Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

n 
Zu Ziffer III der Anleitung Anni. 27. 123 
IV. Die Mitglieder des Sanitäts-KorpS, sowie 
V. Die Mitglieder des Maschinen-Jngenieur-Korps 
gehören nach Maßgabe ihres Militärranges zu den unter Nr. I, II und III 
aufgeführten Kategorien. 
B. Militärbeamte 
sind alle im Heer und in der Marine für das Bedürfniß des Heeres oder der 
Marine dauernd oder auf Zeit angestellten, nicht zum Soldatenstande gehören 
den und unter dem Kriegsminister oder Chef der Admiralität als Verwaltungs 
chef stehenden Beamten, welche einen Militärrang haben. Es macht dabei 
keinen Unterschied, ob sie einen Diensteid geleistet haben oder nicht. 
Militärbeamte, die im Offizierrange stehen, sind obere Militärbeamte, 
alle anderen Militärbeamten sind untere Militärbeamte." 
Auf Militärbeamte finden in Betreff der Frage der Versicherungspflicht 
nicht die über die Personen des Soldatenstandes, sondern die über die „Be 
amten" des Reiches und der Bundesstaaten im Allgemeinen geltenden Be 
stimmungen Anwendung. 
‘ti. Dienstlich als Arbeiter beschäftigt. Personen des Soldaten 
standes sind als solche der Versicherungspflicht nicht unterworfen, weil ihr Dienst- 
verhältniß nicht ein „Arbcits- oder Dicustverhältniß" im Sinne des I. u. A.V.G. ist, 
sie also nicht gegen Lohn oder Gehalt in einer unter §. 1 des I. u. A.V.G. 
fallenden Stellung beschäftigt werden. Es wird ihnen zwar gleichwohl die Zeit, 
während deren sie „behufs Erfüllung der Wehrpflicht in Friedens-, Mobil- 
machungs- oder Kriegszeiten zum Heere oder zur Marine eingezogen gewesen 
sind, oder in Mobilmachungs- oder Kriegszeiten freiwillig militärische Dienst 
leistungen verrichtet haben", als Beitragszeit angerechnet (§. 17 Abs. 2 des 
I. u. A.V.G.) und die Reutenantheile, welche bei der Vertheilung der Renten 
last auf diese Zeiten militärischer Dienstleistungen entfallen, hat das Reich zu 
tragen (§. 28 Abs. 2 a. a. O-). Aber die Frage der Versicherungspflicht 
kann für die Personen des Soldatenstandes doch nur dann auftreten, wenn 
sie während ihrer Zugehörigkeit zum Soldatenstande gleichzeitig eine Be 
schäftigung betreiben, welche zu den versicherungspflichttgen gehört. Geschieht 
dies dienstlich, d. h. in Gemäßheit einer im Bereiche seiner Befugnisse 
liegenden Anordnung des militärischen Vorgesetzten, so erzeugt diese Be 
schäftigung, auch wenn im Uebrigen die Voraussetzungen für die Versicherungs- 
Pflicht zutreffen, diese gleichwohl nicht. Die Bezeichnung „Arbeiter" in der 
hier vorliegenden Verbindung ist dabei im weiteren Sinne zu nehmen, so daß 
sie auch die übrigen zur Bezeichnung der versicherungspflichtigen Personen im 
§. 1 des I. u. A.V.G. gebrauchten Personenklassen als Gehilfen, Gesellen, 
Dienstboten u. s. w. unter sich begreift ss. Anm. I 6 S. 26). Im Gegensatze 
zu der dienstlichen ist die außerdienstliche Beschäftigung von Personen des 
Soldatenstandes versicherungspflichtig. 
Das Reichs-Versicherungsamt hat auch wegen der Unfallversicherung der 
Personen des Soldatenstaudes diese Unterscheidung getroffen und die Be- 
stimmung des 8 4 des A G. vom 28. Mai 1885, lautend: „Personen des 
Soldatenstandes sind von der Versicherung ausgeschlossen", dahin ausgelegt, 
daß sie sich nur bezieht auf Solche, „welche dienstlich als Arbeiter beschäftigt 
werden", daß aber „beurlaubte Soldaten, welche z. B. bei Erntearbeiten zur 
Aushilfe eintreten, als im landwirthschaftlichen Betriebe beschäftigte und trotz 
ihrer Soldateneigenschaft als versicherte Personen gelten", und daß ebenso ein 
Soldat, welcher sich während seiner Beurlaubung freiwillig an dem einem 
Bauunternehmer übertragenen Bau einer Kaserne betheiligte und dabei ver 
unglückte, als ein Arbeiter des Bauunternehmers, d. h. als eine nicht unter 
8. 4 Abs. 1 des A.G. fallende versicherte Person anzusehen ist." Handbuch der 
Ünfallvers. Anm. 11 &u 8- 4 des A.G. (S. 434) und Anm. 20 zu 8- 1 des 
U.P.G. (S. 18). Die ratio legis würde für die I. u. A.V. nicht nothwendig
	        
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