10. J. Kohler, Zivilprozeß- und Konkursrecht. 137
sind, weil ohne Prozeßverhältnis erfolgt, notgedrungen nichtig, ebenso wie wenn sie bei
ziner Behörde ohne Gerichtsbarkeit vor sich gegangen wären.
Eine solche Unterbrechung tritt von selbst ein, sobald eine Prozeßerscheinung ein—
getreten ist, welche das Prozeßverhältnis auf ein totes Geleise bringt. Das ist aber
hauptsächlich der Fall, wenn eine Partei, die keinen Vertreter hat, stirbt oder prozeß—
uͤnfähig wird. Wollte man hier den Prozeß mit seinen Wechselschicksalen fortdauern
lassen, so wäre das ein Kampf gegen einen toten oder geistig zerrütteten Menschen, der
sich nicht verteidigen kann, etwas was all unseren Begriffen vom Recht widerspräche.
Daͤher wird hierdurch der Prozeß von selber abgeschnitten, und Gericht und Gegner
sind in der Ünmöglichkeit, irgend etwas Ungünstiges gegen den zu unternehmen, der
nicht oder nicht mit vollen Kräften zu kämpfen vermag.
Andere Fälle sind: Tod und Unfähigkeit des Anwalts im Anwaltsprozeß, ferner
der Konkurs, sofern es sich um einen Prozeß handelt, der sich auf das Konkursvermögen
bezieht; denn der Konkurs bewirkt so tiefgreifende AÄnderungen, daß man einige Zeit
gestalten muß, damit die Parteien und die Organe des Konkurses sich den Verhältnissen
anbequemen können. Ein anderer Fall ist der eines Gerichtsstillstandes, wenn z. B.
bei einer feindlichen Besitznahme des Staatsgebiets die Gerichtstätigkeit überhaupt auf—
hört (88 239 ff. 3. P.O.).
Alles dies hat natürlich einen nur einstweiligen Charakter: der Prozeß soll nicht
überhaupt aufhören, seine Erledigung soll ihm nicht geraubt werden, es soll die Mög—
lichkeit gegeben werden, daß er wieder in Gang kommt und seine weitere Entwicklung
nimmt. Diese hat in den meisten Fällen keine besondere Schwierigkeit. 8. B. im
Falle der Prozeßunfähigkeit ergibt sich die Wiederanknüpfung von selbst, sobald die
Prozeßfähigkeit wieder eingetreten oder der Prozeßunfähige einen Vormund erlangt hat,
durch den die Tätigkeit des Prozesses vorgenommen werden kann; nur verlangt unser
Prozeß, daß in einem solchen Fall von der einen oder der anderen Seite eine Anzeige
erfolge, dahingehend, daß der Prozeß nunmehr wieder vor sich gehen soll. Schwierig—
keiten hat die Sache da, wo ein Wechsel in der Person eintritt, nämlich im Falle des
Todes. Die Erben treten zwar von selbst in die Prozeßlage ein, und man sollte daher
erwarten, daß auch lediglich eine Anzeige von der einen oder anderen Seite nötig wäre, uͤm
den Prozeß wieder in Gang zu setzen. Das ist der Fall, wenn die Erben sich hierzu ver—
stehen (den Prozeß aufnehmen); sun sie es aber nicht, bestreiten sie insbesondere, Erben
geworden zu sein, so muß über diesen besonderen Punkt verhandelt werden, und dies führt
dazu, daß in diesem Falle eine mündliche Verhandlung über diese Frage und zugleich in
der Hauptsache auzusehen ist. Nur im Fall eines Nachlaßpflegers oder eines legitimierten
Testamentsvollstrecers ist es so wie im vorigen Fall, weil hier der Nachlaß als juristische
Person in Betracht kommt und damit als Fortsetzer der Personlichkeit des Erblassers
(8 239, 241)8. Anzeige und Aufnahme geschehen durch Zustellung eines Schriftsatzes.
Der Unterbrechung steht die Aussetzung des Verfahrens in der Wirkung gleich,
verschieden ist sie aber in der Veranlassung. Während nämlich die Unterbrechung mit
dem Ereignis von selber eintritt, kann die Aussetzung nur durch Beschluß des Ge—
richts erfolgen. Die Fälle der Aussetzung sind nämlich solche, wo eine derartige hilfs—
bebürftige Lage der Partei nicht von selbst gegeben ist, sondern man es ihr überlassen
kann, ob sie zu ihrer Hilfe aus der Bedrängnis das Mittel anrufen wird, oder das
Gericht es vielleicht von Amts wegen für passend hält, ihr dieses Mittel von sich aus zu
gewähren. Die Fälle sind vornehmlich: Tod und Prozeßunfähigkeit in dem Fall, wenn
die Partei einen Prozeßvertreter hat; da die Prozeßvertretung auch in diesem Fall fort—
dauert, so ist der Partei oder ihren Erben hiermit ein genügender Helfer gegeben; es
wird sich nur darum handeln, ob dieser allein in der Lage zu sein glaubt, die Last zu
tragen, oder ob er eine Aussetzung will, um mit der maßgebenden Partei weiterzube—
rattn!“ Die Ausfetung findet daher nur statt durch gerichtlichen Beschluß auf Autrag
1 tli ich die Unterbrechung der Anfechtnngsklage nach 8 18 Anfechtungsges.
eeeh n de Unterbrechung ein durch Erhebung des Kompetenzkonflitts suür die