mit bes. Rücksicht auf die Stadtwirtschaft des deutschen Mittelalters. 255
Auch bei der Betrachtung außereuropäischer, wirtschaftlich
weniger vorgerückter Länder der Gegenwart kann uns die Anlegung
des Maßstabs der Haus-, Stadt- und Volkswirtschaft
förderliche Aufklärungen bringen. Wie man die Verhältnisse
des modernen Ägypten danach gemessen hat!), so mag hier ein
kürzlich unternommener Vergleich zwischen dem Markt- und
Gewerberecht unserer deutschen Kolonien mit dem des Mittelalters
erwähnt werden, der seinerseits auch wieder über dessen
Einrichtungen Licht verbreitet?). Dort finden wir den Wegezwang,
das Gästerecht, den Marktzwang mit Erstreckung desselben
auf einen Umkreis von 224 Kilometern um das Weichbild
der Ortschaft (Bannmeile), den öffentlichrechtlichen Einfluß
auf den Markthandel durch Hallenzwang, Verbote des Aufkaufs
von Waren, welche dem Marktzwange unterliegen, auf
den nach dem Marktort führenden Straßen. Darüber hinaus
ist der ganze Gewerbebetrieb - auch hierin eine Verwandtschaft
mit dem mittelalterlichen Rechte aufweisend – von Verwaltungsnormen
stark beherrscht, durch staatsseitig festgesettte Taxen
als Höchstgrenzen der Vergütung, durch eine Fülle überwachender
Vorschriften vor allem zur Vermeidung des Umsatzes schlechter
oder verfälschter Waren. Im einzelnen weicht allerdings das
Kolonialrecht vom mittelalterlichen Recht durch den in den
Vordergrund gerückten Schutz der Eingeborenen gegen Übervorteilung
und Ausbeutung und durch den Mangel autonomer
Entwicklung des Marktrechtes ab. Gerade durch diesen lettteren
Umstand nähert sich jedoch das Kolonialrecht im Wege einer
der Banngewalt ähnlichen Gebot- und Verbotsgewalt des schütkenden
Staates wieder den Einrichtungen des mittelalterlichen
Verwaltungsrechtes, wie dies z. B. die Schaffung gesperrter
Gebiete, die privilegierten Erteilungen von Gewerbebefugnissen
mittelalterlichen Stadt (vgl. übrigens S. 117 Anm. 2). Auch Kärsst
in seiner Geschichte des Hellenismus gedenkt der mittelalterlichen
Stadtwirtschaft nicht, obwohl ihre Betrachtung ihm wertvolle Gesichtspunkte
hätte liefern können.
1) Vgl. V.j.schr. f. Soz.- u. W. G. Bd. 12, S. 497 f.
?) Peterka ebenda Bd. 15, S. 145 f.