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Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 28 u. 29.
zu derselben Unterscheldung führen, da bei der Behandlung der außerdienst-Ilchen
Thätigkeit einer Person des Soldatenstandes als einer Versicherungs-Pflichtigen
es leicht dahin kommt, daß für die Berechnung der Rente dieselbe
Zelt doppelt anzurechnen sein ivürde, nämlich sowohl als anrechenbare Militärzeit
gemäß §. 17 des I. u. A.B.G. als auch nach Maßgabe der Bcitraqsleistung.
Die Möglichkeit doppelter Anrechenbarkeit kann vorkommen in dem
Falle, daß der Betreffende zu den Personen des Soldatenstandes deshalb
gehört, weil und solange er behufs Erfüllung der Wehrpflicht in Friedens-,
Mobilmachungs- oder Kriegszeiten zum Heere oder zur Marine eingezogen ist
oder in Mobilmachungs- oder Kriegszeiten freiwillig militärische Dienstleistungen
verrichtet. Eine solche doppelte Anrechnung derselben Zeit ist aber
gesetzlich nicht angängig und die Beitragsleistung ist deshalb für die betreffende
Person des Soldatenslandes in solchen Fällen wirkungslos. In Hinblick auf
den Wortlaut des §. 4 Abs. 1 des I. u. A.B.G. kann'gleichwohl kein Zweifel
sem, daß die gegen Gehalt oder Lohn ausgeübte außerdienstliche Beschäftigung
von Personen des Soldatenstandcs, soweit sie nicht ihrer Natur
nach über die der Bersicherungspflicht unterstellte Beschäftigung überhaupt
hinausgeht ss. Anm. I 5 u. Ill lie. 24 u. 91) ohne Unterschied, ob die Zugehörigkeit
zu den Personen des Soldatenstandes unter den oben bezeichneten Borausletzungen
erfolgt oder nicht, versicherungspflichtig ist. Thatsächlich wird
aber mei,t die Sache so liegen, daß diese Regel doch keine Anwendung findet,
da die zur Frage stehende Thätigkeit von Personen des Soldatenstandes regelmäßig
unter die wegen des Ausschlusses der vorübergehenden Dienstleistungen
von der Bersicherungspflicht getroffenen Bestimmungen fallen wird (S. 4ff)
Allerdings gilt dies nicht, wenn Personen des Soldatenstandes für längere
Tauer beurlaubt sind, insbesondere auch nicht, wenn sie beurlaubt sind 'um
probeweise in einer Civilstellung thätig zu sein. Wegen dieses Falles vergl.
< i itffi. III 17.
Wegen der Behandlung der Personen des Soldatcnstandes in Betreff der
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*«. Freiwillige Fortsetzung der Versicherung durch Pcr-Şoldatcnstandes.
„Solche Personen des Soldatenstandes, denen
die militärische Dienstzeit nach §. 17 Abs. 2 des I. u. A.B G. als Beitragszeit
angerechnet wird, haben kein Interesse daran, während derselben die Versicherung
freiwillig fortzusetzen; wohl aber andere, da, wenn sie bis zu ihrem
Eintritte in den Militärdienst in versichcrungspflichtigcr Beschäftigung gewesen
sind, in dem vierjährigen Zeitraum, innerhalb dessen nach §. 32 des I. u.
A.V^G. die aus einem Versicherungsverhältnisse sich ergebende Anwartschaft
erlischt, auch die Zeit der Zugehörigkeit zu den Personen des Svldatenstandes
von dem Augenblicke an eingerechnet wird, wo die Voraussetzungen wegfallen,
unter welchen die Zeit militärischer Dienstleistungen als Beitragszeit angerechnet
wird. Diejenigen Personen, welche nach Beendigung ihrer militärischen
Dienstzeit als Kapitulanten freiwillig weiter diene», können auf die Anrechnung
dieser weiteren Dienstzeiten in Friedenszeiten keinen gegründeten
Anspruch machen." Begründung S. 84. Gerade Personen der hier bezeichneten
Art haben sehr häufig ein Interesse daran, die erworbene Anwartschaft auf
Rente nicht erlöschen zu lassen. Gebhard, Kommentar Anm. 6 zu §. 17.
Wegen der freiwilligen Fortsetzung der Versicherung durch Beamte, welche
als solche der Versicherungspflicht nicht unterstehen, s. Anm. III 25 ©. 121.
Zu Ziffer 4 unter III der Anleitung.
*». Unter Ziffer 4 von Abschnitt III der Anleitung werden die im
zweiten Absätze des §. 4 des I. u. A.V.G. bezeichneten Personen behandelt
nämlich: