Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anni.  27.  123
IV.  Die  Mitglieder  des  Sanitäts-KorpS,  sowie
V.  Die  Mitglieder  des  Maschinen-Jngenieur-Korps
gehören  nach  Maßgabe  ihres  Militärranges  zu  den  unter  Nr.  I,  II  und  III
aufgeführten  Kategorien.
B.  Militärbeamte
sind  alle  im  Heer  und  in  der  Marine  für  das  Bedürfniß  des  Heeres  oder  der
Marine  dauernd  oder  auf  Zeit  angestellten,  nicht  zum  Soldatenstande  gehörenden ­
  und  unter  dem  Kriegsminister  oder  Chef  der  Admiralität  als  Verwaltungschef ­
  stehenden  Beamten,  welche  einen  Militärrang  haben.  Es  macht  dabei
keinen  Unterschied,  ob  sie  einen  Diensteid  geleistet  haben  oder  nicht.
Militärbeamte,  die  im  Offizierrange  stehen,  sind  obere  Militärbeamte,
alle  anderen  Militärbeamten  sind  untere  Militärbeamte."
Auf  Militärbeamte  finden  in  Betreff  der  Frage  der  Versicherungspflicht
nicht  die  über  die  Personen  des  Soldatenstandes,  sondern  die  über  die  „Beamten" ­
  des  Reiches  und  der  Bundesstaaten  im  Allgemeinen  geltenden  Bestimmungen ­
  Anwendung.
‘ti.  Dienstlich  als  Arbeiter  beschäftigt.  Personen  des  Soldatenstandes ­
  sind  als  solche  der  Versicherungspflicht  nicht  unterworfen,  weil  ihr  Dienstverhältniß
  nicht  ein  „Arbcits-  oder  Dicustverhältniß"  im  Sinne  des  I.  u.  A.V.G.  ist,
sie  also  nicht  gegen  Lohn  oder  Gehalt  in  einer  unter  §.  1  des  I.  u.  A.V.G.
fallenden  Stellung  beschäftigt  werden.  Es  wird  ihnen  zwar  gleichwohl  die  Zeit,
während  deren  sie  „behufs  Erfüllung  der  Wehrpflicht  in  Friedens-,  Mobilmachungs-
  oder  Kriegszeiten  zum  Heere  oder  zur  Marine  eingezogen  gewesen
sind,  oder  in  Mobilmachungs-  oder  Kriegszeiten  freiwillig  militärische  Dienstleistungen ­
  verrichtet  haben",  als  Beitragszeit  angerechnet  (§.  17  Abs.  2  des
I.  u.  A.V.G.)  und  die  Reutenantheile,  welche  bei  der  Vertheilung  der  Rentenlast ­
  auf  diese  Zeiten  militärischer  Dienstleistungen  entfallen,  hat  das  Reich  zu
tragen  (§.  28  Abs.  2  a.  a.  O-).  Aber  die  Frage  der  Versicherungspflicht
kann  für  die  Personen  des  Soldatenstandes  doch  nur  dann  auftreten,  wenn
sie  während  ihrer  Zugehörigkeit  zum  Soldatenstande  gleichzeitig  eine  Beschäftigung ­
  betreiben,  welche  zu  den  versicherungspflichttgen  gehört.  Geschieht
dies  dienstlich,  d.  h.  in  Gemäßheit  einer  im  Bereiche  seiner  Befugnisse
liegenden  Anordnung  des  militärischen  Vorgesetzten,  so  erzeugt  diese  Beschäftigung, ­
  auch  wenn  im  Uebrigen  die  Voraussetzungen  für  die  Versicherungs-Pflicht
  zutreffen,  diese  gleichwohl  nicht.  Die  Bezeichnung  „Arbeiter"  in  der
hier  vorliegenden  Verbindung  ist  dabei  im  weiteren  Sinne  zu  nehmen,  so  daß
sie  auch  die  übrigen  zur  Bezeichnung  der  versicherungspflichtigen  Personen  im
§.  1  des  I.  u.  A.V.G.  gebrauchten  Personenklassen  als  Gehilfen,  Gesellen,
Dienstboten  u.  s.  w.  unter  sich  begreift  ss.  Anm.  I  6  S.  26).  Im  Gegensatze
zu  der  dienstlichen  ist  die  außerdienstliche  Beschäftigung  von  Personen  des
Soldatenstandes  versicherungspflichtig.
Das  Reichs-Versicherungsamt  hat  auch  wegen  der  Unfallversicherung  der
Personen  des  Soldatenstaudes  diese  Unterscheidung  getroffen  und  die  Bestimmung
  des  8  4  des  A  G.  vom  28.  Mai  1885,  lautend:  „Personen  des
Soldatenstandes  sind  von  der  Versicherung  ausgeschlossen",  dahin  ausgelegt,
daß  sie  sich  nur  bezieht  auf  Solche,  „welche  dienstlich  als  Arbeiter  beschäftigt
werden",  daß  aber  „beurlaubte  Soldaten,  welche  z.  B.  bei  Erntearbeiten  zur
Aushilfe  eintreten,  als  im  landwirthschaftlichen  Betriebe  beschäftigte  und  trotz
ihrer  Soldateneigenschaft  als  versicherte  Personen  gelten",  und  daß  ebenso  ein
Soldat,  welcher  sich  während  seiner  Beurlaubung  freiwillig  an  dem  einem
Bauunternehmer  übertragenen  Bau  einer  Kaserne  betheiligte  und  dabei  verunglückte, ­
  als  ein  Arbeiter  des  Bauunternehmers,  d.  h.  als  eine  nicht  unter
8.  4  Abs.  1  des  A.G.  fallende  versicherte  Person  anzusehen  ist."  Handbuch  der
Ünfallvers.  Anm.  11  &u  8-  4  des  A.G.  (S.  434)  und  Anm.  20  zu  8-  1  des
U.P.G.  (S.  18).  Die  ratio  legis  würde  für  die  I.  u.  A.V.  nicht  nothwendig
            
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