IX. MARKTORGANISATIONEN 3
Die Abwesenheit der Verkehrsobjekte bedingt vielfach die Mit-
wirkung von Mittelspersonen. Denn die Kauflustigen werden nicht
immer gleich jene finden, die ihnen die gewünschten Waren ver-
kaufen, und anderseits werden auch den Verkäufern nicht sofort
Kauflustige zuströmen; zumal der Verkäufer von heute morgen
Käufer sein kann und umgekehrt. Zwischen beiden sind die Han-
dielsmakler (Sensale, französisch Courtiers, englisch Broker) die
Mittelspersonen. Sie erhalten die Aufträge hiezu von Fall zu Fall
von ihren Kommittenten, zu denen sie in keinem dauernden Vertrags-
verhältnisse stehen. Kauf- und Verkaufslustige wenden sich an die
Makler und geben ihnen ihre Wünsche bekannt; auf Grund dieser
Mitteilungen und ihrer Markt- und Kundenkenntnisse führen die
Makler Käufer und Verkäufer derselben Ware zusammen und. ver:
mitteln auf diese Weise Käufe und Verkäufe von Waren, Wechseln,
Wertpapieren sowie Verträge über Versicherungen, Land- und See-
transporte und Schiffsmieten. Vielfach werden die Geschäfte auch
in der Weise abgeschlossen, daß der Makler den Gegenkontrahenten
nicht nennt und sich selbst als (fingierten) Käufer. bzw. Verkäufer
bezeichnet (sogenannte anonyme Geschäfte). Über das abgeschlossene
Geschäft fertigen sie den Schlußbrief in zwei Exemplaren aus und
übergeben diese dem Käufer bzw. dem Verkäufer. Der Handels-
makler erhält für seine Bemühungen zumeist von jedem der beiden
Kontrahenten die Maklergebühr oder Sensarie (französisch Courtage,
englisch Brokerage); ihre Höhe wird gewöhnlich nicht durch gegen-
seitige Vereinbarung, sondern durch die Markt- oder Börsebestim-
mungen. festgesetzt.
In einzelnen Ländern bestehen gesetzliche Bestimmungen für
die Handelsmakler; nach diesen können beeidete, ernannte Handels-
makler und private Handelsmakler oder.Börseagenten unterschieden
werden 3).
3) In Österreich besteht ein eigenes Gesetz für Handelsmakler oder
Börsesensale vom 4. April 1875, nach dem die zu bestellenden Handelsmakler
vom Börsevorstand ernannt und von der politischen Landesbehörde bestätigt
und beeidet werden. Die Bewerber um solche Stellen müssen österreichische
Staatsbürger, mindestens 21 Jahre alt, von unbescholtenem Lebenswandel
sein, die freie Verwaltung über ihr Vermögen besitzen und die Makler-
prüfung mit gutem Erfolg abgelegt haben. Die beeideten Börsesensale dürfen
keine Handelsgeschäfte für eigene Rechnung schließen und sind nur dann
berechtigt, den Namen des Auftraggebers nicht zu nennen, wenn sie von
diesem angemessene Deckung erhalten haben oder mit voller Beruhigung
erwarten können. Sie haben die vermittelten Geschäfte in ein Tagebuch ein-
zutragen, auf das die Bestimmungen für die Handelsbücher Anwendung
finden. Die Sensale der Effektensektion an der Wiener Börse haben außerdem
eine Kaution zu leisten. — In Deutschland ist das Maklergewerbe ein
freies. Es werden aber zur amtlichen Festsetzung des Börsenpreises von
Waren und Wertpapieren von den Landesregierungen Kursmakler ernannt,
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