Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

ENGLAND 
Inhalt im einzelnen 
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einem Hafen oder Platze des genannten Reichs zu fahren, dort anzulaufen oder 
mit ihm in Verbindung zu treten; zugunsten einer Person, die in dem 
genannten Reiche wohnt, ein Geschäft oderein Gewerbe betreibt oder sich 
darin aufhält, eine neue Seeversicherungspolice, Lebensversicherungs 
police, Feuerversicherungspolice oder andere Versicherungspolice 
auszustellen oder mit einer solchen Person einen neuen Seeversicherungsver 
trag, Lebensversicherungsvertrag, Feuerversicherungsvertrag oder anderen Ver 
sicherungsvertrag abzuschließen, oder auf Grund einer bestehenden 
Versicherungspolice oder eines bestehenden Versicherungsvertrags an 
eine solche Person oder zugunsten einer solchen Person in 
Ansehung eines Verlustes oder Schadens, der durch die Kriegstätig 
keit der Streitkräfte Seiner Majestät oder derjenigen eines Verbündeten 
Seiner Majestät verursacht ist, Zahlung zu leisten; mit oder zum 
Nutzen einer Person, die in dem genannten Reiche wohnt, ein 
Geschäft oder ein Gewerbe betreibt oder sich darin aufhält, einen 
kommerziellen, finanziellen oder anderen Vertrag abzuschließen 
oder dergleichen Verpflichtungen einzugehen. Und weiter tun Wir 
hierdurch allen Personen zu wissen, daß jeder, der in Zuwiderhandlung gegen 
das Gesetz eine der vorbezeichneten Handlungen begeht, unterstützt oder 
fördert, den gesetzlich vorgesehenen Strafen unterliegt. Und Wir 
erklären hierdurch, daß Geschäfte mit oder zum Nutzen einer Person, die in dem 
genannten Reiche wohnt, ein Geschäft oder ein Gewerbe betreibt oder sich 
darin aufhält, sofern sie nicht verräterisch und für jetzt von Uns kraft dieser 
Verordnung oder anderswie ausdrücklich verboten sind und die, wenn der vor 
erwähnte Kriegszustand nicht bestände, gesetzlich sein würden, erlaubt sind. 
Und Wir erklären hierdurch, daß der Ausdruck „Person“ in dieser Verordnung 
jede Gesellschaft von Personen mit Korporationsrechten oder 
ohne Korporationsrechte einschließen soll, und daß, wenn eine Person 
Geschäftshäuser oder Zweiggeschäfte sowohl in einem anderen Lande als auch 
in Unseren Ländern oder in dem genannten Reiche (wie der Fall sein mag) hat 
oder an ihnen beteiligt ist, diese Verordnung auf den Handels- oder Geschäfts 
verkehr, der von einer solchen Person lediglich von diesen Geschäftshäusern 
oder Zweiggeschäften aus oder durch sie in solchem anderen Lande unterhalten 
wird, keine Anwendung finden soll. 
Da hinsichtlich des Sinnes und der Anwendung der Proklamation über 
den Handel mit dem Feinde Zweifel entstanden sind, so ermächtigt die 
Regierung die Veröffentlichung folgender Auslegungen: 
1. Um zu entscheiden, welche Geschäfte mit ausländischen Kaufleuten er 
laubt sind, ist es wichtig, zu beachten, wo der ausländische Kaufmann 
wohnt und seine Geschäfte betreibt; seine Staatsangehörigkeit kommt da 
bei nicht in Betracht. 
2. Demgemäß ist in der Regel kein Einspruch zu erheben, wenn britische 
Firmen mit deutschen oder österreichischen Firmen Geschäfte machen,
	        
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