Full text: Naturalwirtschaft und Geldwirtschaft in der Weltgeschichte

EIS 
jener Zeit schon bestanden hat. Darlehen wurden nicht nur von 
den großen Grundherrschaften, vor allem den König oder den 
Bischöfen, gegeben, sondern auch von Klerikern niederen Ranges. 
Wiederholt begegnen wir dem Verbot, daß Kleriker vom Diakon 
aufwärts Darlehensgeschäfte in gewinnsüchtiger Absicht betreiben?*). 
Ein sehr bekanntes Beispiel aus der Zeit König Theudeberts 
(534—9548), das übrigens auch bei Pirenne erwähnt wird, beweist, 
wenn man diese Nachrichten näher besieht, überdies, daß der 
Kredit von damals nicht nur Konsumtivkredit allein war, wie 
ganz allgemein behauptet wird’). Denn die 7000 Goldstücke, 
welche König Theudebert damals auf Bitte des Bischofs von Verdun 
den Bürgern dieser Stadt als Darlehen gewährte, wurden von diesen 
zu Handelsunternehmungen verwertet. Gleichzeitig aber finden 
wir in dem Berichte Gregors von Tours, der selbst Bischof einer 
Stadt gewesen ist, die in ihrer Generalisierung bedeutungsvolle Be- 
merkung, daß die Bürger von Verdun daraufhin Handelsgeschäfte, 
so wie sie auch andere Städte betrieben, durch- 
geführt und auf diese Weise großen Reichtum erlangt hätten?®). 
Die frühfränkische Zeit der Merowinger hatte tatsächlich keine 
reine oder auch nur überwiegende Naturalwirtschaft. Das ergibt 
sich schon aus den wertvollen Darlegungen, welche Felix Dahn 
bereits 1893 über das merowingische Finanzrecht veröffentlicht 
hat”), An zahlreichen Quellenbelegen wird hier gezeigt, wie vor 
allem die spätrömische Steuerverfassung in Gallien weiterlebte und 
auch deren Organisation (Steuerrollen) und termini technici römisch 
blieben. 
Wir haben nun zu unterscheiden: es gab ebenso wie in der 
spätrömischen Zeit’®) Natural- und Geldsteuern. Und zwar zahlte 
die landwirtschafttreibende Bevölkerung in Getreide und Wein?®), 
die gewerbe- und handeltreibende der Städte aber in Geld 
2%) Vgl. die Quellenbelege in meinem Buch „Wirtschaftliche und soziale 
Grundlagen der europäischen Kulturentwicklung aus der Zeit von Cäsar bis auf 
Karl d. Gr.“, 2. Aufl., 2, 521 ff. (1924). 
®) Vgl. z. B. Kulischer a. a. O0. S. 341. 
*) Gregor v. Tours, Hist. Francor. IIT, 34. 
”) Germanist. Abhandlungen zum 70. Geburtstag Konrad v. Maurers 
(1893), S. 333 £f. . 
%) Vgl. O. Seek, Die Schatzordnung Diokletians. Zs. f. Sozial- und 
Wirtsch. Gesch. 4, 374 £. 
%®) Gregor v. Tours, Hist. Franc. V. ce. 28.
	        
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