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VIT. Abjgnitt: Einzelne Sdouldverhältniffe,
5, Bezüglich des Verhältniffes car Yuffichtsrat und Aktiengefellfihaft
vgl. Bernau in Sbherings Jahıb. Bd. 44 S. 225 ff. insbef. S, 250 f., fowie Bitelmann
in ®olbjchmidts Bijhr. Bd. 52 S. 30 ff.
IV. Nümelin a. a. OD. S. 298 ff. will den 8 626 au auf den Werkvertrag
U a Diegegen iprechen aber große Bedenken (vgl. Dertmann Ben. 9 und Qotmar
S 627.
Hat der zur Dienfileiftung VBerpflichtete, ohne in einem dauernden Dienft-
verhältniffe mit felten Bezügen zu ftehen, Dienfte Höherer Art zu leiten, die auf
S$rund befonderen Vertrauens Übertragen zu werben pflegen, {o ijt die Kündi-
gung aud) ohne die im S 626 bezeichnete VBorausjegung zuläjfig.
Der VBerpflichtete darf nur in der Art fündigen, daß fichH der Dienft-
berechtigte die Dienfte anderweit beichaffen fann, e8 fei denn, daß ein wichtiger
Srund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne folden Grund
zur Unzeit, fo hat er dem Dienftberechtigten den daraus entftehenden Schaden
zu erjeben.
&. I, 565; HL 648.
1. Allgemeines, Durch 8 627 erfährt der GOrundfak des $ 626 für we Hälle
noch eine Steigerung, und zwar infofern, al8 hier das auß ervorbdentlide Ründi-
gungsredht aud unabhängig geltellt wird von dem Vorhandenfein, der Geltend-
machung und dem Beweis eines „wichtigen GÖrundes“ im Sinne des 8 626. Getragen
it_Die von der I. Komm. (%. IL, 602 ff.) gelaffene Sefeßesitele von der Anfchauung,
daß e8 Dienitleiftungsverhältnifje gibt, welche {o jehr auf ‚verfönlidem Vertrauen zu
deruhen pflegen, daß fih ein Bivang zur VBerharrung in dem Dienitverbältnifje für
Zeinen der Beteiligten rechtfertigen Ließe. Sm übrigen ijft der EEE DON
auf rund des S 627 in der Lage, nicht nur aus perfönlicdhen, jondern auch aus ad=-
lien Örinden die weitere Tätigkeit des VBerpflichteten einzuftellen.
II. Borausfeßungen diefes gefteigerten Kündigungsrechts find:
1. € müflen „Dienite höherer Art“ in Hrage ftehen. Ueber diefen Begriff
FL Näheres in Bem. II zu 8 622.
®. € muß fih um Dienfte Handeln, die aus beionderem Vertrauen über:
tragen zu werden pflegen, d. bh. ihrer Natur nad. Die Brot. (Il, 302 ff.) nennen
als Beilpiele die Dienite eines Arztes, Sehrers, Anwalts bezüglich eines Arztes und Anz
walts f. aber On Vorbem. IV, 1, d, fowie unten Bem. 5). Darauf aber, sb folche
Dienfte im Einzelfalle wirklich aus befonderem Vertrauen übertragen worden find,
dann in welchem SG ra de diefes Vertrauen tatfächlich vorhanden war, fommt nichts weiter
an. uch die Dienfte einer Gebamme werden hieher zu zählen fein (vgl. Landger.
Münden I im „Recht“ 1901 S; 354). Bezitalich der Vertretung eines Anwalts vgl.
ipr. d. OLG. (Kammerger). Bd. 7 S. 472; iiber Dienitleiltungen eineSs Kaufmann
Mir einen anderen }. NMecht 1907 S. 8927.
3, €& darf nicht ein dauerndes Dienftverhältnis mit fejiten Bez
gen vorliegen. („Dauernd“, „feite Bezüge“, val. darüber Ber. II zu $ 622 und
em. II 3u S 617. Als Beifpiele eines dauernden Dienitverhältniffes mit feften
DBezügen jind in MP. II, 203 genannt: „Seibarzt, Hofmeifter, Syndifus“.) Mit diefem
negativen Erfordernis ijt die Beftimmung des S 627 dem Bereiche des S 622 entrüct.
Daß die Dienftleiftung (wie 3. B. nach & 622) die Erwerbstätigkeit des Dienitleiftenden
vollitändig oder Dauptächlidh im Unfpruch nimmt, wird hier nicht erfordert. Bei
einem dauernden Dienitverhältnifje mit fejten Beziügen bleibt 3 626 bezüglich der
Jofortigen Kündigung maßgebend.
4. Unter die Vorfchrift des 8 627 fallt im allgemeinen aud der Kom miffionär
DOG. 85 383 FF; bal. Neumann zu $ 627 und ROE, in Sur. Wichr. 1905 S. 20, vol.
aber md ROEC. in Jr. Wichr. 1908 S. 714); eine Kündigung Legt in der Weigerung,
das Kommiffionsverhältnis anzutreten.
Der Vertrag über die Vorbereitung zum WNoiturienteneramen zu einem beftimmten
NE ep Andel ein dauernde Dienitverhältnis, vol. Ripr. d. OLG. (Rammerger.)