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jener Zeit schon bestanden hat. Darlehen wurden nicht nur von
den großen Grundherrschaften, vor allem den König oder den
Bischöfen, gegeben, sondern auch von Klerikern niederen Ranges.
Wiederholt begegnen wir dem Verbot, daß Kleriker vom Diakon
aufwärts Darlehensgeschäfte in gewinnsüchtiger Absicht betreiben?*).
Ein sehr bekanntes Beispiel aus der Zeit König Theudeberts
(534—9548), das übrigens auch bei Pirenne erwähnt wird, beweist,
wenn man diese Nachrichten näher besieht, überdies, daß der
Kredit von damals nicht nur Konsumtivkredit allein war, wie
ganz allgemein behauptet wird’). Denn die 7000 Goldstücke,
welche König Theudebert damals auf Bitte des Bischofs von Verdun
den Bürgern dieser Stadt als Darlehen gewährte, wurden von diesen
zu Handelsunternehmungen verwertet. Gleichzeitig aber finden
wir in dem Berichte Gregors von Tours, der selbst Bischof einer
Stadt gewesen ist, die in ihrer Generalisierung bedeutungsvolle Be-
merkung, daß die Bürger von Verdun daraufhin Handelsgeschäfte,
so wie sie auch andere Städte betrieben, durch-
geführt und auf diese Weise großen Reichtum erlangt hätten?®).
Die frühfränkische Zeit der Merowinger hatte tatsächlich keine
reine oder auch nur überwiegende Naturalwirtschaft. Das ergibt
sich schon aus den wertvollen Darlegungen, welche Felix Dahn
bereits 1893 über das merowingische Finanzrecht veröffentlicht
hat”), An zahlreichen Quellenbelegen wird hier gezeigt, wie vor
allem die spätrömische Steuerverfassung in Gallien weiterlebte und
auch deren Organisation (Steuerrollen) und termini technici römisch
blieben.
Wir haben nun zu unterscheiden: es gab ebenso wie in der
spätrömischen Zeit’®) Natural- und Geldsteuern. Und zwar zahlte
die landwirtschafttreibende Bevölkerung in Getreide und Wein?®),
die gewerbe- und handeltreibende der Städte aber in Geld
2%) Vgl. die Quellenbelege in meinem Buch „Wirtschaftliche und soziale
Grundlagen der europäischen Kulturentwicklung aus der Zeit von Cäsar bis auf
Karl d. Gr.“, 2. Aufl., 2, 521 ff. (1924).
®) Vgl. z. B. Kulischer a. a. O0. S. 341.
*) Gregor v. Tours, Hist. Francor. IIT, 34.
”) Germanist. Abhandlungen zum 70. Geburtstag Konrad v. Maurers
(1893), S. 333 £f. .
%) Vgl. O. Seek, Die Schatzordnung Diokletians. Zs. f. Sozial- und
Wirtsch. Gesch. 4, 374 £.
%®) Gregor v. Tours, Hist. Franc. V. ce. 28.