fullscreen: Der Wirtschaftskrieg

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V. Aus Erwägungen der Landesverteidigung 
kaun die Geltung der in den Art. 1 bis 7, 9 und 11 des 
Abschnittes IV dieses Gesetzes gegebenen Vorschrif 
ten, abgesehen von den im selben Abschnitt (IV) be 
zeichneten Örtlichkeiten, auf andere Gebiete des russischen 
Staates unter Beobachtung der nachstehenden Bestim 
mungen ausgedehnt werden: 
1. Tie angegebenen Gebiete werden durch eine beim 
Kriegsministerium einzurichtende interressortliche 
Kommission unter dem Vorsitz des Chefs des 
Generalstabes und zusanimengesetzt aus dem Chef 
des Marinestabes sowie der von den Chefs des 
zuständigen Ressorts zu ernennenden Gehilfen 
der Minister des Innern, des Auswärtigen, der 
Justiz, der Finanzen, der Verkehrswege und des 
Handels und Gewerbes sowie der Gehilfen der 
Chefs für Bodenkultur und Ackerbau und des 
Reichskontrolleurs bestimmt. 
2. Die Beschlüsse der genannten Kommission 
(Art. 1) werden durch den Kriegsminister dem 
Ministerrat vorgelegt, dessen Verfügungen in 
diesen Angelegenheiten Seiner Kaiserlichen 
Majestät zur Bestätigung vorgelegt, worauf sie 
in vorgeschriebener Form zur allgemeinen Kennt 
nis publiziert werden. 
3. Die in den Art. 3 und 11 des Abschnitts IV 
angegebenen Fristen werden vom Zeitpunkte 
der Publikation der in dem vorstehenden Ar 
tikel (2) erwähnten Verfügung des Minister 
rats berechnet. 
4. Pfand- und andere Grundlasten und auf 
Mets- und Pachtverträgen beruhende Rechte, 
welche auf bic der Wirksamkeit dieses Ab 
schnitts unterliegenden Grundstücke nach Be 
kanntmachung der in Art. 2 dieses Abschnitts 
ermähnten Verfügung des Ministerrats kon 
stituiert sind, werden für denjenigen, der ein 
solches Grundstück in öffentlicher Versteigerung 
erwirbt, für unverbindlich erklärt. 
VI. Unter deutschen, österreichischen und unga 
rischen Untertanen versteht dieses Gesetz die Unter 
tanen sowohl Deutschlands und Österreich-Ungarns 
als auch aller der gesonderten Staaten und Teile, 
die zum Bestände der erwähnten Mächte gehört 
haben. 
VII. Der Minister des Innern ist ermächtigt, 
im Budgetoerfahren die, Anweisung der Kredite zu 
erbitten, die zur Ausführung der in den Art. 3 bis 5 
und 10 bis 14, Abschn. I und Art. 5, Abschn. IV 
dieies Gesetzes angegebenen Maßnahmen erforderlich 
sind; im Großfürstentum Finnland werden diese Aus 
lagen gemäß den Beschlüssen des Kaiserlich Finnländischen 
Senats bewilligt. 
VIII. Der Erlaß näherer Vorschriften über das 
Verfahren bei Anwendung dieses Gesetzes ist dem 
Ministerral überlassen. 
II. Über den Landbesitz und die Bodenbenutzung 
gewisser Kategorien österreichischer, ungarischer 
oder deutscher Auswanderer, die im russischen 
Staatsvcrbande stehen. 
Beschluß des Ministerrats Nr. 350 (Samnilung der 
Gesetze und Regierungsverordnungen von 1915, I. Teil, 
Hest 39.) 
(Der Eingang ist wie beim Gesetze I.) 
1. Ten Bezirks-, Torf-, Orts- und Gemeinde 
genossenschaften die aus früheren, in österreichischer, 
ungarischer oder deutscher Untertanenschaft ge 
wesenen ländlichen Grundbesitzern, Kolonisten. 
Ansiedlern und ausländischen Ackerbürgern rmd 
anderen ausländischen Einwanderern deutscher 
Herkunft oder aus den Nachkommen dieser Per 
sonen gebildet sind, wird für die Zukunft ver 
boten. irgendwelche Verträge über den Erwerb 
von Eigentumsrechten, Pfandrechten sowie von 
vom Eigentumsrecht abgesonderten Besitz- und 
Nießbrauchsrechten an Grundstücken zu schließen 
sowie an öffentlichen Versteigerungen dieser Ver- 
mögensgegenständc sich zu beteiligen. 
2. Das in Art. 1 bestimmte Verbot erstreckt sich 
hinsichtlich des Erwerbs von Rechten auf Grund 
stücke außerhalb städtischer Ansiedelungen auch 
auf einzelne Personen von österreichischen, unga 
rischen oder deutschen Auswanderern, ebenso auf 
deren Abkömmlinge in männlicher Linie, wenn 
sie zu einer der nachstehenden Kategorien gehören: 
a) wenn sie Mitglieder einer der im Art. 1 bezeich 
neten Genossenschaften sind, b) wenn sie zu dem Be 
stände der Kolonien und Dörfer der Gouverne 
ments des Generalgouvernements Warschau und 
Cholm gehören, o) wenn sie Land besitzen in 
dem in Art. 63 des Statuts der bäuerlichen 
Agrarbank, Ausgabe 1912, vorgesehenen Grenzen 
und nach ihrer Lebensweise von Bauern sich 
nicht unterscheiden, ckf wenn sie nach dem 
1. Jänner 1880 russische Untertanen geworden 
sind oder nach diesem Zeitpunkt Untertanen an 
derer Staaten und darauf russische Untertanen 
geworden sind. Das Verbot erstreckt sich auch 
auf Geuossenschaftcn, zu deren Bestand eine der 
oben aufgezählten Personen gehört, und e) wenn 
sie ihren Grundbesitz infolge freiwilliger Ver 
äußerung oder öffentlicher Versteigerung auf 
Grund des heute bestätigten Beschlusses des 
Ministerrakcs, „betreffend die Aushebung des 
Grundbesitzes und der Bodennutzung öster 
reichischer, ungarischer oder deutscher Auswan 
derer in den Grenzgebieten", verloren haben. Das 
bezeichnete Verbot erstreckt sich nicht auf den 
Erwerb von Grundstückrechten durch Erbgang. 
3. Die Geltung dieser Vorschriften erstreckt sich nicht 
1. auf Personen, die eine der nachstehenden 
Bedingungen dartnn: ») ihre Zugehörigkeit zum 
rechtgläubigen Bekenntnis von der Geburt an 
oder ihren übertritt zur Rechtgläubigkeit vor
	        
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