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Zu Nr. 194. 
1. Als Melasseschlempe sind nur diejenigen Rückstände von der Ver- 
arbeitung der Melasse auf Zucker anzusehen, welche zur Ausscheidung 
von Zucker oder zu Brennereizwecken nicht mehr geeignet sind und nur 
noch als Düngemittel oder zur Verarbeitung auf Schlempekohle Ver- 
wendung finden können. Diese Rückstände sind tiefbraun und schmecken 
salzigbitter. Rückstände von der Melassseverarbeitung, welche, wenn 
auch mit salzigbitterem Nachgeschmack, süß schmecken, sind wie Melasse 
zu behandeln. 
Rückstände von der Stärkeerzeugung, bei denen ihrer Beschaffenheit 
nach ein Ausscheiden von Stärke oder Kleber angängig erscheint, können 
nach Nr. 194 zollfrei belassen werden, sofern bei der Abfertigung auf je 
1 dz Rohgewicht 2 kg Kohlensstaub (mit Ausschluß von Knochenkohlen- 
staub) zugeseßzt werden. Ohne solchen Zusatz ist die Ware je nach ihrer 
Beschaffenheit als Stärke oder Kleber nach Nr. 173 oder 174 zoll- 
pflichtig. 
Zu Nr. 207 B. 
Als Kunstspeisefett sind alle dem Schweineschmalz ähnlichen Zu- 
bereitungen zu verzollen, deren Fettgehalt nicht ausschließlich aus 
Schweinefett besteh. Als Kunsstspeisefett kommen hauptsächlich in 
Betracht: Mischungen von Schweinefett mit Talg, auch mit Preßtalg: 
Mischungen von Schweineschmalz mit pflanzlichen Ölen, besonders mit 
Baumwollsamenöl oder mit Baumwollenstearin; Mischungen von 
Schweineschmalz mit Talg und pflanzlichen Fetten, z. B. mit Kokosnuß- 
fett; Mischungen von Talg und pflanzlichen Ölen. 
Zu Nr. 217. 
In zollpflichtigen Stoffen bestehende oder solche in nicht unerheb- 
licher Menge enthaltende chemisch zubereitete Nährmittel, z. B. Plasmon 
(Kaseon), sind nur dann nach Nr. 217 zollfrei zu belassen, wenn sie nach 
ihrer Verpackung und Aufmachung erkennbar zur Verwendung als 
Heil- und Kräftigungsmittel bestimmt sind. Andernfalls unterliegen 
sie der Verzollung nach ihrer Beschaffenheit. 
Zu Nr. 219. 
1. Als luftdicht verschlossen sind alle Behältnisse anzusehen, die verlötet 
oder durch ihre eigene Masse zugeschmolzen worden sind, sowie solche, 
bei denen zum einfachen Versschließen ausreichende Verschlußkörper 
(Korken, Holzscheiben, Glasstöpsel, Blechdeckel und dergleichen) zum 
Zwecke der Herstellung eines vollkommen luftdichten Abschlusses noch 
durch besondere Vorrichtungen verstärkt worden sind. Zu den luftdicht 
verschlossenen Behältnissen letzterer Art gehören insbesondere: 
a) Behältnisse mit aufgeschraubten Verschlußstücken oder mit sogenannten 
Patentverschlüssen (bei denen die Verschlußkörper durch Vorrich- 
tungen aus Draht oder dergleichen an die Behältnisse fest angedrückt 
werden), sofern diese Verschlußarten durch elastische Zwischenlagen 
abgedichtet worden sind, sowie alle sonstigen Behältnisse mit durch 
elastische Zwischenlagen abgedichteten Verschlußkörpern;
	        
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