Full text : Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung

2.  DIE  STAATSNOTENWXHEUNG  BIS  HERBST  1796.

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Die  epizentrischen  Zahlungen  konnten  also  nur  nach
her  Tabelle,  die  anepizentrischen  ira  allgemeinen  nach  dem
Nominalbetrag  geleistet  werden.  Schulden,  die  auf  Lebensmittel, ­
  nicht  auf  livres  lauteten,  fielen  naturgemäß  nicht  unter
das  Dekret.
Der  Zweck  desselben  war,  vor  allem  den  Fiskus  vor  Schaden
zu  schützen.  „Der  sinkende  Assignatenkurs“  sollte  keinen  Einfluß ­
  auf  den  Steuerertrag  ausüben.  Als  Quantitätstheoretiker
dachten  sich  die  Revolutionäre  den  Assignatenkurs  progressiv
sinkend  mit  der  Vermehrung  der  Papiergeldmasse.  Es  richtete
sich  die  Entwertungsskala  nach  mathematischen,  nicht  nach
volkswirtschaftlichen  Grundsätzen.
DieZeitgenossen  sahen  in  diesen  Bestimmungen  einen  Staatsbaukrott, ­
  der  wegen  des  Widerstands  der  beteiligten  Parteien
nicht  zur  Ausführung  kommen  konnte.  Unseres  Erachtens  war
das  Dekret  nicht  nur  zwecklos,  sondeni  der  Wechselkurs  konnte
im  Falle  der  Durchführung  nur  sinken.  Undurchführbar  war
es  nun  schon  deswegen,  weil  wegen  der  andauernden  Staatsnotenverbrennungen ­
  und  der  überstürzten  Neuemissionen  die
genaue  Umlaufsumrae  der  Assignaten  kaum  festzustelleu  war.
Im  Jahre  1795  wurden  in  manchen  Monaten  allein  über  500
Millionen  in  Assignaten  ausgegeben.  Vor  allem  aber  wäre  es
eine  unbeschreibliche  Wirtschaft  gewesen,  wenn  anepizentrische
Zahlungen  zum  Nominalwert  hätten  geleistet  werden  können,
epizentrische  dagegen  in  denselben  Staatsnoten  mit  weit  geringerer ­
  Geltung  hätten  geleistet  werden  müssen.  An  diesem
tllogismus  mußte  die  Durchführung  des  Dekrets  scheitern.  Der
Wert  des  papiroplatisehen  Geldes  besteht  in  der  Annahme  durch
den  Staat  zu  der  von  ihm  verliehenen  Geltung.  Begrifflich  kann
das  Geld  keine  verschiedene  Geltung  haben  für  epizentrische
und  anepizentrische  Zahlungen.  Der  Konvent  merkte  selbst  sehr
bald  die  Undurchführbarkeit  des  Dekrets  und  suspendierte  die
Anwendung  desselben.
Dieser  Reformversuch  verminderte  die  Verwirrung  im
Geldwesen  nicht  im  geringsten;  diese  nahm  vielmehr  noch  zu.
Dies  geht  aus  einer  bloßen  Aufzählung  der  gesetzlichen  Be-
            
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