ENGLAND
Inhalt im einzelnen
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einem Hafen oder Platze des genannten Reichs zu fahren, dort anzulaufen oder
mit ihm in Verbindung zu treten; zugunsten einer Person, die in dem
genannten Reiche wohnt, ein Geschäft oderein Gewerbe betreibt oder sich
darin aufhält, eine neue Seeversicherungspolice, Lebensversicherungs
police, Feuerversicherungspolice oder andere Versicherungspolice
auszustellen oder mit einer solchen Person einen neuen Seeversicherungsver
trag, Lebensversicherungsvertrag, Feuerversicherungsvertrag oder anderen Ver
sicherungsvertrag abzuschließen, oder auf Grund einer bestehenden
Versicherungspolice oder eines bestehenden Versicherungsvertrags an
eine solche Person oder zugunsten einer solchen Person in
Ansehung eines Verlustes oder Schadens, der durch die Kriegstätig
keit der Streitkräfte Seiner Majestät oder derjenigen eines Verbündeten
Seiner Majestät verursacht ist, Zahlung zu leisten; mit oder zum
Nutzen einer Person, die in dem genannten Reiche wohnt, ein
Geschäft oder ein Gewerbe betreibt oder sich darin aufhält, einen
kommerziellen, finanziellen oder anderen Vertrag abzuschließen
oder dergleichen Verpflichtungen einzugehen. Und weiter tun Wir
hierdurch allen Personen zu wissen, daß jeder, der in Zuwiderhandlung gegen
das Gesetz eine der vorbezeichneten Handlungen begeht, unterstützt oder
fördert, den gesetzlich vorgesehenen Strafen unterliegt. Und Wir
erklären hierdurch, daß Geschäfte mit oder zum Nutzen einer Person, die in dem
genannten Reiche wohnt, ein Geschäft oder ein Gewerbe betreibt oder sich
darin aufhält, sofern sie nicht verräterisch und für jetzt von Uns kraft dieser
Verordnung oder anderswie ausdrücklich verboten sind und die, wenn der vor
erwähnte Kriegszustand nicht bestände, gesetzlich sein würden, erlaubt sind.
Und Wir erklären hierdurch, daß der Ausdruck „Person“ in dieser Verordnung
jede Gesellschaft von Personen mit Korporationsrechten oder
ohne Korporationsrechte einschließen soll, und daß, wenn eine Person
Geschäftshäuser oder Zweiggeschäfte sowohl in einem anderen Lande als auch
in Unseren Ländern oder in dem genannten Reiche (wie der Fall sein mag) hat
oder an ihnen beteiligt ist, diese Verordnung auf den Handels- oder Geschäfts
verkehr, der von einer solchen Person lediglich von diesen Geschäftshäusern
oder Zweiggeschäften aus oder durch sie in solchem anderen Lande unterhalten
wird, keine Anwendung finden soll.
Da hinsichtlich des Sinnes und der Anwendung der Proklamation über
den Handel mit dem Feinde Zweifel entstanden sind, so ermächtigt die
Regierung die Veröffentlichung folgender Auslegungen:
1. Um zu entscheiden, welche Geschäfte mit ausländischen Kaufleuten er
laubt sind, ist es wichtig, zu beachten, wo der ausländische Kaufmann
wohnt und seine Geschäfte betreibt; seine Staatsangehörigkeit kommt da
bei nicht in Betracht.
2. Demgemäß ist in der Regel kein Einspruch zu erheben, wenn britische
Firmen mit deutschen oder österreichischen Firmen Geschäfte machen,