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. II, Begriff der Meistbegünstigungsklausel. ‘.
begünstigungsklausel ausdrücklich stipuliert wird, würde zwar an sich
noch keinen Bruch mit der vom obersten amerikanischen Gerichtshof!
vertretenen Auffassung, daß grundsätzlich mangels einer besonderen
Vereinbarung die Meistbegünstigungsklausel bedingt gewollt sei, be-
deuten. Es stellt jedoch gerade diese Auffassung auch auf die konse-
quente handelspolitische Tradition der Vereinigten Staaten ab. So heißt
es in einem Urteil des obersten amerikanischen Gerichtshof vom Jahre
18881;
» «+ It would require the clearest language to justify a conclusion
that our Government intended to preclude itself from such engagements
(Gewährung von Sondervorteilen) with other countries which might in
the future be of the highest importance to its interests.“
So ist wohl anzunehmen, daß, nachdem die Vereinigten Staaten
mit ihrer handelspolitischen Tradition gebrochen haben, auch die
amerikanische Rechtsprechung dieser neuen Situation Rechnung tragen
wird.
2. Daß der verpflichtete Staat, der einem dritten Staate eine Zoll-
ermäßigung gegen ein entsprechendes Zollzugeständnis gewährte, die
Erfüllung des unbedingt&n Meistbegünstigungsanspruches von einem
gleichartigen Zollzugeständnis nicht abhängig machen kann, steht fest.
Der verpflichtete Staat hätte sonst die Möglichkeit, durch ein Zoll-
gesetz, welches Zollvergünstigungen nur unter der Voraussetzung ge-
wisser Gegenleistungen gestattet, die unbedingte Meistbegünstigungs-
klausel in eine bedingte Meistbegünstigungsklausel (Reziprozitätsklausel)
zu verwandeln. Er kann daher grundsätzlich die Erfüllung der Meist-
begünstigungsverpflichtung auch nicht davon abhängig machen, daß
seine Waren vom berechtigten Staat nicht diskriminiert werden. 8 10
des Zolltarifgesetzes vom 25. Dez. 1902 RGBl. S. 303 bestimmt zwar:
„ZoNpflichtige Waren, die aus Ländern herstammen, in welchen
deutsche Schiffe oder deutsche Waren ungünstiger behandelt werden
als diejenigen anderer Länder, können neben dem tarifmäßigen Zoll-
satz einem Zollzuschlage bis zum doppelten Betrage dieses Satzes,
also bis zur Hälfte des vollen Wertes unterworfen werden.“
Diese Ermächtigung entbindet jedoch nicht von bestehenden Meist-
vegünstigungsverpflichtungen.
Ein entsprechender Vorbehalt zugunsten vertraglicher Abmachungen
findet sich für den Fall des Abs. 2 $ 10:
„Auch können, soweit nicht Vertragsbestimmungen entgegen-
stehen, ausländische Waren denselben Zöllen und Zollabfertigungs-
1 Reciprocity Treaties, Senate Document a, a. O0. -— Ferner die Zitate bei
BASDEVANT: La Clause de la Nation la plus favorisee, Repertoire du Droit Inter-
national, III. 19209.