254 IV. Über Theorien der wirtschaftlichen Entwicklung der Völker,
der Beherrschung des zugehörigen platten Landes. Das deutsche
Mittelalter wie das jranzösische oder englische besittt nichts
einem solchen Etagenbau Verwandtes. Trost dieser Unterschiede
läßt sich immerhin die Kategorie der Stadtwirtschaft wie der
Volkswirtschaft verwenden, um die Zustände des Altertums
zu messen. So wird es nicht unrichtig sein, das siebente und
sechste Jahrhundert Griechenlands als stadtwirtschaftliche Pa-
rallele zum deutschen vierzehnten und fünfzehnten, das fünfte
griechische zum deutschen sechzehnten (Zeitalter der Fugger
und Welser) in Vergleich zu seßen!). Wir machen dabei jedoch
immer den Vorbehalt, daß Art und Mittel der Stadtwirtschaft
hier und dort verschieden sind. Namentlich auch sinden wir den
Unterschied, daß die Herrschaft der Stadt des Altertums sJich
öfters auf weitentlegene umfangreiche Gebiete erstreckt?), während
bei den Städten des Mittelalters die Herrschaft regelmäßig die
Herrschaft über das in unmittelbarer Nachbarschaft gelegene
Gebiet ist. Die (beschränkte) Handelsvormundschaft, die die Hanse-
städte in den Nord- und Ostseeländern besitzen, und die Herrschaft
italienischer Stadtstaaten in Gebieten des Orients ließen sJich
mit jenen Verhältnissen des Altertums vergleichen, sind aber
nicht das, was wir Stadtwirtschaft nennen, gehen vielmehr
darüber hinaus?).
1) Vgl. Ed. Meyer, Kleine Schriften S. 118 f.
2) So sJicherte sich Karthago ein Monopolgebiet für die Produkte
seiner Industrie, die so ziemlich die kläglichsten im ganzen Bereich
des Mittelmeers waren, durch eine brutale Absperrungspolitik. Vgl.
D. L. Z. 1915, Nr. 20, Sp. 1036. Es ist aber nicht die engere Um-
gebung Karthagos, die hier in Betracht kommt, sondern die großen
Landschaften des Westmeers, gegenüber der griechischen Handels-
konkurrenz.
3) ts Stadtstaat und Stadtwirtschaft im Altertum vgl. noch
M. Weber, Agrargeschichte, Handw. d. Staatsw., 3. Aufl. (Unter-
schied der antiken und der mittelalterlichen Stadt); R. Pöhlmann,
Grundriß der griechischen Geschichte, 3. Aufl. (1906); E. Kornemann,
Stadtstaat u. Flächenstaat des Altertums in ihren Flächenbeziehungen,
Ilbergs Jahrbücher 21 (1908), S. 233 ff. (Zusammenhang von räum->
licher Ausdehnung und Verfassung). FJellinek, Allg. Staatslehre
S. 271 ff. spricht eingehend von der antiken Polis, aber nicht von der