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Die „richtige‘“ Wirtschaft enthält aber nach Fichtes Meinung fol-
gende Bestandteile:
1. das Privateigentum, das — a priori — wie folgt begründet
wird: „Die Person hat das Recht zu fordern, daß in dem
ganzen Bereich der ihr bekannten Welt alles bleibe, wie sie
dasselbe erkannt hat, weil sie sich in ihrer Wirksamkeit nach
ihrer Erkenntnis richtet, und sogleich desorientiert und in dem
Laufe ihrer Kausalität aufgehalten oder sie anders an dem Re-
sultat, als die beabsichtigte, erfolgen sieht, sobald eine Ver-
änderung darin vorfällt.‘‘ „Das Eigentum eines bestimmten
Gegenstandes... gilt... nur für diejenigen, die dieses Eigen-
tumsrecht unter sich anerkannt haben ...‘“44;
2. das staatliche Regal der Bergwerke und Forsten;
3. eine „gebundene‘“ Wirtschaft, wir würden sagen: eine Plan-
wirtschaft auf wesentlich handwerklicher Grundlage; in dieser
Planwirtschaft sind vorgesehen:
a) eine Zunftordnung: „Der Regent... muß berechnen, wie-
viel Personen von jeder Hantierung leben können, aber
auch wie viele nötig sind, um die Bedürfnisse des Publi-
kums zu befriedigen. Können nicht alle leben, so hat sich
der Staat verrechnet: er muß ersetzen oder den einzelnen
andere Nahrungszweige verweisen.‘ „Das Recht, Kauf-
mannschaft zu treiben, wird einer bestimmten Anzahl von
Bürgern, die der Staat zu berechnen hat, ausschließend als
ihr Eigentum im Staate zugestanden‘‘;
b) Bestimmungen über Höchstpreise;
c) tunlichste Abschließung von auswärtigen Staaten und das
staatliche Handelsmonopol #6.
Dieses Programm wird im „Geschlossenen Handelsstaat‘“ weiter
ausgeführt.
Der Fall Hegel ist verwickelter. Eine so reinliche Scheidung
zwischen der Sein- und Sollsphäre wie die beiden „Aufklärer‘‘ nimmt
4 J. G. Fichte, Naturrecht. 1796/97. $$ ır III, x2 VII 2.
45 J, Fichte, a. a. O0. $ 19 B. D. E.