Zu Ziffer XV der Anleitung Sinnt. 4.
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Von diesem Gesichtspunkte ausgehend hat auch das Schiedsgericht auf
den Inhalt der schriftlichen Agenturbedingungen, unter denen der Kläger von
der Berliner General-Agentur der Kölnischen Feuer-Versicherungs-Gesellschaft
Colonia zum Unteragenten für Groß-Schönebeck in M. und Umgegend bestellt
worden ist, mit Recht entscheidendes Gewicht gelegt. Auch das Ergebniß, zu
welchem der Vorderrichter bei der Beurtheilung jener Bedingungen gelangt ist,
erscheint insofern durchaus zutreffend, als dieselben in der That die Annahme
einer selbstständigen Geschäftsführung ausschließen. Denn es wtrd bann dem
Agenten zur Pflicht gemacht, die für die Gesellschaft vereinnahmten Gelder in
getrennter Kasse stets vorräthig zu halten und an die Haupt-Agentur nach
deren Vorschriften abzuliefern, sich jederzeit einer Revision seiner Kasse und
Buchführung durch den Hauptagenten zu unterwerfen, im Falle des Ausscheidens
aus dem Agenturverhältniß die sämmtlichen in Bezug auf das Versicherungs
geschäft empfangenen Gegenstände (Instruktionen, Cirkulare, Anträge, Korre-
spondenzen, Drucksachen u. s. w.) dem Hauptagenten beziehungsweise der Ge
sellschaft auszuhändigen, keinerlei anderweitige Feuerversicherungsgeschäfte für
eigene oder fremde Rechnung zu besorgen oder Versicherungsagenturen ohne
besondere Genehmigung zu übernehmen. Letzteres Verbot bringt die Ab
hängigkeit der Stellung des Klägers insofern besonders klar zum Ausdruck, als
eine' gleiche Bestimmung im Artikel 59 des Handelsgesetzbuchs für die Handlungs
gehilfen generell getroffen ist. Beachtenswerth ist ferner, daß der Kläger die
ihm entstehenden Auslagen, sogar das Porto, von seinem Auftraggeber erstattet
erhält, und daß er zu dem Abschluß der Versicherungsverträge selbst nicht
ermächtigt ist, sondern im Wesentlichen neben der Verpflichtung, die Gesellschaft
zu empfehlen, nur mit der Annahme von Zahlungen an dieselbe sowie mit der
Entgegennahme von Anzeigen über Brandunfälle und von Entschädigungs
anträgen rc., also mit Verrichtungen betraut ist, welche eine höhere kauf
männische und geschäftliche Schulung nicht erfordern. Berücksichtigt man ferner,
daß der Kläger nach seiner sozialen Lebensstellung, insbesondere nach seiner
früheren Beschäftigung als Maler und seiner jetzigen Nebenbeschäftigung als
Austräger des Kreisblattes, keineswegs mit den Kaufleuten und Unternehmern
auf einer Linie steht, so vermochte das Reichs-Versicherungsamt der Auffassung
des Schiedsgerichts darin nur beizustimmen, daß der Kläger ein detachirter
Angestellter der Hauptagentur ist, welcher nur eine gewisse Freiheit bei der
Geschäftsbesorgung insoweit besitzt, als solche durch die Eigenart der Geschäfte,
insbesondere durch die räumliche Trennung von dem Sitz der Gesellschaft und
der Hauptagcntur bedingt wird, während er im Uebrigen zu dieser in einem
persönlichen und wirthschaftlichen Abhängigkeitsvcrhältnisse steht.
Der Umstand endlich, daß der Kläger durch seinen Dienst für die „Colonia"
nicht regelmäßig täglich in Anspruch genommen werden mag, kann allein die
Bersicherungspflicht nicht ausschließen. Er reicht gegenüber der Thatsache, daß
der Kläger die Agentur als seine Hauptbeschäftigung betrieben und an jedem
Tage bereit sein mußte, sich diesem seinem Berufe durch Aufwendung eigener
Thätigkeit zu widmem, nicht einmal aus, um die Annahme zu widerlegen,
daß er während der Jahre 1888, 1889 und 1890 141 Wochen in versicherungs
pflichtiger Beschäftigung zugebracht hat."
4. Die unter Ziffer XV gewählte Ausdrucksweise scheint auch die
Handlungsbevollmächtigten und Prokuristen zu den Handlungsgehilfen
zu rechnen. Das Handelsgesetzbuch unterscheidet diese von jenen, es behandelt
in den Art 41 bis 56 die Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten und in
den Art. 57 bis 64 die Handlungsgehilfen; aber die Unterscheidung läuft nicht
darauf hinaus, daß darunter verschiedene Personengruppen verstanden werden
sollen, die Bestimmungen über die Handlungsbevollmächtigten finden zum großen
Theile auch auf die Handlungsgehilfen Anwendung und die Prokuristen und
Handlungsbevollmächtigten gehören in der Regel zu den Handlungsgehilfen.