fullscreen: Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

IX. MARKTORGANISATIONEN 3 
Die Abwesenheit der Verkehrsobjekte bedingt vielfach die Mit- 
wirkung von Mittelspersonen. Denn die Kauflustigen werden nicht 
immer gleich jene finden, die ihnen die gewünschten Waren ver- 
kaufen, und anderseits werden auch den Verkäufern nicht sofort 
Kauflustige zuströmen; zumal der Verkäufer von heute morgen 
Käufer sein kann und umgekehrt. Zwischen beiden sind die Han- 
dielsmakler (Sensale, französisch Courtiers, englisch Broker) die 
Mittelspersonen. Sie erhalten die Aufträge hiezu von Fall zu Fall 
von ihren Kommittenten, zu denen sie in keinem dauernden Vertrags- 
verhältnisse stehen. Kauf- und Verkaufslustige wenden sich an die 
Makler und geben ihnen ihre Wünsche bekannt; auf Grund dieser 
Mitteilungen und ihrer Markt- und Kundenkenntnisse führen die 
Makler Käufer und Verkäufer derselben Ware zusammen und. ver: 
mitteln auf diese Weise Käufe und Verkäufe von Waren, Wechseln, 
Wertpapieren sowie Verträge über Versicherungen, Land- und See- 
transporte und Schiffsmieten. Vielfach werden die Geschäfte auch 
in der Weise abgeschlossen, daß der Makler den Gegenkontrahenten 
nicht nennt und sich selbst als (fingierten) Käufer. bzw. Verkäufer 
bezeichnet (sogenannte anonyme Geschäfte). Über das abgeschlossene 
Geschäft fertigen sie den Schlußbrief in zwei Exemplaren aus und 
übergeben diese dem Käufer bzw. dem Verkäufer. Der Handels- 
makler erhält für seine Bemühungen zumeist von jedem der beiden 
Kontrahenten die Maklergebühr oder Sensarie (französisch Courtage, 
englisch Brokerage); ihre Höhe wird gewöhnlich nicht durch gegen- 
seitige Vereinbarung, sondern durch die Markt- oder Börsebestim- 
mungen. festgesetzt. 
In einzelnen Ländern bestehen gesetzliche Bestimmungen für 
die Handelsmakler; nach diesen können beeidete, ernannte Handels- 
makler und private Handelsmakler oder.Börseagenten unterschieden 
werden 3). 
3) In Österreich besteht ein eigenes Gesetz für Handelsmakler oder 
Börsesensale vom 4. April 1875, nach dem die zu bestellenden Handelsmakler 
vom Börsevorstand ernannt und von der politischen Landesbehörde bestätigt 
und beeidet werden. Die Bewerber um solche Stellen müssen österreichische 
Staatsbürger, mindestens 21 Jahre alt, von unbescholtenem Lebenswandel 
sein, die freie Verwaltung über ihr Vermögen besitzen und die Makler- 
prüfung mit gutem Erfolg abgelegt haben. Die beeideten Börsesensale dürfen 
keine Handelsgeschäfte für eigene Rechnung schließen und sind nur dann 
berechtigt, den Namen des Auftraggebers nicht zu nennen, wenn sie von 
diesem angemessene Deckung erhalten haben oder mit voller Beruhigung 
erwarten können. Sie haben die vermittelten Geschäfte in ein Tagebuch ein- 
zutragen, auf das die Bestimmungen für die Handelsbücher Anwendung 
finden. Die Sensale der Effektensektion an der Wiener Börse haben außerdem 
eine Kaution zu leisten. — In Deutschland ist das Maklergewerbe ein 
freies. Es werden aber zur amtlichen Festsetzung des Börsenpreises von 
Waren und Wertpapieren von den Landesregierungen Kursmakler ernannt, 
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