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IX. Die älteste deutsche Steuer. ; ?
Chara kter auch bis zur Aufrichtung des Absolutismus behalten. ?
Da sie jedoch tatsächlich annähernd eine jährliche Steuer wurde
und der Betrag der einzelnen Bewilligungen die Höhe der jähr-
lichen Bedezahlungen übertraf, so wurde nun die alte Bede durch .
sie im Haushalt des Territoriums in den Hintergrund gedrängt.
Verfassungsgeschichtlich steht neben dieser wirtschaftlichen Ent-
wicklung der Umstand, daß die Bede mit den andern von Be-
willigung unabhängigen Einnahmen des Landesherrn, wie denen
aus seinem Grundbesit) und aus den nutbbaren Regalien, als ;
Domanium (im weitern Sinn) zusammengefaßt und der land-
ständischen Steuer gegenübergestellt wird. Indessen hat diese
doch auch einen bedeutsamen Zusammenhang mit der Bede,
insofern sie den Steuergedanken, der zuerst in ihr verwirklicht
worden war, verwerten konnte, ferner sich in dem System der
Pflichtigkeiten und der Befreiungen an Jie stark anschloß, in
der Steuerverwaltung manches von dem Vorhandenen benutzte
und vielleicht auch ihre Matrikel auf die Bedematrikel aufbaute!).
In der Frage der Bedebefreiungen zeigt sich einerseits eine Be-
schränkung derselben, die Heranziehung eines weiteren Kreises
zur Steuer, andrerseits aber eben eine sehr sichtbare Fort-
dauer alter Grundsätze.
Neben der landständischen Steuer und von ihr überschattet ,
hat die landesherrliche Bede dann noch weiter bestanden bis T
zu den großen Neuerungen des jungen 19. Jahrhunderts, als
die mittelalterlichen Lasten aufgehoben wurden und das Steuer- h
wesen eine gründliche Umwälzung erfuhr. ]
Die vorstehende Schilderung trifft wenigstens für West- :
deutschland oder, um es genauer auszudrücken, Altdeutschland 2
im Gegensatz zum kolonialen, dem Deutschland der germani- ,
sierten Slavenländer zu. Die Territorien des kolonialen Deutsch- 1
lands haben zwar ebenso wie die Altdeutschlands die Bede als
grundlegende Steuer gekannt. Allein sie ist noch während des t
1) Über diese Zusammenhänge wie überhaupt die Einzelheiten
der Verfassung der alten Bede und der landständischen Steuer s. meine
landst. Vf. in Jülich und Berg.
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