und Altersversicherungsanstalt 
Hannover in den A. N. f. Hannover 1892 S. 57. Bei Beurtheilung der Räth- 
lichkeit oder Unräthlichkeit der freiwilligen Fortsetzung der Versicherung ist aber 
ferner noch zu beachten, ob nicht die Vorschrift des §. 117 Abs. 3 des I. u. 
A.V.G. (dabei zu berücksichtigen §. 156 Abs. 4) der Wirksamkeit der freiwilligen 
Fortsetzung der Versicherung im Wege steht. S. Aufsatz von Fürer in der 
Arbeiterversorgung IX. S. 469. In häufigeren Fällen als für Beamte wird 
die freiwillige Fortsetzung der Versicherung für Personen des Soldaten 
standes während derjenigen Zeit ihres Militärdienstes, die ihnen nicht als 
Beitragszeit angerechnet wird, rathsam sein. Vergl. darüber Anm. III28 S. 124. 
3ii Ziffer 3 unter III der Anleitung. 
*«• Personen des Soldatenstandes. Der Kreis derselben wird 
durch das dem Militär-Strafgesetzbuche vom 20. Juni 1872 beigegebene Ver 
zeichniß der zum Deutschen Heere und zur Deutschen Marine gehörenden Militär 
personen (R.G.Bl. 1892 S. 204) bezeichnet. Das Verzeichniß lautet: 
„Die zum Deutschen Heere und zur Kaiserlichen Marine gehörenden 
Militärpersonen bestehen aus Personen des Soldatenstandes und aus Militär- 
beamten. 
A. Personen des Soldatenstandes sind: 
I. Die Offiziere. 
Die Offiziere zerfallen in vier Hauptklassen 
im Heere in der Marine 
1. Generalität, 1. Flaggoffiziere oder Admirale, 
2. Stabsoffiziere, 2. Stabsoffiziere, 
3. Hauptleute und Rittmeister, 3. Kapitänlieutenants, 
4. Subalternoffiziere 4. Subalternoffiziere (Lieutenants und 
(Premier-undSekond-Lieutenants). Unterlieutenants zur See). 
II. Die Unteroffiziere 
sind eingetheilt im Heere und in der Marine: in 
1. solche, welche das Offizier-Portepee tragen (Portepee-Unteroffiziere), 
2. solche, welche das Offizier-Portepee nicht tragen (Unteroffiziere ohne 
Portepee). 
III. Die Gemeinen 
mit Einschluß der Obergefreiteu und Gefreiten.
	        
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