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Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 26.
welches nach der Anstellung, so lange die Beamtenstellung des Betreffenden
ihn nicht von der Versicherung ausschloß, entstanden ist. Ob es rathsam
ist, von dieser Berechtigung Gebrauch zu machen, hängt vor Allem davon ab,
ob dem Beamten ein Anspruch auf Pension zusteht, und wenn dies der Fall ist,
ferner davon, wie hoch diese Pension ist. „Von der Befugniß (zurfreiwilligen
Fortsetzung der Versicherung) wird der Beamte zweckmäßig nur dann Gebrauch
machen, wenn die Höhe seines Pensionsanspruchs zu dem gedachten Zeitpunkte
auch noch nicht annähernd die im §. 34 Ziffer 2 des Gesetzes festgesetzte Grenze
von 415 Mk. erreicht hat, da bei einem Pensionsbetrage von 415 Mk. und mehr
der Anspruch auf Rente gemäß der angezogenen Ge'setzesstelle ruht, während
bei einem Pensionsanspruchc von weniger als 415 Mk. die Rente nur insoweit
zur Auszahlung kommt, als Pension und Rente zusammengerechnet die Summe
von 415 Mk. übersteigen. Beträgt beispielsweise die Pension 300 Mk. und die
Rente 150 Mk. — 450 Mk., so stellt sich die Rente auf 150 — 35 — 115 Mk.
Dagegen bleibt zu beachten, daß innerhalb der Wartezeit auf Pension
die Alters- und Invalidenrente neben einer seitens der Anstellungsbehörde
etwa zugebilligten „Unterstützung" voll zur Auszahlung kommt." Bekannt
machung des Vorstandes der Jnvaliditäts- und Altersversicherungsanstalt
Hannover in den A. N. f. Hannover 1892 S. 57. Bei Beurtheilung der Räth-
lichkeit oder Unräthlichkeit der freiwilligen Fortsetzung der Versicherung ist aber
ferner noch zu beachten, ob nicht die Vorschrift des §. 117 Abs. 3 des I. u.
A.V.G. (dabei zu berücksichtigen §. 156 Abs. 4) der Wirksamkeit der freiwilligen
Fortsetzung der Versicherung im Wege steht. S. Aufsatz von Fürer in der
Arbeiterversorgung IX. S. 469. In häufigeren Fällen als für Beamte wird
die freiwillige Fortsetzung der Versicherung für Personen des Soldaten
standes während derjenigen Zeit ihres Militärdienstes, die ihnen nicht als
Beitragszeit angerechnet wird, rathsam sein. Vergl. darüber Anm. III28 S. 124.
3ii Ziffer 3 unter III der Anleitung.
*«• Personen des Soldatenstandes. Der Kreis derselben wird
durch das dem Militär-Strafgesetzbuche vom 20. Juni 1872 beigegebene Ver
zeichniß der zum Deutschen Heere und zur Deutschen Marine gehörenden Militär
personen (R.G.Bl. 1892 S. 204) bezeichnet. Das Verzeichniß lautet:
„Die zum Deutschen Heere und zur Kaiserlichen Marine gehörenden
Militärpersonen bestehen aus Personen des Soldatenstandes und aus Militär-
beamten.
A. Personen des Soldatenstandes sind:
I. Die Offiziere.
Die Offiziere zerfallen in vier Hauptklassen
im Heere in der Marine
1. Generalität, 1. Flaggoffiziere oder Admirale,
2. Stabsoffiziere, 2. Stabsoffiziere,
3. Hauptleute und Rittmeister, 3. Kapitänlieutenants,
4. Subalternoffiziere 4. Subalternoffiziere (Lieutenants und
(Premier-undSekond-Lieutenants). Unterlieutenants zur See).
II. Die Unteroffiziere
sind eingetheilt im Heere und in der Marine: in
1. solche, welche das Offizier-Portepee tragen (Portepee-Unteroffiziere),
2. solche, welche das Offizier-Portepee nicht tragen (Unteroffiziere ohne
Portepee).
III. Die Gemeinen
mit Einschluß der Obergefreiteu und Gefreiten.