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Zu Ziffer III der Anleitung Anni. 27. 123
IV. Die Mitglieder des Sanitäts-KorpS, sowie
V. Die Mitglieder des Maschinen-Jngenieur-Korps
gehören nach Maßgabe ihres Militärranges zu den unter Nr. I, II und III
aufgeführten Kategorien.
B. Militärbeamte
sind alle im Heer und in der Marine für das Bedürfniß des Heeres oder der
Marine dauernd oder auf Zeit angestellten, nicht zum Soldatenstande gehörenden
und unter dem Kriegsminister oder Chef der Admiralität als Verwaltungschef
stehenden Beamten, welche einen Militärrang haben. Es macht dabei
keinen Unterschied, ob sie einen Diensteid geleistet haben oder nicht.
Militärbeamte, die im Offizierrange stehen, sind obere Militärbeamte,
alle anderen Militärbeamten sind untere Militärbeamte."
Auf Militärbeamte finden in Betreff der Frage der Versicherungspflicht
nicht die über die Personen des Soldatenstandes, sondern die über die „Beamten"
des Reiches und der Bundesstaaten im Allgemeinen geltenden Bestimmungen
Anwendung.
‘ti. Dienstlich als Arbeiter beschäftigt. Personen des Soldatenstandes
sind als solche der Versicherungspflicht nicht unterworfen, weil ihr Dienstverhältniß
nicht ein „Arbcits- oder Dicustverhältniß" im Sinne des I. u. A.V.G. ist,
sie also nicht gegen Lohn oder Gehalt in einer unter §. 1 des I. u. A.V.G.
fallenden Stellung beschäftigt werden. Es wird ihnen zwar gleichwohl die Zeit,
während deren sie „behufs Erfüllung der Wehrpflicht in Friedens-, Mobilmachungs-
oder Kriegszeiten zum Heere oder zur Marine eingezogen gewesen
sind, oder in Mobilmachungs- oder Kriegszeiten freiwillig militärische Dienstleistungen
verrichtet haben", als Beitragszeit angerechnet (§. 17 Abs. 2 des
I. u. A.V.G.) und die Reutenantheile, welche bei der Vertheilung der Rentenlast
auf diese Zeiten militärischer Dienstleistungen entfallen, hat das Reich zu
tragen (§. 28 Abs. 2 a. a. O-). Aber die Frage der Versicherungspflicht
kann für die Personen des Soldatenstandes doch nur dann auftreten, wenn
sie während ihrer Zugehörigkeit zum Soldatenstande gleichzeitig eine Beschäftigung
betreiben, welche zu den versicherungspflichttgen gehört. Geschieht
dies dienstlich, d. h. in Gemäßheit einer im Bereiche seiner Befugnisse
liegenden Anordnung des militärischen Vorgesetzten, so erzeugt diese Beschäftigung,
auch wenn im Uebrigen die Voraussetzungen für die Versicherungs-Pflicht
zutreffen, diese gleichwohl nicht. Die Bezeichnung „Arbeiter" in der
hier vorliegenden Verbindung ist dabei im weiteren Sinne zu nehmen, so daß
sie auch die übrigen zur Bezeichnung der versicherungspflichtigen Personen im
§. 1 des I. u. A.V.G. gebrauchten Personenklassen als Gehilfen, Gesellen,
Dienstboten u. s. w. unter sich begreift ss. Anm. I 6 S. 26). Im Gegensatze
zu der dienstlichen ist die außerdienstliche Beschäftigung von Personen des
Soldatenstandes versicherungspflichtig.
Das Reichs-Versicherungsamt hat auch wegen der Unfallversicherung der
Personen des Soldatenstaudes diese Unterscheidung getroffen und die Bestimmung
des 8 4 des A G. vom 28. Mai 1885, lautend: „Personen des
Soldatenstandes sind von der Versicherung ausgeschlossen", dahin ausgelegt,
daß sie sich nur bezieht auf Solche, „welche dienstlich als Arbeiter beschäftigt
werden", daß aber „beurlaubte Soldaten, welche z. B. bei Erntearbeiten zur
Aushilfe eintreten, als im landwirthschaftlichen Betriebe beschäftigte und trotz
ihrer Soldateneigenschaft als versicherte Personen gelten", und daß ebenso ein
Soldat, welcher sich während seiner Beurlaubung freiwillig an dem einem
Bauunternehmer übertragenen Bau einer Kaserne betheiligte und dabei verunglückte,
als ein Arbeiter des Bauunternehmers, d. h. als eine nicht unter
8. 4 Abs. 1 des A.G. fallende versicherte Person anzusehen ist." Handbuch der
Ünfallvers. Anm. 11 &u 8- 4 des A.G. (S. 434) und Anm. 20 zu 8- 1 des
U.P.G. (S. 18). Die ratio legis würde für die I. u. A.V. nicht nothwendig