Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anm.  28  u.  29.

zu  derselben  Unterscheldung  führen,  da  bei  der  Behandlung  der  außerdienst-Ilchen
  Thätigkeit  einer  Person  des  Soldatenstandes  als  einer  Versicherungs-Pflichtigen
  es  leicht  dahin  kommt,  daß  für  die  Berechnung  der  Rente  dieselbe
Zelt  doppelt  anzurechnen  sein  ivürde,  nämlich  sowohl  als  anrechenbare  Militärzeit
  gemäß  §.  17  des  I.  u.  A.B.G.  als  auch  nach  Maßgabe  der  Bcitraqsleistung.
  Die  Möglichkeit  doppelter  Anrechenbarkeit  kann  vorkommen  in  dem
Falle,  daß  der  Betreffende  zu  den  Personen  des  Soldatenstandes  deshalb
gehört,  weil  und  solange  er  behufs  Erfüllung  der  Wehrpflicht  in  Friedens-,
Mobilmachungs-  oder  Kriegszeiten  zum  Heere  oder  zur  Marine  eingezogen  ist
oder  in  Mobilmachungs-  oder  Kriegszeiten  freiwillig  militärische  Dienstleistungen
  verrichtet.  Eine  solche  doppelte  Anrechnung  derselben  Zeit  ist  aber
gesetzlich  nicht  angängig  und  die  Beitragsleistung  ist  deshalb  für  die  betreffende
Person  des  Soldatenslandes  in  solchen  Fällen  wirkungslos.  In  Hinblick  auf
den  Wortlaut  des  §.  4  Abs.  1  des  I.  u.  A.B.G.  kann'gleichwohl  kein  Zweifel
sem,  daß  die  gegen  Gehalt  oder  Lohn  ausgeübte  außerdienstliche  Beschäftigung ­
  von  Personen  des  Soldatenstandcs,  soweit  sie  nicht  ihrer  Natur
nach  über  die  der  Bersicherungspflicht  unterstellte  Beschäftigung  überhaupt
hinausgeht  ss.  Anm.  I  5  u.  Ill  lie.  24  u.  91)  ohne  Unterschied,  ob  die  Zugehörigkeit ­
  zu  den  Personen  des  Soldatenstandes  unter  den  oben  bezeichneten  Borausletzungen
  erfolgt  oder  nicht,  versicherungspflichtig  ist.  Thatsächlich  wird
aber  mei,t  die  Sache  so  liegen,  daß  diese  Regel  doch  keine  Anwendung  findet,
da  die  zur  Frage  stehende  Thätigkeit  von  Personen  des  Soldatenstandes  regelmäßig ­
  unter  die  wegen  des  Ausschlusses  der  vorübergehenden  Dienstleistungen
von  der  Bersicherungspflicht  getroffenen  Bestimmungen  fallen  wird  (S.  4ff)
Allerdings  gilt  dies  nicht,  wenn  Personen  des  Soldatenstandes  für  längere
Tauer  beurlaubt  sind,  insbesondere  auch  nicht,  wenn  sie  beurlaubt  sind  'um
probeweise  in  einer  Civilstellung  thätig  zu  sein.  Wegen  dieses  Falles  vergl.
<  i  itffi.  III  17.

Wegen  der  Behandlung  der  Personen  des  Soldatcnstandes  in  Betreff  der
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*«.  Freiwillige  Fortsetzung  der  Versicherung  durch  Pcr-Şoldatcnstandes.
  „Solche  Personen  des  Soldatenstandes,  denen
die  militärische  Dienstzeit  nach  §.  17  Abs.  2  des  I.  u.  A.B  G.  als  Beitragszeit
  angerechnet  wird,  haben  kein  Interesse  daran,  während  derselben  die  Versicherung ­
  freiwillig  fortzusetzen;  wohl  aber  andere,  da,  wenn  sie  bis  zu  ihrem
Eintritte  in  den  Militärdienst  in  versichcrungspflichtigcr  Beschäftigung  gewesen
sind,  in  dem  vierjährigen  Zeitraum,  innerhalb  dessen  nach  §.  32  des  I.  u.
A.V^G.  die  aus  einem  Versicherungsverhältnisse  sich  ergebende  Anwartschaft
erlischt,  auch  die  Zeit  der  Zugehörigkeit  zu  den  Personen  des  Svldatenstandes
von  dem  Augenblicke  an  eingerechnet  wird,  wo  die  Voraussetzungen  wegfallen,
unter  welchen  die  Zeit  militärischer  Dienstleistungen  als  Beitragszeit  angerechnet ­
  wird.  Diejenigen  Personen,  welche  nach  Beendigung  ihrer  militärischen
Dienstzeit  als  Kapitulanten  freiwillig  weiter  diene»,  können  auf  die  Anrechnung ­
  dieser  weiteren  Dienstzeiten  in  Friedenszeiten  keinen  gegründeten
Anspruch  machen."  Begründung  S.  84.  Gerade  Personen  der  hier  bezeichneten
Art  haben  sehr  häufig  ein  Interesse  daran,  die  erworbene  Anwartschaft  auf
Rente  nicht  erlöschen  zu  lassen.  Gebhard,  Kommentar  Anm.  6  zu  §.  17.
Wegen  der  freiwilligen  Fortsetzung  der  Versicherung  durch  Beamte,  welche
als  solche  der  Versicherungspflicht  nicht  unterstehen,  s.  Anm.  III  25  ©.  121.

Zu  Ziffer  4  unter  III  der  Anleitung.
*».  Unter  Ziffer  4  von  Abschnitt  III  der  Anleitung  werden  die  im
zweiten  Absätze  des  §.  4  des  I.  u.  A.V.G.  bezeichneten  Personen  behandelt
nämlich:
            
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