*
durch ein Reichsgesetz zu begründen gewesen. Aber nichts stand
im Wege, sie als Modifikation der allgemeinen, die Exemtion
Bayerns auf dem bezeichneten Gebiete festsetzenden Verfassungs-
normen gleichzeitig mit diesen ins Leben zu rufen. Wir sind schliess-
lich durch nichts behindert, die beiden noch übrig bleibenden
„Vereinbarungen“, hinsichtlich der Vermehrung der Mitglieder des
Oberhandelsgerichts und der Betheiligung Bayerns bei der Aus-
arbeitung des Civilprozessentwurfs !) genau so aufzufassen wie die
anderen Vertragsbestimmungen. Sie sind — selbstverständlich,
wie diese, der Form der „Zusicherung“ u. s. w. entkleidet —
ohne Zwang als Inhalt eines Reichsgesetzes zu denken. Unge-
eignet zur Aufnahme in die Verfassungsurkunde wegen ihres
„vorübergehenden und administrativen Charakters“ verblieben sie
gemäss $ 3 des Publikationsgesetzes in ihrer bisherigen Form in
Geltung; diese Form war aber bei ihnen, wie bei den andern, eben
die des Gesetzes, nicht des Vertrags. Es ergiebt sich aus dem
Gesagten ohne Weiteres einerseits, dass es zulässig ist, alle diese
Bestimmungen, soweit sie noch nicht gegenstandslos geworden,
auf dem Wege des Gesetzes aufzuheben; wenn das von
manchen der hier. angegriffenen Schriftsteller zugegeben wird *),
so ist das, wie mir scheint, von ihrem Gedankengange aus
nicht folgerichtig. Andererseits muss aus unseren Prämissen ge-
schlossen werden, dass die Beseitigung der Schlussprotokolle
durch Vertrag geradezu ausgeschlossen ist.”’) Somit ist
erwiesen, was zu erweisen war, dass ein „vertragsmässiges“ Ver-
hältniss zwischen dem Reiche und seinen Staaten neben dem und
ausserhalb des verfassungsrechtlichen, d. h. staatsrechtlichen auch
an dem Punkte nicht besteht, an dem es nach der gewöhnlichen
Ansicht auch heutenoch obwalten soll. Damit ist aber, im Zusammen-
1) Hänel, Studien, I S. 226 Note 2 und 5.
2) LabandIS. 108; Proebsta. a. 0. S. 263. — G. Meyer, Staatsrecht
S. 517, der die gesetzliche Aufhebung gestattet, verfährt damit konsequent
für den Fall, dass er mit der von mir vertretenen Ansicht übereinstimmt: 8.
oben S. 191 Note 1.
3) Das gerade Gegentheil nehmen an Hänel, Studien. IS. 236 ff., Staats-
recht I S. 812, 818; Loening a. a. 0. Sp. 347, 352; v. Roennea. a, 0, 5, 48;
Zorn a. a. O0. I 8. 125, von ihrem Standpunkte aus gewiss mit Recht.
Die Frage, inwieweit Art. 78 Abs. 2 der RV. auf die Schlussprotokolle anzu-
wenden sei, habe ich natürlich mit dem im Texte Ausgeführten noch nicht
entschieden. Ich muss sie hier auf sich beruhen lassen.
Trianel. Völkerrecht und Landesrecht.